Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schließt ein Reparaturauftrag (auch ohne besondere ausdrücklich darauf gerichtete Vereinbarung) nach § 957 iVm §§ 1297 und 1299 ABGB die Nebenpflicht des Werkunternehmers ein, den zu reparierenden Gegenstand bis zur Rückgabe in den Verfügungsbereich des Werkbestellers sorgfältig zu verwahren (ZVR 1959/242; SZ 64/62; 2 Ob 101/99p = ZVR 2000, 84/26; 4 Ob 218/99h, RIS-Justiz RS0017049). Die dem Werkunternehmer auferlegte Obsorge umfasst nicht nur die rein passive Verwahrung, sie verpflichtet ihn auch zu positiven Handlungen, die zur Erhaltung der Sache oder zur Verhinderung ihrer Verschlechterung (Beschädigung) erforderlich sind (2 Ob 101/99p; 4 Ob 218/99h; RIS-Justiz RS0019366). Er haftet daher für jeden Schaden, der durch (auch bloß fahrlässige) Vernachlässigung der nach den Umständen erforderlichen pflichtgemäßen Obsorge verursacht wurde (§ 964 ABGB), wobei sich das Ausmaß der Sorgfaltspflicht im Einzelfall nach §§ 1297 und 1299 ABGB bestimmt (2 Ob 101/99p).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schließt ein Reparaturauftrag (auch ohne besondere ausdrücklich darauf gerichtete Vereinbarung) nach Paragraph 957, in Verbindung mit Paragraphen 1297 und 1299 ABGB die Nebenpflicht des Werkunternehmers ein, den zu reparierenden Gegenstand bis zur Rückgabe in den Verfügungsbereich des Werkbestellers sorgfältig zu verwahren (ZVR 1959/242; SZ 64/62; 2 Ob 101/99p = ZVR 2000, 84/26; 4 Ob 218/99h, RIS-Justiz RS0017049). Die dem Werkunternehmer auferlegte Obsorge umfasst nicht nur die rein passive Verwahrung, sie verpflichtet ihn auch zu positiven Handlungen, die zur Erhaltung der Sache oder zur Verhinderung ihrer Verschlechterung (Beschädigung) erforderlich sind (2 Ob 101/99p; 4 Ob 218/99h; RIS-Justiz RS0019366). Er haftet daher für jeden Schaden, der durch (auch bloß fahrlässige) Vernachlässigung der nach den Umständen erforderlichen pflichtgemäßen Obsorge verursacht wurde (Paragraph 964, ABGB), wobei sich das Ausmaß der Sorgfaltspflicht im Einzelfall nach Paragraphen 1297 und 1299 ABGB bestimmt (2 Ob 101/99p).
Der Oberste Gerichtshof hat die Haftung eines Frachtführers, der Kraftfahrzeuge zur Weiterbeförderung übernommen hatte, für Hagelschäden an den ungeschützt abgestellten Fahrzeugen bereits aus der Überlegung bejaht (9 Ob 79/01k = ZVR 2003, 161/44), es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass auf einem nicht überdachten Freigelände abgestellte Fahrzeuge gerade in der warmen Jahreszeit dem Risiko ausgesetzt sind, durch Hagelschlag beschädigt zu werden. Die Unterlassung schadensverhütender Maßnahmen könne nur dann zu einer Haftungsbefreiung führen, wenn diese Maßnahmen wegen des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwandes unzumutbar gewesen wären. Eine derartige Unzumutbarkeit hat der Oberste Gerichtshof damals aus der Überlegung verneint, der Frachtführer hätte durch Überstellung der Fahrzeuge in eine geschützte Halle oder durch Auflegen von Schutzplanen Vorsorge treffen können.
Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang und bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Der Einwendung des Beklagten, schadensverhütende Maßnahmen seien ihm nicht zumutbar gewesen, ist entgegenzuhalten, dass er nach dem außer Streit gestellten Sachverhalt die Möglichkeit gehabt hätte, sechs Fahrzeuge über das Wochenende in dem von äußeren Einflüssen geschützten Werkstättenbereich unterzubringen. Dass er mehr als sechs Fahrzeuge über das Wochenende dort hätte abstellen müssen und deshalb das Fahrzeug des Klägers nicht hätte unterstellen können, behauptet er gar nicht. Aber selbst in einem solchen Fall wäre es ihm ohne Überspannung seiner Sorgepflichten möglich gewesen, verbleibende Fahrzeuge, die nicht mehr in der Halle Platz fanden, durch Auflegen von Schutzplanen zu sichern.
Dass der Kläger die Art der Verwahrung (ungeschützt auf dem Werksgelände) gekannt und keinen Einspruch dagegen erhoben hätte (SZ 64/62; 2 Ob 101/99p, 4 Ob 218/99h), hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht. Sein erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobener diesbezüglicher Einwand unterliegt dem Neuerungsverbot.
Die Frage, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine Hagelversicherung abzuschließen (die Entscheidung SZ 64/62 verneint diese Pflicht außer in Fällen besonderer Gefahrerhöhung), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Fahrlässigkeit des Beklagten nicht darauf beruht, dass er für den Fall eines Elementarereignisses keine Versicherung abgeschlossen hat. Sie beruht vielmehr darin, dass er naheliegende und ihm zumutbare Vorkehrungen zur Abwendung einer nach der Lebenserfahrung voraussehbaren Gefahr unterlassen hat.
Die Revision des Beklagten wird mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass seine Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass seine Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.