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Rechtssatz RS0019328×

Rechtssatz RS0019328

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019328

Entscheidungsdatum

27.11.2003

Rechtssatz

Grundsätzlich ist ein Werkstätteninhaber außerhalb einer vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht gehalten, seinen Kunden einen vollen Sachversicherungsschutz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang kann auf die Bestimmung des Paragraph 390, Absatz 2, HGB betreffend den Kommissionär verwiesen werden, die gemäß Paragraph 417, Absatz eins, HGB auch für den Lagerhalter gilt und nach der eine Versicherungspflicht nur bei entsprechender Anweisung durch den Auftraggeber besteht. Zur Versicherung des ihm in Verwahrung gegebenen Gutes ist der Kaufmann von Gesetzes wegen auch sonst nicht verpflichtet, sondern eine solche Verpflichtung kann sich gemäß Paragraph 347, HGB höchstens aus einem bestehenden Handelsbrauch ergeben. Nur im Falle einer besonderen Gefahrenerhöhung wird eine Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung angenommen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 537/91
    Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 537/91
    Veröff: EvBl 1991/135 S 596 = SZ 64/62
  • 4 Ob 218/99h
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 218/99h
    Auch; nur: Grundsätzlich ist ein Werkstätteninhaber außerhalb einer vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht gehalten, seinen Kunden einen vollen Sachversicherungsschutz zu verschaffen. (T1)
  • 6 Ob 249/03s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 249/03s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019328

Dokumentnummer

JJR_19910522_OGH0002_0030OB00537_9100000_001