Rechtssatz RS0019366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019366
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Die Obsorge im Sinne des § 957 ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, dass diese Handlungen auch regelmäßig durchzuführen sind und die Verwahrung auf einen längeren Zeitraum vereinbart wurde, wenn sich diese nur aus den Umständen des Falles erschließen lässt.Die Obsorge im Sinne des Paragraph 957, ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, dass diese Handlungen auch regelmäßig durchzuführen sind und die Verwahrung auf einen längeren Zeitraum vereinbart wurde, wenn sich diese nur aus den Umständen des Falles erschließen lässt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 103/74
Entscheidungstext OGH 30.05.1974 7 Ob 103/74
Veröff: JBl 1974,622
- 3 Ob 594/83
Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 594/83
nur: Die Obsorge im Sinne des § 957 ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. (T1)
Veröff: SZ 56/143 = EvBl 1984/11 S 45 = ZVR 1984/232 S 236
- 2 Ob 540/84
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 2 Ob 540/84
nur T1
- 1 Ob 2083/96x
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2083/96x
nur T1
- 2 Ob 101/99p
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 101/99p
Auch; nur T1
- 3 Ob 274/98k
Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 274/98k
nur T1; Beisatz: Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung einer Sache ist nicht bloße Überlassung eines Raumes, sondern Obhut. (T2)
- 6 Ob 249/03s
Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 249/03s
nur T1
- 8 Ob 35/04m
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 35/04m
nur T1
- 4 Ob 157/13m
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 157/13m
nur T1; Beisatz: Davon sind grundsätzlich auch regelmäßig zu erbringende Handlungen erfasst. (T3)
Beisatz: Hier: Wartung eines Flugzeugs. (T4); Veröff: SZ 2013/97
- 8 Ob 33/15h
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 33/15h
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/121
- 9 Ob 47/15z
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 47/15z
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019366
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0070OB00103_7400000_003