Rechtssatz RS0046083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046083
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Der Richter darf lebhaft sein, auch laut und deutlich sprechen und seiner Pflicht mit Eifer und Leidenschaft nachgehen, aber Entgleisungen, grobe Unsachlichkeiten, rein gefühlsmäßig wertende, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen begründen die Besorgnis der Befangenheit, auch wenn in freier Rede und Gegenrede während der mündlichen Verhandlung (oder auch danach) dem Richter schon eher einmal unbeabsichtigt ein "Ausrutscher" unterlaufen kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 3/92
Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 3/92
Veröff: SZ 65/125
- 3 Ob 538/93
Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 538/93
Auch; nur: Auch wenn in freier Rede und Gegenrede während der mündlichen Verhandlung (oder auch danach) dem Richter schon eher einmal unbeabsichtigt ein "Ausrutscher" unterlaufen kann. (T1) Beisatz: Ein unbeabsichtigter "Ausrutscher" begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. (T2)
- 8 Ob 65/98m
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 65/98m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. (T3)
- 6 Ob 83/23h
Entscheidungstext OGH 28.06.2023 6 Ob 83/23h
vgl; Beisatz: Hier: keine Befangenheit (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046083
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19921007_OGH0002_0010OB00003_9200000_002