Das Erstgericht wies hierauf mit Beschluß vom 15.Jänner 1990 die Revision der Klägerin, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteils richtet, als nach § 502 Abs 3 ZPO idF vor WGN 1989 unzulässig zurück.Das Erstgericht wies hierauf mit Beschluß vom 15.Jänner 1990 die Revision der Klägerin, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteils richtet, als nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor WGN 1989 unzulässig zurück.
Im Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß das Begehren der Vermieterin gegen ihre Hautpmieter, sie hätten die Mitbenützer Dr. Michael G*** und Dr. Markus G*** - die inzwischen ihre Kanzleigemeinschaft in die Florianigasse 19/7 in 1080 Wien verlegt haben - aus dem Mietgegenstand zu entfernen, rechtskräftig abgewiesen ist und nur mehr die Revision der Klägerin gegen den abändernden Teil des Berufungsurteiles vorliegt.
Diese Revision ist zulässig und teilweise berechtigt. Die Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung steht im Ermessen des Höchstgerichtes (RZ 1977/15 ua). Da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint und kein Anspruch der Partei auf ihre Anordnung besteht, ist der darauf gerichtete Antrag des Erstbeklagten zurückzuweisen.
Ob ein Unterlassungsanspruch der Vermieterin gegen die Beklagten in dem vom Erstgericht bejahten und vom Berufungsgericht verneinten Umfang besteht, die Beklagten also (künftig) jede nach § 11 MRG untersagte Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte und jede Verwendung des Mietgegenstandes anders als zu Wohnzwecken zu unterlassen haben, hängt von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob das festgestellte Verhalten einen Eingriff in Untersagungsrechte der Klägerin darstellt und eine Wiederholung droht. Daß eine unmittelbar bevorstehende Rechtsbeeinträchtigung anderer Art zu erwarten ist, also die Beklagten Anstalten trafen, die Wohnung über das nach § 11 MRG gestattete Ausmaß hinaus unterzuvermieten oder weiterzugeben oder sonst zu anderen als Wohnzwecken zu widmen, hat die Klägerin nicht behauptet. Sie stützt sich darauf, daß die Beklagten die Wohnung an die beiden Rechtsanwälte weitergegeben und diese in der Wohnung eine Rechtsanwaltskanzlei geführt hätten.Ob ein Unterlassungsanspruch der Vermieterin gegen die Beklagten in dem vom Erstgericht bejahten und vom Berufungsgericht verneinten Umfang besteht, die Beklagten also (künftig) jede nach Paragraph 11, MRG untersagte Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte und jede Verwendung des Mietgegenstandes anders als zu Wohnzwecken zu unterlassen haben, hängt von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob das festgestellte Verhalten einen Eingriff in Untersagungsrechte der Klägerin darstellt und eine Wiederholung droht. Daß eine unmittelbar bevorstehende Rechtsbeeinträchtigung anderer Art zu erwarten ist, also die Beklagten Anstalten trafen, die Wohnung über das nach Paragraph 11, MRG gestattete Ausmaß hinaus unterzuvermieten oder weiterzugeben oder sonst zu anderen als Wohnzwecken zu widmen, hat die Klägerin nicht behauptet. Sie stützt sich darauf, daß die Beklagten die Wohnung an die beiden Rechtsanwälte weitergegeben und diese in der Wohnung eine Rechtsanwaltskanzlei geführt hätten.
Der Mietvertrag wurde im Geltungsbereich des MRG abgeschlossen und dessen § 11 findet Anwendung. Danach kann sich der Vermieter aber auf das vertragliche Verbot der Untervermietung nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll, der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt, die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird. Nach der früheren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des MRG mit dem 1.Jänner 1982 mußte der Außerstreitrichter befaßt werden (vgl MietSlg 31.342 ua zu § 18 a MG). Im vollen Geltungsbereich des MRG darf sich der Vermieter auf ein vereinbartes Untermietverbot nur berufen, wenn er einen wichtigen Grund iSd § 11 Abs 1 MRG behauptet und nachweist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 2 zu § 11 MRG; vgl auch Fenyves in Korinek-Krejci, HBzMRG 298; MietSlg 37.274 ua). Die Klägerin konnte weder einen der im § 11 Abs 1 MRG demonstrativ aufgezählten noch sonst einen wichtigen Grund gegen die Untervermietung dartun. Sie kann daher aus dem im Mietvertragsformblatt enthaltenen Verbot der Untervermietung oder sonstigen Überlassung des Bestandobjektes an Dritte keinen Untersagungsanspruch gegen die Untervermietung von Teilen des Mietgegenstandes zu Wohnzwecken an Dr. Michael G*** ableiten, wenn einer der Mitmieter und der Untermieter mit der Ehegattin (und erst später dem gemeinsamen Kind) die sieben Wohnräume zur Verfügung hatten.Der Mietvertrag wurde im Geltungsbereich des MRG abgeschlossen und dessen Paragraph 11, findet Anwendung. Danach kann sich der Vermieter aber auf das vertragliche Verbot der Untervermietung nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll, der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt, die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird. Nach der früheren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des MRG mit dem 1.Jänner 1982 mußte der Außerstreitrichter befaßt werden vergleiche MietSlg 31.342 ua zu Paragraph 18, a MG). Im vollen Geltungsbereich des MRG darf sich der Vermieter auf ein vereinbartes Untermietverbot nur berufen, wenn er einen wichtigen Grund iSd Paragraph 11, Absatz eins, MRG behauptet und nachweist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 2 zu Paragraph 11, MRG; vergleiche auch Fenyves in Korinek-Krejci, HBzMRG 298; MietSlg 37.274 ua). Die Klägerin konnte weder einen der im Paragraph 11, Absatz eins, MRG demonstrativ aufgezählten noch sonst einen wichtigen Grund gegen die Untervermietung dartun. Sie kann daher aus dem im Mietvertragsformblatt enthaltenen Verbot der Untervermietung oder sonstigen Überlassung des Bestandobjektes an Dritte keinen Untersagungsanspruch gegen die Untervermietung von Teilen des Mietgegenstandes zu Wohnzwecken an Dr. Michael G*** ableiten, wenn einer der Mitmieter und der Untermieter mit der Ehegattin (und erst später dem gemeinsamen Kind) die sieben Wohnräume zur Verfügung hatten.
Dem Berufungsgericht ist aber nicht darin zu folgen, daß die Nutzung von drei Räumen der Großwohnung als Rechtsanwaltskanzlei des Untermieters (der auch selbst in der vom Mithauptmieter weiter bewohnten Wohnung wohnt) noch nicht der vereinbarten Widmung "nur zu Wohnzwecken" widersprach. Es mag zulässig sein, in einer Wohnung den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, ohne daß deshalb eine Widmungsänderung vorliegen muß (Würth in Rummel2, Rz 4 zu § 1098; MietSlg 31.192/11 ua). Dafür spricht die für die Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses geschaffene Regelung nach dem § 16 Abs 1 Z 1 MRG, wonach bei gemischter Verwendung eines Bestandobjektes nur der für Wohnungen zulässige Hautpmietzins angerechnet werden darf, wenn die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken nicht bedeutend überwiegt. Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn die Wohnung den Hauptmietern mit der Vereinbarung vermietet wurde, den Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken zu verwenden. Am vertraglichen Ausschluß jeder anderen Verwendung der vermieteten Wohnung als zu Wohnzwecken kann ein besonderes anzuerkennendes Interesse des Vermieters bestehen. Diese Einschränkung ist in Ermangelung einer § 11 MRG vergleichbaren Vorschrift zulässig und bindend. Die Beklagten dürfen die Wohnung dann nur zu Wohnzwecken verwenden.Dem Berufungsgericht ist aber nicht darin zu folgen, daß die Nutzung von drei Räumen der Großwohnung als Rechtsanwaltskanzlei des Untermieters (der auch selbst in der vom Mithauptmieter weiter bewohnten Wohnung wohnt) noch nicht der vereinbarten Widmung "nur zu Wohnzwecken" widersprach. Es mag zulässig sein, in einer Wohnung den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, ohne daß deshalb eine Widmungsänderung vorliegen muß (Würth in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 1098,; MietSlg 31.192/11 ua). Dafür spricht die für die Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses geschaffene Regelung nach dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, wonach bei gemischter Verwendung eines Bestandobjektes nur der für Wohnungen zulässige Hautpmietzins angerechnet werden darf, wenn die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken nicht bedeutend überwiegt. Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn die Wohnung den Hauptmietern mit der Vereinbarung vermietet wurde, den Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken zu verwenden. Am vertraglichen Ausschluß jeder anderen Verwendung der vermieteten Wohnung als zu Wohnzwecken kann ein besonderes anzuerkennendes Interesse des Vermieters bestehen. Diese Einschränkung ist in Ermangelung einer Paragraph 11, MRG vergleichbaren Vorschrift zulässig und bindend. Die Beklagten dürfen die Wohnung dann nur zu Wohnzwecken verwenden.
Daraus folgt, daß die Untervermietung von Teilen der Wohnung an den Rechtsanwalt Dr. Michael G*** zu dessen Berufsausübung in der Wohnung einen Eingriff in durchsetzbar vertraglich begründete Rechte der Vermieterin darstellte, und daher ihr Untersagungsanspruch insoweit zu Recht besteht.
War die Verwendung von Wohnungsteilen als Rechtsanwaltskanzlei ein Verstoß gegen die von den Beklagten übernommene Verpflichtung, den Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken zu verwenden, dann mußte die Klägerin auch nicht dulden, daß Kanzleischilder beim Hauseingang und beim Stiegenaufgang angebracht wurden. Ihr Begehren auf Entfernung dieser Geschäftstafeln war daher im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz berechtigt. Die Klägerin ist daher endgültig mit dem Begehren, den beklagten Mithauptmietern die Verwendung der Wohnung anders als zu Wohnzwecken zu untersagen, und dem damit zusammenhängenden Verlangen auf Entfernung der Geschäftstafeln durchgedrungen, aber insoweit unterlegen, als sie sich unter Berufung auf das nur in dem im § 11 MRG umschriebenen Umfang wirksame vertragliche Untervermietungsverbot gegen eine Weitergabe an Dritte wandte, weil die Untervermietung zu Wohnzwecken nicht untersagt werden durfte. Damit sind beide Prozeßparteien teilweise als obsiegend und teilweise als unterlegen anzusehen. Sie haben daher nach § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Pauschalgebühren (Klägerin S 225,- und S 750,-, Beklagte je S 250,-). Alle anderen Kosten sind nach § 43 Abs 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.War die Verwendung von Wohnungsteilen als Rechtsanwaltskanzlei ein Verstoß gegen die von den Beklagten übernommene Verpflichtung, den Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken zu verwenden, dann mußte die Klägerin auch nicht dulden, daß Kanzleischilder beim Hauseingang und beim Stiegenaufgang angebracht wurden. Ihr Begehren auf Entfernung dieser Geschäftstafeln war daher im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz berechtigt. Die Klägerin ist daher endgültig mit dem Begehren, den beklagten Mithauptmietern die Verwendung der Wohnung anders als zu Wohnzwecken zu untersagen, und dem damit zusammenhängenden Verlangen auf Entfernung der Geschäftstafeln durchgedrungen, aber insoweit unterlegen, als sie sich unter Berufung auf das nur in dem im Paragraph 11, MRG umschriebenen Umfang wirksame vertragliche Untervermietungsverbot gegen eine Weitergabe an Dritte wandte, weil die Untervermietung zu Wohnzwecken nicht untersagt werden durfte. Damit sind beide Prozeßparteien teilweise als obsiegend und teilweise als unterlegen anzusehen. Sie haben daher nach Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Pauschalgebühren (Klägerin S 225,- und S 750,-, Beklagte je S 250,-). Alle anderen Kosten sind nach Paragraph 43, Absatz eins, Satz 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.