Begründung:
Nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern verblieben die Kinder Alfred, geboren 1972, und Alexandra, geboren 1977, bei ihrer Mutter, wogegen der Vater monatlich S 1.200,-- je Kind an Unterhalt bezahlte; eine gerichtliche Unterhaltsfestsetzung erfolgte vorerst nicht.
Mit Beschluß vom 22.1.1985 wurde die Obsorge für den mj. Alfred mit Zustimmung der Mutter dem Vater übertragen. Alfred hatte sich tatsächlich bereits seit 17.8.1984 bei seinem Vater befunden. Die Obsorge für die mj. Alexandra blieb der Mutter.
Am 16.11.1984 beantragte die Mutter, den Vater zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.280,-- für die mj. Alexandra zu verhalten.
Am 13.12.1984 stellte der Vater den Antrag, die Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.000,-- für den mj. Alfred zu verpflichten; er sei seinerseits bereit, für den Unterhalt der mj. Alexandra S 1.000,-- monatlich an die Mutter zu überweisen. Aus Gründen der Vereinfachung wären die beiden Unterhaltsforderungen gegeneinander aufzurechnen, so daß kein Elternteil dem im Haushalt des anderen lebenden Kind Unterhalt zu leisten habe.
Die Mutter stimmte bei ihrer Vernehmung am 16.1.1985 der Leistung eines Unterhaltsbeitrages von jeweils S 1.000,-- für das im Haushalt des anderen Elternteils wohnende Kind zu und zog ihren darüber hinausgehenden Antrag vom 16.11.1984 zurück.
Mit Beschluß vom 17.1.1985 entschied das Pflegschaftsgericht auf Grund des "Einvernehmens der Eltern" auf Leistung eines Unterhaltsbetrages von je 1.000 S mtl, ohne die Verrechnungsvereinbarung ausdrücklich zu genehmigen.
Am 3.11.1989 beantragte die Mutter "rückwirkend" eine (nicht näher bezeichnete) Erhöhung der Unterhaltsleistung für die mj. Alexandra, da sie erfahren habe, daß eine Alimentenerhöhung ab dem 10. Lebensjahr "gesetzlich" sei. Der Vater sei (weiterhin) bei den Wiener Verkehrsbetrieben beschäftigt. Bei ihrer Vernehmung am 5.1.1990 präzisierte die Mutter, daß sie eine Unterhaltsleistung von S 3.400,-- ab dem 8.6.1987 begehre. Der mj. Alfred befinde sich bereits im zweiten Lehrjahr und sei selbsterhaltungsfähig.
Der Vater erklärte sich zur Leistung des begehrten Unterhalts ab dem 1.2.1990 bereit. Eine rückwirkende Unterhaltserhöhung sei dagegen nicht gerechtfertigt. Sie verstieße mit Rücksicht auf die bestehende Vereinbarung über die beiderseitigen Unterhaltsleistungen gegen Treu und Glauben. Es liege aus diesem Grund auch ein stillschweigender Verzicht auf Unterhaltserhöhung vor.
Das Erstgericht nahm auf Grund der Zustimmung des Vaters mit Beschluß vom 22.3.1990 eine Erhöhung des Unterhalts im beantragten Ausmaß ab dem 1.2.1990 vor. Mit dem weiteren Beschluß vom 23.9.1991 erhöhte es die Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf S 3.400,-- monatlich auch für die Zeit vom 8.6.1987 bis 31.1.1990. Das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters bei den Wiener Verkehrsbetrieben habe 1987 S 23.780,--, 1988 S 23.820,--, 1989 S 24.275,-- und in den Monaten Jänner bis März 1990 S 21.790,-- - jedoch ohne aliquoten Anteil an Sonderzahlungen - betragen. Der Vater habe seit 1.11.1989 nur mehr für die mj. Alexandra zu sorgen. Der zugesprochene Unterhaltsbetrag entspreche den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Vaters.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unterhaltsansprüche könnten nach nunmehr ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Der Vater habe auch bei Bedachtnahme auf die 1985 getroffene Vereinbarung nicht "gutgläubig" erwarten dürfen, daß die Mutter "weiterhin" auf eine Erhöhung des Unterhalts für die mj. Alexandra verzichte; er hätte daher auch nicht im Vertrauen auf eine Unterhaltsvereinbarung auf die Bildung von Rückstellungen verzichten dürfen. Daß die Unterhaltsforderung gemäß § 1042 ABGB auf sie übergegangen sei, habe die Mutter nicht behauptet. Dies könne auch nicht angenommen werden; denn der Unterhaltsanspruch sei namens des Kindes geltend gemacht worden.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unterhaltsansprüche könnten nach nunmehr ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Der Vater habe auch bei Bedachtnahme auf die 1985 getroffene Vereinbarung nicht "gutgläubig" erwarten dürfen, daß die Mutter "weiterhin" auf eine Erhöhung des Unterhalts für die mj. Alexandra verzichte; er hätte daher auch nicht im Vertrauen auf eine Unterhaltsvereinbarung auf die Bildung von Rückstellungen verzichten dürfen. Daß die Unterhaltsforderung gemäß Paragraph 1042, ABGB auf sie übergegangen sei, habe die Mutter nicht behauptet. Dies könne auch nicht angenommen werden; denn der Unterhaltsanspruch sei namens des Kindes geltend gemacht worden.