Die somit zulässige Revision ist aber nicht berechtigt. Auch ohne einen solchen Hinweis auf eine fehlende Versicherung muß nämlich die Versicherungspflicht für den Inhaber einer Kfz-Werkstätte verneint werden.
Grundsätzlich ist ein Werkstätteninhaber außerhalb einer vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht gehalten, seinen Kunden einen vollen Sachversicherungsschutz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang kann auf die Bestimmung des § 390 Abs 2 HGB betreffend den Kommissionär verwiesen werden, die gemäß § 417 Abs 1 HGB auch für den Lagerhalter gilt und nach der eine Versicherungspflicht nur bei entsprechender Anweisung durch den Auftraggeber besteht. Zur Versicherung des ihm in Verwahrung gegebenen Gutes ist der Kaufmann von Gesetzes wegen auch sonst nicht verpflichtet, sondern eine solche Verpflichtung kann sich gemäß § 347 HGB höchstens aus einem bestehenden Handelsbrauch ergeben (Kramer in Straube, HGB, Rz 20 zu § 347). Entgegen den Ausführungen der Revision vertritt auch Gschnitzer in Klang2, IV/1, 642 f keine andere Position. Er verweist aaO 649 vielmehr darauf, daß eine Pflicht zur Versicherung ohne ausdrückliche Vereinbarung nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, aber nicht allgemein angenommen werden kann.Grundsätzlich ist ein Werkstätteninhaber außerhalb einer vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht gehalten, seinen Kunden einen vollen Sachversicherungsschutz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang kann auf die Bestimmung des Paragraph 390, Absatz 2, HGB betreffend den Kommissionär verwiesen werden, die gemäß Paragraph 417, Absatz eins, HGB auch für den Lagerhalter gilt und nach der eine Versicherungspflicht nur bei entsprechender Anweisung durch den Auftraggeber besteht. Zur Versicherung des ihm in Verwahrung gegebenen Gutes ist der Kaufmann von Gesetzes wegen auch sonst nicht verpflichtet, sondern eine solche Verpflichtung kann sich gemäß Paragraph 347, HGB höchstens aus einem bestehenden Handelsbrauch ergeben (Kramer in Straube, HGB, Rz 20 zu Paragraph 347,). Entgegen den Ausführungen der Revision vertritt auch Gschnitzer in Klang2, IV/1, 642 f keine andere Position. Er verweist aaO 649 vielmehr darauf, daß eine Pflicht zur Versicherung ohne ausdrückliche Vereinbarung nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, aber nicht allgemein angenommen werden kann.
Nur im Falle einer besonderen Gefahrenerhöhung wird eine Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung angenommen. So muß der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Gefahren für seinen beim Benzintransport in einem Tankwagen als Kraftfahrzeuglenker eingesetzten Dienstnehmer durch Abschluß einer erhöhten Haftpflichtversicherung begegnen (SZ 39/25) oder eine Kaskoversicherung abschließen, wenn der Dienstnehmer infolge besonders gefahrenträchtiger Transporte der erhöhten Gefahr ausgesetzt ist, im Falle einer Fahrlässigkeit mit großen Schadenersatzforderungen seines Dienstgebers oder Dritter konfrontiert zu werden (Arb 8.522, 8.728). In der deutschen Rechtsprechung wird der Abschluß einer Kaskoversicherung für Probefahrten durch einen Kraftfahrzeughändler oder einer Versicherung gegen Einbruch für die einem Juwelier zur Bearbeitung anvertrauten Wertgegenstände gefordert (Judikaturbeispiele bei Palandt, BGB50, Rz 36 zu § 242). Auch für die in einem Parkhaus entstehenden erhöhten Gefahren wird verschiedentlich die Verschaffung eines angemessenen Sachversicherungsschutzes als Nebenpflicht des Parkhausbetreibers empfohlen (Hüffer in Münchener Kommentar2, Rz 55 zu § 688 BGB; vgl aber denselben aaO Rz 14 mit dem Hinweis, daß der Verwahrungsvertrag grundsätzlich nicht zur Versicherung der hinterlegten Sache verpflichte).Nur im Falle einer besonderen Gefahrenerhöhung wird eine Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung angenommen. So muß der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Gefahren für seinen beim Benzintransport in einem Tankwagen als Kraftfahrzeuglenker eingesetzten Dienstnehmer durch Abschluß einer erhöhten Haftpflichtversicherung begegnen (SZ 39/25) oder eine Kaskoversicherung abschließen, wenn der Dienstnehmer infolge besonders gefahrenträchtiger Transporte der erhöhten Gefahr ausgesetzt ist, im Falle einer Fahrlässigkeit mit großen Schadenersatzforderungen seines Dienstgebers oder Dritter konfrontiert zu werden (Arb 8.522, 8.728). In der deutschen Rechtsprechung wird der Abschluß einer Kaskoversicherung für Probefahrten durch einen Kraftfahrzeughändler oder einer Versicherung gegen Einbruch für die einem Juwelier zur Bearbeitung anvertrauten Wertgegenstände gefordert (Judikaturbeispiele bei Palandt, BGB50, Rz 36 zu Paragraph 242,). Auch für die in einem Parkhaus entstehenden erhöhten Gefahren wird verschiedentlich die Verschaffung eines angemessenen Sachversicherungsschutzes als Nebenpflicht des Parkhausbetreibers empfohlen (Hüffer in Münchener Kommentar2, Rz 55 zu Paragraph 688, BGB; vergleiche aber denselben aaO Rz 14 mit dem Hinweis, daß der Verwahrungsvertrag grundsätzlich nicht zur Versicherung der hinterlegten Sache verpflichte).
Mit diesen Fallbeispielen kann man den vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Gefahr einer Sachbeschädigung durch das Abstellen eines Wohnmobils auf dem Abstellplatz einer Kfz-Werkstätte besonders erhöht würde. Die klagende Partei hat weder eine Vereinbarung noch einen Handelsbrauch über eine Versicherungspflicht des Kraftfahrzeugwerkstättenbetreibers behauptet noch Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise wegen einer besonderen Gefahrenlage auch ohne Vereinbarung den Abschluß einer solchen Versicherung nahegelegt hätten.
Der Abschluß einer Feuerversicherung durch die beklagte Partei war somit deren freie Entscheidung, sodaß es nicht auf das Maß der gewählten Versicherungssumme ankommen kann.
Im übrigen hat das Berufungsgericht den Umfang der Sorgfalt, die der beklagten Partei im Rahmen der mit dem Werkvertrag übernommenen Nebenpflicht der Verwahrung eines dann durch Brandstiftung unbekannter Täter beschädigten Kraftfahrzeuges oblag, im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beurteilt. In der Entscheidung 2 Ob 540/84 wurde das Abstellen auf einem Werksgelände, das durch einen etwa zwei Meter hohen Zaun und versperrte Tore gesichert ist, als ausreichende Verwahrung bezeichnet (vgl ähnlich JBl 1961, 357 für einen strenger haftenden Garagenbesitzer, der einen Wachhund hielt). Die in der Revision zitierten Entscheidungen sind nicht gegenteilig. In 3 Ob 594/83 = SZ 56/143 ging es um einen während der Arbeitspausen nicht abgezogenen Fahrzeugschlüssen, in 7 Ob 215/73 = JBl 1974, 624 handelte es sich um einen frei zugänglichen und ungesicherten Abstellplatz.Im übrigen hat das Berufungsgericht den Umfang der Sorgfalt, die der beklagten Partei im Rahmen der mit dem Werkvertrag übernommenen Nebenpflicht der Verwahrung eines dann durch Brandstiftung unbekannter Täter beschädigten Kraftfahrzeuges oblag, im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beurteilt. In der Entscheidung 2 Ob 540/84 wurde das Abstellen auf einem Werksgelände, das durch einen etwa zwei Meter hohen Zaun und versperrte Tore gesichert ist, als ausreichende Verwahrung bezeichnet vergleiche ähnlich JBl 1961, 357 für einen strenger haftenden Garagenbesitzer, der einen Wachhund hielt). Die in der Revision zitierten Entscheidungen sind nicht gegenteilig. In 3 Ob 594/83 = SZ 56/143 ging es um einen während der Arbeitspausen nicht abgezogenen Fahrzeugschlüssen, in 7 Ob 215/73 = JBl 1974, 624 handelte es sich um einen frei zugänglichen und ungesicherten Abstellplatz.
Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Haftung für die Art der Verwahrung eines abgestellten Kraftfahrzeuges jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn dem Auftraggeber die Abstellungsart bekannt ist und er dagegen nicht Einspruch erhebt (ZVR 1964/155, 5 Ob 124/74, 3 Ob 221/75).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40 und 51 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40 und 51 ZPO.