Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0023576×

Rechtssatz RS0023576

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023576

Geschäftszahl

3Ob512/89

Entscheidungsdatum

26.04.1989

Rechtssatz

Eine sachgerechte Lösung des Problems der zwischen Unfallhelfern und ihren Kunden vorzunehmenden Abrechnung hat sich an den nicht zu vernachlässigenden, aber auch nicht überzubewertenden Leistungen des Unfallhelfers zu orientieren. Wenn ein Unfallhelfer auftritt, sollen nicht zusätzliche Erschwernisse dadurch entstehen, daß der Unfallsgeschädigte möglicherweise vor das Dilemma gestellt wird zu klären, welcher von mehreren Vertragspartnern für welche Fehler verantwortlich ist. Wenn mündliche Zusicherungen einer unüberschaubaren Vielzahl damit teilweise im Widerspruch stehender schriftlicher Formulierungen gegenüberstehen, muß von dem Gesamteindruck ausgegangen werden, den der Unfallhelferring beim betroffenen Publikum hervorruft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 512/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 512/89
    Veröff: ÖBA 1989,343 = JBl 1990,41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0023576

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0030OB00512_8900000_001