Rechtssatz RS0018949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018949
Entscheidungsdatum
23.03.2012
Rechtssatz
Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service übergebener Personenkraftwagen während der Zeit, da er vom Kunden dem Unternehmer überlassen wird, so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkte eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufheben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 594/83
Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 594/83
Veröff: SZ 56/143 = EvBl 1984/11 S 45 = ZVR 1984/232 S 236
- 2 Ob 540/84
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 2 Ob 540/84
- 3 Ob 537/91
Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 537/91
Vgl auch; Beisatz: Die Haftung für die Art der Verwahrung eines abgestellten Kraftfahrzeuges ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Auftraggeber die Abstellungsart bekannt ist und er dagegen nicht Einspruch erhebt. (T1) Veröff: SZ 64/62 = EvBl 1991/135 S 596
- 2 Ob 101/99p
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 101/99p
Ähnlich
- 4 Ob 218/99h
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 218/99h
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Ob 234/02m
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 234/02m
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 35/04m
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 35/04m
nur: Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service übergebener Personenkraftwagen während der Zeit, da er vom Kunden dem Unternehmer überlassen wird, so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. (T2); Beisatz: Hier: Unzulängliche Verwahrung eines PKW mit steckendem Schlüssel in einer Halle, die durch ein unversperrtes Kippfenster zugänglich ist und deren Tor von innen zu öffnen ist. (T3)
- 3 Ob 222/04z
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 222/04z
Ähnlich; nur: Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkte eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufheben. (T4); Beisatz: Hier: Nicht ordnungsgemäße Durchführung einer KFZ-Reparatur. (T5)
- 1 Ob 36/12v
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 36/12v
Auch; nur T2; Beisatz: Für sie gilt hinsichtlich der Verwahrung der Sorgfaltsmaßstab der §§ 1297, 1299 ABGB. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018949
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19831012_OGH0002_0030OB00594_8300000_001