Der von der Drittbeklagten gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der abgelehnte Richter ist nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1984/81; SZ 43/104; JBl 1954, 286 uva) dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die solche Zweifel nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen; dabei genügt es, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß (RZ 1984/81 ua). Es reicht aus, daß eine Partei nach dem äußeren Anschein berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit haben kann (1 Ob 7/88 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EuGRZ 1985, 301, 303 Z 30 und EuGRZ 1985, 336, 340 Z 42). Solche Umstände liegen aber nicht vor. Bei dem Lachen der Senatsmitglieder handelte es sich um eine spontane Reaktion, die in keiner Weise darauf schließen läßt, daß die abgelehnten Richter eine vorgefaßte Meinung haben und nicht bereit sind, die aufgenommenen Beweise später ausschließlich nach objektiven Kriterien zu würdigen. Das Verhalten der abgelehnten Richter kann höchstens als unbeabsichtigter "Ausrutscher" angesehen werden, der aber die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet (1 Ob 3/92; Feiber in Münchener Kommentar zur ZPO, Rz 24 zu § 42 dZPO). Ein subjektives Mißrauen allein rechtfertigt nicht die Ablehnung (Feiber aaO Rz 4).Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der abgelehnte Richter ist nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1984/81; SZ 43/104; JBl 1954, 286 uva) dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die solche Zweifel nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen; dabei genügt es, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß (RZ 1984/81 ua). Es reicht aus, daß eine Partei nach dem äußeren Anschein berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit haben kann (1 Ob 7/88 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EuGRZ 1985, 301, 303 Ziffer 30 und EuGRZ 1985, 336, 340 Ziffer 42,). Solche Umstände liegen aber nicht vor. Bei dem Lachen der Senatsmitglieder handelte es sich um eine spontane Reaktion, die in keiner Weise darauf schließen läßt, daß die abgelehnten Richter eine vorgefaßte Meinung haben und nicht bereit sind, die aufgenommenen Beweise später ausschließlich nach objektiven Kriterien zu würdigen. Das Verhalten der abgelehnten Richter kann höchstens als unbeabsichtigter "Ausrutscher" angesehen werden, der aber die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet (1 Ob 3/92; Feiber in Münchener Kommentar zur ZPO, Rz 24 zu Paragraph 42, dZPO). Ein subjektives Mißrauen allein rechtfertigt nicht die Ablehnung (Feiber aaO Rz 4).
Nicht zu erkennen vermag der Oberste Gerichtshof, warum es im Sinn der Rekursausführungen eine Befangenheit deshalb anzunehmen sein müßte, weil die Mitglieder des Berufungssenates die Antwort der Drittbeklagten über die Anwesenheit ihres Mannes "nicht mehr näher hinterfragt" haben. Da die Drittbeklagte die entsprechende Frage offensichtlich uneingeschränkt bejaht hatte, bestand hiezu keinerlei Anlaß. Es mag zutreffen, daß das Lachen der Mitglieder des Senates den Anschein erwecken konnte, sie hielten die "Hinterfragung" durch den Vertreter der Drittbeklagten für nicht geboten. Das kann aber noch nicht geschlossen werden, daß sie nicht bereit sind, das Ergebnis der Fragestellung durch den Vertreter der Drittbeklagten bei ihrer Entscheidung in objektiver Weise zu berücksichtigen.
Die Ablehnungserklärung der Drittbeklagten wurde somit mit Recht zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten ist abzuweisen. Eine Kostenersatzpflicht im Ablehnungsverfahren als einseitigen Verfahren, an dem der Prozeßgegner nicht beteiligt ist, ist im Gesetz nicht vorgesehen (SZ 63/24).