Begründung:
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind je zur Hälfte Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ 618 KG Lustenau, bestehend aus dem Grundstück Nr. 1707, mit dem Haus Höchsterstraße 1. Diese Liegenschaft hatte Franz B, der geschiedene Ehegatte der Antragsgegnerin - die Ehescheidung erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. Juni 1983, 7 a Cg 4250/76-44 - , mit Kaufvertrag vom 21. Oktober 1964 erworben. Mit übergabsvertrag vom 27. Oktober 1976 übertrug Franz B sein Eigentum auf die Antragstellerin. Auf Grund des Urteils des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Dezember 1978, 3 Cg 1023/77-31, wurde auf einem Hälfteanteil der Liegenschaft das Eigentumsrecht für die Antragsgegnerin einverleibt.
Mit dem am 27. Juli 1982 eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin eine gerichtliche Benützungsregelung hinsichtlich der gemeinsamen Liegenschaft. Eine Einigung der Parteien über die Benützung sei nicht zu erzielen. Die Antragsgegnerin benütze die Liegenschaft in einem Ausmaß, das ihren Anteil übersteige. Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit und brachte vor, Franz B habe die gegenständliche Liegenschaft entgegen der Bestimmung des § 97 ABGB an die Antragstellerin veräußert; diese Rechtswidrigkeit sei der Antragstellerin bekanntgewesen. Da sie nicht besser gestellt werden könne als Franz B selbst, fehle ihr die Berechtigung zur Antragstellung auf gerichtliche Benützungsregelung. Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang die Benützung der Liegenschaft in der Weise geregelt, daß es I. 1.) der Antragstellerin zur alleinigen Benützung bzw. Nutzung das gesamte Untergeschoß des Hauses samt Garage und einschließlich des Raumes unter der Terrasse, jedoch ausschließlich des Heizraumes, und 2.) der Antragsgegnerin zur alleinigen Benützung bzw. Nutzung das gesamte Obergeschoß des Hauses zuwies;Mit dem am 27. Juli 1982 eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin eine gerichtliche Benützungsregelung hinsichtlich der gemeinsamen Liegenschaft. Eine Einigung der Parteien über die Benützung sei nicht zu erzielen. Die Antragsgegnerin benütze die Liegenschaft in einem Ausmaß, das ihren Anteil übersteige. Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit und brachte vor, Franz B habe die gegenständliche Liegenschaft entgegen der Bestimmung des Paragraph 97, ABGB an die Antragstellerin veräußert; diese Rechtswidrigkeit sei der Antragstellerin bekanntgewesen. Da sie nicht besser gestellt werden könne als Franz B selbst, fehle ihr die Berechtigung zur Antragstellung auf gerichtliche Benützungsregelung. Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang die Benützung der Liegenschaft in der Weise geregelt, daß es römisch eins. 1.) der Antragstellerin zur alleinigen Benützung bzw. Nutzung das gesamte Untergeschoß des Hauses samt Garage und einschließlich des Raumes unter der Terrasse, jedoch ausschließlich des Heizraumes, und 2.) der Antragsgegnerin zur alleinigen Benützung bzw. Nutzung das gesamte Obergeschoß des Hauses zuwies;
3.) den zum Haus gehörigen Grund zwischen den Parteien in der Weise aufteilte, wie dies in einem Plan, Anlage 1 der Entscheidung, ausgewiesen wurde;
4.) den Heizraum im Untergeschoß samt Zugang dorthin von der straßenseitigen Eingangstüre weg sowie die Fernsehantenne beiden Parteien zur gemeinsamen Benützung zuwies.
II. die Antragsgegnerin verpflichtete, der Antragstellerin ab 1. August 1982römisch zwei. die Antragsgegnerin verpflichtete, der Antragstellerin ab 1. August 1982
ein monatliches Benützungsentgelt von S 330,-- zu bezahlen. In einem Punkt III. seiner Entscheidung wies das Erstgericht verschiedene Anträge der Parteien, darunter auch den Antrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin zu verbieten, den ihr zur Alleinbenützung zugewiesenen Teil der Liegenschaft von Franz B benützen zu lassen, 'ab bzw. zurück'.ein monatliches Benützungsentgelt von S 330,-- zu bezahlen. In einem Punkt römisch drei. seiner Entscheidung wies das Erstgericht verschiedene Anträge der Parteien, darunter auch den Antrag der Antragsgegnerin, der Antragstellerin zu verbieten, den ihr zur Alleinbenützung zugewiesenen Teil der Liegenschaft von Franz B benützen zu lassen, 'ab bzw. zurück'.
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Das Grundstück Nr. 1707 der KG Lustenau hat ein Ausmaß von 1539 m 2
;
1370 m 2 entfallen auf den Garten. Das Haus Höchsterstraße 1 wurde nach einem Brand, zu dem es im Dezember 1969 gekommen war, neu aufgebaut und im Mai 1971
von Franz B, der Antragsgegnerin, die damals seine Lebensgefährtin war, und ihren Kindern bezogen. Als Ehewohnung diente die aus fünf Zimmern, Wohnküche und Nebenräumen bestehende Wohnung im Obergeschoß. Eine aus zwei Zimmern, Küche und Nebenräumen bestehende 'Notwohnung' im Untergeschoß ist seit 1971 vermietet, der Mietzins kommt seit 1976 der Antragstellerin zu. Im Untergeschoß befinden sich überdies ein Heizraum und eine Garage. Der Heizraum, von dem aus alle Räume des Hauses beheizt werden - die Bedienung der Heizung erfolgt seit vielen Jahren ausschließlich durch die Antragsgegnerin -, ist nur über die straßenseitige Eingangstüre und das anschließende Stiegenhaus zugänglich. Ein Teil des Gartens wird nach wie vor von der Antragsgegnerin und ihren Kindern benützt, der übrige Teil von den Mietern der 'Notwohnung' und von Franz B. Die beiden Wohnungen haben getrennte Eingänge.
Im Jahr 1976 wurde die gemeinsame Haushaltsführung zwischen Franz B und der Antragsgegnerin aufgehoben; beide Ehegatten brachten noch im Sommer 1976 Scheidungsklagen ein. Im April 1978 räumte Franz B seine Sachen aus der Obergeschoßwohnung und deponierte sie in der Garage. Er selbst bezog zunächst ein möbliertes Zimmer in Lustenau und übersiedelte im Oktober 1980 in die Garage des Hauses Höchsterstraße 1 - die nie zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet worden war -, in der er seither mit dem Einverständnis der Antragstellerin notdürftig wohnt. Franz B hat in die Garage ein WC sowie Wasserzu- und -ablauf installiert. Eine Benützungsbewilligung als Wohnraum liegt jedoch nicht vor.
Die Wohnung im Obergeschoß wird seit 1978 ausschließlich von der Antragsgegnerin und ihren beiden Töchtern Friederike und Heidelinde bewohnt.
Die Antragstellerin - sie ist verheiratet, hat jedoch keine Kinder - lebt ständig in Wien und hatte dort bis zu ihrer vor kurzem erfolgten Pensionierung auch ihren Arbeitsplatz. Bei Aufenthalten in Lustenau übernachtete sie meist in der Garage im Untergeschoß; im Obergeschoß hat die Antragstellerin - die in Zukunft gemeinsam mit ihrem Gatten einen Teil des Jahres in Lustenau verbringen möchte - nie übernachtet.
Die Wohnung im Obergeschoß ist 122,83 m 2 groß; dazu kommen noch 19,08 m 2 Terrasse (Balkon). Sie hat einen Nutzwert im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes von 128, eine monatliche Nettomiete von S 5.527,--
erscheint für sie ortsüblich. Die Wohnung im Untergeschoß ist etwa 60 m 2
groß; dazu kommt ein Kellerraum von 10 m 2 und ein 14,28 m 2 großer gedeckter Raum unter der Terrasse; sie besitzt einen Nutzwert von 60, eine monatliche Nettomiete von S 2.133,-- ist ortsüblich. Die im Untergeschoß gelegene Garage samt Werkstätte ist 29,09 m 2 groß; ihr Nutzwert beträgt 9, ein monatlicher Nettomietzins von S 436,-- ist ortsüblich. Der Heizraum muß für beide Parteien zugänglich sein.
Eine Benützungsvereinbarung zwischen den Parteien ist bisher nicht zustandegekommen. Der derzeitige Zustand wird im wesentlichen durch die ursprüngliche Art der Benützung des Hauses und des Gartens bestimmt.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Obergeschoßwohnung zweckmäßigerweise der Antragsgegnerin zuzuweisen sei, zumal sie diese bereits bisher benützt habe und auf sie angewiesen sei.
Zum Ausgleich dafür, daß diese Wohnung den wertvolleren Teil des Hauses darstelle, werde der Antragstellerin ein erheblich größerer Teil der Grünfläche zur Benützung zugewiesen. Da die Antragsgegnerin dennoch einen um etwa 4,3 % höheren Nutzwert zugewiesen erhalten habe, sei die Zahlung eines Benützungsentgelts von S 330,-- durch sie an die Antragstellerin gerechtfertigt. Dem Außerstreitrichter sei es verwehrt, der Antragstellerin die Aufnahme des Franz B in einen ihr zugewiesenen Hausteil zu verbieten.
Die Entscheidung des Erstgerichtes wurde von beiden Parteien bekämpft. Das Rekursgericht gab lediglich dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge und hob den Beschluß des Erstgerichtes in seinem Punkt I. 4.) zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung auf. Die straßenseitige Eingangstüre und damit der Zugang zum gemeinsamen Heizraum sei nach den getroffenen Feststellungen nur über den der Antragsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesenen Gartenteil erreichbar. Das Erstgericht werde daher eine Regelung zu treffen haben, die der Antragstellerin die Möglichkeit gebe, diese Eingangstüre von außen her zu erreichen, oder ihr eine Zutrittsmöglichkeit zum Heizraum etwa vom Keller her zu schaffen haben. Diese Regelung habe keine Auswirkungen auf die übrigen Teile des Beschlusses des Erstgerichtes. - Ein zwischen Franz B und der Antragsgegnerin anhängiges Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse habe keinen Einfluß auf die gegenständliche Benützungsregelung. Die Antragsgegnerin genieße nicht den Schutz des § 97 ABGB, da diese Bestimmung nur auf die Ehewohnung anzuwenden sei; die Ehe zwischen der Antragsgegnerin und Franz B sei jedoch rechtskräftig geschieden. Es habe im gegenständlichen Verfahren auch kein Ausgleich von Benachteiligungen im Sinne des § 91 EheG stattzufinden; die Anwendung der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG sei auf Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zwischen den Ehegatten beschränkt. Ob und inwieweit die Antragsgegnerin durch vermögensrechtliche Verfügungen ihres geschiedenen Ehemannes Benachteiligungen erleide, sei daher nicht in diesem Verfahren zu prüfen, sondern im Aufteilungsverfahren. Ein Verbot an die Antragstellerin, Franz B ihre Liegenschaftshälfte zur Benützung zu überlassen, finde im Gesetz keine Deckung. Die Antragsgegnerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit 'außerordentlichem Revisionsrekurs' insoweit, als der Antragstellerin mehr als das Untergeschoß des Hauses samt Garage zur alleinigen Benützung, und soweit ihr der Heizraum samt Zugang zur Mitbenützung zugewiesen wurde, sowie auch deshalb, weil die Vorinstanzen der Antragstellerin nicht verboten haben, die ihr zugewiesenen Teile der Liegenschaft von Franz B benützen zu lassen. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Rekurs ON 29 vorgebracht, die Antragstellerin fungiere nur als Strohmann des Franz B, der ihr die Liegenschaft im Jahr 1976 nur übereignet habe, um sie dem Zugriff der Antragsgegnerin, seiner damaligen Ehegattin, zu entziehen; da Franz B in der Garage hause, komme die angestrebte Benützungsregelung in Wahrheit ihm zugute; mit dem Antrag auf Benützungsregelung wolle Franz B mit Hilfe der schlechtgläubigen Antragstellerin die Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, aber auch § 97 ABGB umgehen. Zu unrecht habe das Rekursgericht dieses Vorbringen als bedeutungslos angesehen. Träfen die Behauptungen der Antragsgegnerin zu, seien im gegenständlichen Verfahren auch die §§ 84 und 91 EheG sowie § 97 ABGB anzuwenden. Unter diesem Gesichtspunkt aber sei es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin den gesamten Garten zuzuweisen und ebenso auch den Heizraum im Untergeschoß zur alleinigen Benützung, da dieser zur Ehewohnung gehöre; der Antragstellerin sei zu verbieten, die Liegenschaft von Franz B benützen zu lassen. Das Rekursgericht habe daher Neuerungen nicht beachtet, die geeignet seien, die gesamten Entscheidungsgrundlagen zu verändern; dies begründe Nichtigkeit.Die Entscheidung des Erstgerichtes wurde von beiden Parteien bekämpft. Das Rekursgericht gab lediglich dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge und hob den Beschluß des Erstgerichtes in seinem Punkt römisch eins. 4.) zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung auf. Die straßenseitige Eingangstüre und damit der Zugang zum gemeinsamen Heizraum sei nach den getroffenen Feststellungen nur über den der Antragsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesenen Gartenteil erreichbar. Das Erstgericht werde daher eine Regelung zu treffen haben, die der Antragstellerin die Möglichkeit gebe, diese Eingangstüre von außen her zu erreichen, oder ihr eine Zutrittsmöglichkeit zum Heizraum etwa vom Keller her zu schaffen haben. Diese Regelung habe keine Auswirkungen auf die übrigen Teile des Beschlusses des Erstgerichtes. - Ein zwischen Franz B und der Antragsgegnerin anhängiges Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse habe keinen Einfluß auf die gegenständliche Benützungsregelung. Die Antragsgegnerin genieße nicht den Schutz des Paragraph 97, ABGB, da diese Bestimmung nur auf die Ehewohnung anzuwenden sei; die Ehe zwischen der Antragsgegnerin und Franz B sei jedoch rechtskräftig geschieden. Es habe im gegenständlichen Verfahren auch kein Ausgleich von Benachteiligungen im Sinne des Paragraph 91, EheG stattzufinden; die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG sei auf Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zwischen den Ehegatten beschränkt. Ob und inwieweit die Antragsgegnerin durch vermögensrechtliche Verfügungen ihres geschiedenen Ehemannes Benachteiligungen erleide, sei daher nicht in diesem Verfahren zu prüfen, sondern im Aufteilungsverfahren. Ein Verbot an die Antragstellerin, Franz B ihre Liegenschaftshälfte zur Benützung zu überlassen, finde im Gesetz keine Deckung. Die Antragsgegnerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit 'außerordentlichem Revisionsrekurs' insoweit, als der Antragstellerin mehr als das Untergeschoß des Hauses samt Garage zur alleinigen Benützung, und soweit ihr der Heizraum samt Zugang zur Mitbenützung zugewiesen wurde, sowie auch deshalb, weil die Vorinstanzen der Antragstellerin nicht verboten haben, die ihr zugewiesenen Teile der Liegenschaft von Franz B benützen zu lassen. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Rekurs ON 29 vorgebracht, die Antragstellerin fungiere nur als Strohmann des Franz B, der ihr die Liegenschaft im Jahr 1976 nur übereignet habe, um sie dem Zugriff der Antragsgegnerin, seiner damaligen Ehegattin, zu entziehen; da Franz B in der Garage hause, komme die angestrebte Benützungsregelung in Wahrheit ihm zugute; mit dem Antrag auf Benützungsregelung wolle Franz B mit Hilfe der schlechtgläubigen Antragstellerin die Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, aber auch Paragraph 97, ABGB umgehen. Zu unrecht habe das Rekursgericht dieses Vorbringen als bedeutungslos angesehen. Träfen die Behauptungen der Antragsgegnerin zu, seien im gegenständlichen Verfahren auch die Paragraphen 84 und 91 EheG sowie Paragraph 97, ABGB anzuwenden. Unter diesem Gesichtspunkt aber sei es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin den gesamten Garten zuzuweisen und ebenso auch den Heizraum im Untergeschoß zur alleinigen Benützung, da dieser zur Ehewohnung gehöre; der Antragstellerin sei zu verbieten, die Liegenschaft von Franz B benützen zu lassen. Das Rekursgericht habe daher Neuerungen nicht beachtet, die geeignet seien, die gesamten Entscheidungsgrundlagen zu verändern; dies begründe Nichtigkeit.