Die Revision ist nicht begründet.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen
nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Der Masseverwalter stützte seine am 10.4.1984 beim Konkursgericht eingebrachte Klage nur darauf, daß der spätere Gemeinschuldner bei Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde am 12.7.1983, durch die es zu einer Begünstigung des Beklagten vor den anderen Gläubigern gekommen wäre, bereits zahlungsunfähig gewesen sei, wobei diese Umstände dem Beklagten bekannt gewesen seien oder bekannt sein hätten müssen. Der Kläger erklärte, das Pfandrecht des Beklagten "daher aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 30, 31 KO" anzufechten.Der Masseverwalter stützte seine am 10.4.1984 beim Konkursgericht eingebrachte Klage nur darauf, daß der spätere Gemeinschuldner bei Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde am 12.7.1983, durch die es zu einer Begünstigung des Beklagten vor den anderen Gläubigern gekommen wäre, bereits zahlungsunfähig gewesen sei, wobei diese Umstände dem Beklagten bekannt gewesen seien oder bekannt sein hätten müssen. Der Kläger erklärte, das Pfandrecht des Beklagten "daher aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach Paragraphen 30, 31, KO" anzufechten.
Die letztgenannte Erklärung kann nicht verhindern, daß nur die durch die Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen sind. Diese Erklärung ist daher als "salvatorische Klausel" unwirksam. Auch bei großzügigster Auslegung enthält die Klage keine Tatsachenbehauptungen, die eine Anfechtung nach § 28 lit a KO (Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners) und lit b dieser Gesetzesstelle (Vermögensverschleuderung) sowie nach § 29 KO (unentgeltliche oder gleichgestellte Verfügung) begründen könnten. Eine Anfechtung wegen Begünstigung naher Angehöriger nach § 30 Abs 1 Z 2 KO kommt hinsichtlich des beklagten Vereines schon begrifflich nicht in Frage.Die letztgenannte Erklärung kann nicht verhindern, daß nur die durch die Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen sind. Diese Erklärung ist daher als "salvatorische Klausel" unwirksam. Auch bei großzügigster Auslegung enthält die Klage keine Tatsachenbehauptungen, die eine Anfechtung nach Paragraph 28, Litera a, KO (Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners) und Litera b, dieser Gesetzesstelle (Vermögensverschleuderung) sowie nach Paragraph 29, KO (unentgeltliche oder gleichgestellte Verfügung) begründen könnten. Eine Anfechtung wegen Begünstigung naher Angehöriger nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, KO kommt hinsichtlich des beklagten Vereines schon begrifflich nicht in Frage.
Im Klagevorbringen kann allerdings eine Anfechtung einer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommenen hypothekarischen Sicherstellung des Beklagten nach § 30 Abs 1 Z 1 KO erblickt werden. Eine solche Anfechtung würde unter anderem voraussetzen, daß der beklagte Gläubiger eine Sicherstellung erlangt hätte, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte (sog. inkongruente oder abweichende Deckung).Im Klagevorbringen kann allerdings eine Anfechtung einer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommenen hypothekarischen Sicherstellung des Beklagten nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO erblickt werden. Eine solche Anfechtung würde unter anderem voraussetzen, daß der beklagte Gläubiger eine Sicherstellung erlangt hätte, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte (sog. inkongruente oder abweichende Deckung).
Davon kann aber keine Rede sein. Nach den zu beurteilenden Tatsachenfeststellungen hatte der Beklagte nämlich bereits aufgrund der am 4. und 12.12.1978, also fast 5 Jahre vor der Konkurseröffnung, ua. mit dem späteren Gemeinschuldner getroffenen, vom Beklagten ordnungsgemäß erfüllten Vereinbarungen über einen Kredit von 1,850.000,- und dessen hypothekarische Besicherung (Kredit- und Verpfändungsvertrag) einen unwiderruflichen obligatorischen Anspruch darauf, daß auf dem mit der Kreditvaluta erworbenen, ca. 2.639 m 2 großen Betriebsgrundstück, das durch Realteilung der Liegenschaft EZ 499 KG Favoriten gebildet und für das eine neue Einlage eröffnet werden sollte und wurde, gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Kreditnehmers (= späterer Gemeinschuldner) das Pfandrecht des beklagten Kreditgebers für den Höchstbetrag von S 2,405.000,- an erster Stelle einverleibt wird.
Die schon im Jahre 1978 vereinbarte Einverleibung dieser Höchstbetragshypothek konnte jedoch erst nach grundbücherlicher Durchführung der erwähnten Realteilung und der Einverleibung des Eigentumsrechtes des späteren Gemeinschuldners ob der neugebildeten Liegenschaft erfolgen.
Die Anfechtung wegen Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO erweist sich daher schon wegen kongruenter Deckung als unbegründet (Petrasch in Rummel, ABGB Rdz 5 zu § 1368; EvBl 1985/92; SZ 52/147; SZ 46/57 ua.).Die Anfechtung wegen Begünstigung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO erweist sich daher schon wegen kongruenter Deckung als unbegründet (Petrasch in Rummel, ABGB Rdz 5 zu Paragraph 1368,; EvBl 1985/92; SZ 52/147; SZ 46/57 ua.).
Dem Revisionswerber ist zuzugeben, daß er schon in der Klage die Absicht des späteren Gemeinschuldners behauptet hat, den Beklagten durch die vorgenommene Sicherstellung vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, und, daß diese Absicht dem Beklagten bekannt gewesen sei und bekannt sein hätte müssen (Seite 5 der Klage und des Aktes). Damit hat der Kläger eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO geltend gemacht, mit der sich die Vorinstanzen nicht inhaltlich beschäftigt haben.Dem Revisionswerber ist zuzugeben, daß er schon in der Klage die Absicht des späteren Gemeinschuldners behauptet hat, den Beklagten durch die vorgenommene Sicherstellung vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, und, daß diese Absicht dem Beklagten bekannt gewesen sei und bekannt sein hätte müssen (Seite 5 der Klage und des Aktes). Damit hat der Kläger eine Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO geltend gemacht, mit der sich die Vorinstanzen nicht inhaltlich beschäftigt haben.
Während es nach § 30 Abs 1 Z 1 KO darauf ankommt, ob der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht beanspruchen konnte (objektive Begünstigung), ist dies nach Z 3 der zitierten Gesetzesstelle belanglos. Vielmehr kommt es hier auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Gläubiger (subjektive Begünstigung) an.Während es nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO darauf ankommt, ob der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht beanspruchen konnte (objektive Begünstigung), ist dies nach Ziffer 3, der zitierten Gesetzesstelle belanglos. Vielmehr kommt es hier auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Gläubiger (subjektive Begünstigung) an.
Daß das Berufungsverfahren trotz des Fehlens diesbezüglicher Feststellungen an keinem wesentlichen Mangel leidet, wird weiter unten dargelegt werden.
Betrachtet man das Klagevorbringen im Hinblick auf § 31 KO, so kommt nur Abs 1 Z 2 in Frage. Die Ziffer 1 dieser Gesetzesstelle scheidet schon deshalb von vornherein aus, weil es sich beim beklagten Verein um keinen nahen Angehörigen des späteren Gemeinschuldners handelt.Betrachtet man das Klagevorbringen im Hinblick auf Paragraph 31, KO, so kommt nur Absatz eins, Ziffer 2, in Frage. Die Ziffer 1 dieser Gesetzesstelle scheidet schon deshalb von vornherein aus, weil es sich beim beklagten Verein um keinen nahen Angehörigen des späteren Gemeinschuldners handelt.
Nach § 31 Abs 1 Z 2 KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt (erster Fall), und alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte (zweiter Fall), wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt (erster Fall), und alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte (zweiter Fall), wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte.
§ 31 Abs 1 Z 2 KO enthält zwei Tatbestände, denen als objektives Erfordernis der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Konkurseröffnungsantrages und als subjektives Erfordernis Kenntnis oder Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages gemeinsam sind. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind die beiden Anfechtungsfälle streng zu trennen (Hoyer, Zu den Anfechtungstatbeständen des § 31 Abs 1 Z 2 KO, ÖJZ 1982, 376 f bis 382; EvBl 1985/92 = JBl 1985, 494 = RdW 1984, 242).Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO enthält zwei Tatbestände, denen als objektives Erfordernis der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Konkurseröffnungsantrages und als subjektives Erfordernis Kenntnis oder Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages gemeinsam sind. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind die beiden Anfechtungsfälle streng zu trennen (Hoyer, Zu den Anfechtungstatbeständen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO, ÖJZ 1982, 376 f bis 382; EvBl 1985/92 = JBl 1985, 494 = RdW 1984, 242).
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß die beklagte Kreditgeberin und der spätere Gemeinschuldner als Kreditnehmer bereits im Kredit- und Verpfändungsvertrag vom 4. und 12.12.1978 den Wiener Rechtsanwalt Dr. Walter Riedl mit der treuhändigen Abwicklung dieses Vertrages beauftragten, und zwar sowohl mit der vereinbarten Verwendung der ihm überwiesenen Kreditvaluta als auch mit der Sicherstellung der Kreditforderung des Beklagten durch eine auf der mit der Kreditvaluta erworbenen Liegenschaft im ersten Geldrang einzuverleibende Höchstbetragshypothek.
Bereits durch diese unwiderrufliche Einschaltung des Treuhänders wurde die Kreditschuld zu Lasten des späteren Gemeinschuldners hinsichtlich der durch den Treuhänder zu erwerbenden Liegenschaft sichergestellt, weil der spätere Gemeinschuldner keine Möglichkeit mehr hatte, (ohne Rückzahlung der Kreditschuld) ohne gleichzeitige Belastung mit der Höchstbetragshypothek Eigentümer der neuzubildenden Liegenschaft zu werden.
Der Pfandvertrag entspricht vollkommen dem schon erwähnten Verpfändungsvertrag und war erst die Bedingung für die Einverleibung des Eigentumsrechtes des späteren Gemeinschuldners an der zum Pfand bestellten Liegenschaft. Erst infolge dieses Pfandvertrages konnte der Gemeinschuldner überhaupt Eigentümer einer - wenn auch hypothekarisch belasteten - Liegenschaft werden. So gesehen hat der spätere Gemeinschuldner durch die vor der Konkurseröffnung vorgenommenen, zur Einverleibung des Pfandrechtes des Beklagten für einen Höchstbetrag von S 2,405.000,- führenden Rechtshandlungen die Befriedigungsrechte der Gläubiger gar nicht beeinträchtigt, weil zu seinem Vermögen nicht der Anspruch auf Einverleibung des Eigentums an der unbelasteten Liegenschaft EZ 3477 KG Favoriten gehörte, sondern aufgrund der mit dem Beklagten im Zusammenhang mit der Aufnahme des Kredites getroffenen Vereinbarungen über die vom beiderseitigen Treuhänder nur unter gleichzeitiger Einbringung des Höchstbetragspfandrechtes der Kreditgeberin durchzuführenden Einverleibung des Eigentumsrechtes des Kreditnehmers an der mit dem Kredit finanzierten Liegenschaft der Anspruch auf Einverleibung des sofort mit diesem Höchstbetragspfandrecht zu belastenden Eigentums. Dieser enge Zusammenhang muß bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Annahme eines "Zug-um-Zug-Geschäftes" führen und schließt eine Begünstigung des Beklagten vor den anderen Gläubigern und damit eine erfolgreiche Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO, aber auch nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ebenso aus wie einen dem Beklagten im Zeitpunkt der Eingehung des Pfandvertrages objektiv erkennbaren Nachteil für die Gläubiger und damit eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO (vgl. JBl 1985, 494 u EvBl 1985/93).Der Pfandvertrag entspricht vollkommen dem schon erwähnten Verpfändungsvertrag und war erst die Bedingung für die Einverleibung des Eigentumsrechtes des späteren Gemeinschuldners an der zum Pfand bestellten Liegenschaft. Erst infolge dieses Pfandvertrages konnte der Gemeinschuldner überhaupt Eigentümer einer - wenn auch hypothekarisch belasteten - Liegenschaft werden. So gesehen hat der spätere Gemeinschuldner durch die vor der Konkurseröffnung vorgenommenen, zur Einverleibung des Pfandrechtes des Beklagten für einen Höchstbetrag von S 2,405.000,- führenden Rechtshandlungen die Befriedigungsrechte der Gläubiger gar nicht beeinträchtigt, weil zu seinem Vermögen nicht der Anspruch auf Einverleibung des Eigentums an der unbelasteten Liegenschaft EZ 3477 KG Favoriten gehörte, sondern aufgrund der mit dem Beklagten im Zusammenhang mit der Aufnahme des Kredites getroffenen Vereinbarungen über die vom beiderseitigen Treuhänder nur unter gleichzeitiger Einbringung des Höchstbetragspfandrechtes der Kreditgeberin durchzuführenden Einverleibung des Eigentumsrechtes des Kreditnehmers an der mit dem Kredit finanzierten Liegenschaft der Anspruch auf Einverleibung des sofort mit diesem Höchstbetragspfandrecht zu belastenden Eigentums. Dieser enge Zusammenhang muß bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Annahme eines "Zug-um-Zug-Geschäftes" führen und schließt eine Begünstigung des Beklagten vor den anderen Gläubigern und damit eine erfolgreiche Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO, aber auch nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO ebenso aus wie einen dem Beklagten im Zeitpunkt der Eingehung des Pfandvertrages objektiv erkennbaren Nachteil für die Gläubiger und damit eine Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO vergleiche JBl 1985, 494 u EvBl 1985/93).
Die Abweisung der Anfechtungsklage durch das Berufungsgericht erweist sich daher als richtig, weshalb der unbegründeten Revision nicht Folge zu geben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.