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Entscheidung 3 Ob 54/01i×

Entscheidung 3 Ob 54/01i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob54/01i

Entscheidungsdatum

21.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. L*****, und 2. C*****, beide vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Michael H*****, vertreten durch Korn, Zöchbauer, Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Dezember 2000, GZ 47 R 805/00x, 806/00b, 842/00x-19, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25. Juli 2000 und vom 18. August 2000, GZ 25 E 545/00t-8, -9 und -12, abgeändert wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, den angefochtenen Beschluss bezüglich jedes darin genannten erstgerichtlichen Beschlusses durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 und bei Übersteigen dieses Betrages auch S 260.000 übersteigt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht Rekursen der verpflichteten Partei gegen Strafbeschlüsse nach Paragraph 355, EO dahin Folge, dass es die Strafanträge abwies. Die Rekursentscheidung enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den dagegen von den betreibenden Parteien erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über den Revisionsrekurs funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruches in der Rekursentscheidung noch nicht beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen der Unterlassungsexekution, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bejahendenfalls, ob er auch S 260.000 übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruches führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 500, mN).

Für den Fall, dass das Rekursgericht zu einer Bewertung über S 52.000, nicht aber über S 260.000 käme, wäre gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO nur ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, das mit einem an das Rekursgericht gerichteten Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden ist (weil ja keiner der in Paragraph 528, Absatz 2, ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt). In diesem Fall käme dem Obersten Gerichtshof jedenfalls vorerst keine Entscheidungskompetenz über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO). Vielmehr hätte das Erstgericht den Akt - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (weil die Zulassung des Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof beantragt wurde: vergleiche etwa WoBl 1998/211 [Mohr] = EFSlg 88.193 uva) - dem Rekursgericht vorzulegen (2 Ob 80/98y = EFSlg 88.204 und 2 Ob 100/98i sowie zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0109620 und RS0109623; 3 Ob 161/00y).

Anmerkung

E61176 03A00541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00054.01I.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20010321_OGH0002_0030OB00054_01I0000_000

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