Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Die klagende Partei schließt den Rechtsgrund eines Kreditvertrages (der noch dazu mit einem anonymen Kreditnehmer und damit ohne Prüfung dessen Bonität abgeschlossen worden wäre) ungeachtet der Führung eines "Verrechnungskontos" und der darin enthaltenen und geforderten "Überziehungsprovision" (siehe dazu aber Koziol in Avancini-Iro-Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 1/92 mwN in FN 366 - Annahme des Antrages gemäß § 864 ABGB) aus. Damit erweist sich das Begehren um Bezahlung einer Überziehungsprovision bereits als nicht schlüssig.Die klagende Partei schließt den Rechtsgrund eines Kreditvertrages (der noch dazu mit einem anonymen Kreditnehmer und damit ohne Prüfung dessen Bonität abgeschlossen worden wäre) ungeachtet der Führung eines "Verrechnungskontos" und der darin enthaltenen und geforderten "Überziehungsprovision" (siehe dazu aber Koziol in Avancini-Iro-Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 1/92 mwN in FN 366 - Annahme des Antrages gemäß Paragraph 864, ABGB) aus. Damit erweist sich das Begehren um Bezahlung einer Überziehungsprovision bereits als nicht schlüssig.
Es wurde von der klagenden Partei auch nicht behauptet, daß sie mit der Beklagten einen Konteneröffnungsvertrag, der nach ihren eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen nur mit individuell bestimmten ihre Identität nachweisenden Personen eingegangen werden könnte (Iro aaO I Rz 4/4) abgeschlossen hätte. Bei dem "Verrechnungskonto" kann es sich daher nur um eine interne buchungsmäßige Erfassung von Beträgen handeln, aus dem allein Rechtsansprüche aber nicht abgeleitet werden können (Konto pro Diverse; Iro aaO Rz 4/218). Ebensowenig wurde ungeachtet der sich ursprünglich bloß auf den Saldo des Verrechnungskontos gestützten Klagserzählung von der klagenden Partei vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß ein Kontokorrentvertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Geltend gemacht wurden daher von der klagenden Partei Einzelforderungen aus den von ihr behaupteten Vertragsbeziehungen mit der Beklagten (vgl Schinnerer, Das Depotgesetz 1970, 42). Berücksichtigte die klagende Partei dabei die der Beklagten aus Wertpapierverkäufen zustehenden Forderungen, so hat sie dadurch konkludent eine Aufrechnungserklärung abgegeben (MietSlg 42.157; SZ 59/137; JBl 1974, 624; Rummel in Rummel2 Rz 12 zu § 1438 ABGB).Es wurde von der klagenden Partei auch nicht behauptet, daß sie mit der Beklagten einen Konteneröffnungsvertrag, der nach ihren eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen nur mit individuell bestimmten ihre Identität nachweisenden Personen eingegangen werden könnte (Iro aaO römisch eins Rz 4/4) abgeschlossen hätte. Bei dem "Verrechnungskonto" kann es sich daher nur um eine interne buchungsmäßige Erfassung von Beträgen handeln, aus dem allein Rechtsansprüche aber nicht abgeleitet werden können (Konto pro Diverse; Iro aaO Rz 4/218). Ebensowenig wurde ungeachtet der sich ursprünglich bloß auf den Saldo des Verrechnungskontos gestützten Klagserzählung von der klagenden Partei vorgebracht und unter Beweis gestellt, daß ein Kontokorrentvertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Geltend gemacht wurden daher von der klagenden Partei Einzelforderungen aus den von ihr behaupteten Vertragsbeziehungen mit der Beklagten vergleiche Schinnerer, Das Depotgesetz 1970, 42). Berücksichtigte die klagende Partei dabei die der Beklagten aus Wertpapierverkäufen zustehenden Forderungen, so hat sie dadurch konkludent eine Aufrechnungserklärung abgegeben (MietSlg 42.157; SZ 59/137; JBl 1974, 624; Rummel in Rummel2 Rz 12 zu Paragraph 1438, ABGB).
Rechtsgrundlage vertraglicher Beziehungen zwischen den Streitteilen können daher einerseits ein Depotvertrag, andererseits einzelne Wertpapierkommissionsgeschäfte sein. Die Eröffnung des für die Beklagte errichteten anonymen Wertpapierkontos erfolgte zum Zweck der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren zu Spekulationszwecken, also zur Vornahme von Effektengeschäften (§ 1 Abs 2 Z 5 KWG - nunmehr § 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG; vgl dazu Iro aaO II Rz 7/1; ÖBA 1994, 484; ÖBA 1993, 987 ua; zuletzt 4 Ob 532/94). Auf die im Wege von Einkaufs- und Verkaufskommissionen angeschafften und veräußerten Wertpapiere findet demnach § 12 DepG Anwendung, weil die Wertpapiere der Bank im Rahmen solcher Kassageschäfte "zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind". Der Hinterleger muß daher auch nicht im Verwahrungsbuch eingetragen werden, weil § 11 DepG im Fall des Anvertrauens von Wertpapieren "zu anderen Zwecken" nicht einmal sinngemäß anzuwenden ist, sondern die eingelieferten Wertpapiere gemäß § 12 Satz 2 DepG nur buchmäßig aufzuzeichnen sind. Daraus folgt, daß zum Zweck der Durchführung von Geschäften gemäß § 12 DepG auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können (4 Ob 532/94; vgl Iro aaO Rz 10/39). Daß die Beklagte als anonym gebliebene Kundin einen Depotvertrag gemäß § 12 DepG abgeschlossen hat, kann nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht zweifelhaft sein und wird von ihr auch nicht bestritten. Forderungen aus diesem Depotvertrag (Depotgebühren) bestehen daher jedenfalls zu Recht.Rechtsgrundlage vertraglicher Beziehungen zwischen den Streitteilen können daher einerseits ein Depotvertrag, andererseits einzelne Wertpapierkommissionsgeschäfte sein. Die Eröffnung des für die Beklagte errichteten anonymen Wertpapierkontos erfolgte zum Zweck der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren zu Spekulationszwecken, also zur Vornahme von Effektengeschäften (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, KWG - nunmehr Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera e, BWG; vergleiche dazu Iro aaO römisch zwei Rz 7/1; ÖBA 1994, 484; ÖBA 1993, 987 ua; zuletzt 4 Ob 532/94). Auf die im Wege von Einkaufs- und Verkaufskommissionen angeschafften und veräußerten Wertpapiere findet demnach Paragraph 12, DepG Anwendung, weil die Wertpapiere der Bank im Rahmen solcher Kassageschäfte "zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind". Der Hinterleger muß daher auch nicht im Verwahrungsbuch eingetragen werden, weil Paragraph 11, DepG im Fall des Anvertrauens von Wertpapieren "zu anderen Zwecken" nicht einmal sinngemäß anzuwenden ist, sondern die eingelieferten Wertpapiere gemäß Paragraph 12, Satz 2 DepG nur buchmäßig aufzuzeichnen sind. Daraus folgt, daß zum Zweck der Durchführung von Geschäften gemäß Paragraph 12, DepG auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können (4 Ob 532/94; vergleiche Iro aaO Rz 10/39). Daß die Beklagte als anonym gebliebene Kundin einen Depotvertrag gemäß Paragraph 12, DepG abgeschlossen hat, kann nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht zweifelhaft sein und wird von ihr auch nicht bestritten. Forderungen aus diesem Depotvertrag (Depotgebühren) bestehen daher jedenfalls zu Recht.
Anders ist die Rechtslage bei den einzelnen Wertpapierkommissionsgeschäften. Unstrittig ist, daß diese Geschäfte durch einen Handelsmäkler abgeschlossen wurden. Nun sind Handelsmäkler gemäß ihrem gesetzlichen Berufsbild grundsätzlich vermittelnd tätig (Hämmerle-Wünsch Handelsrecht4 I 314). Dessenungeachtet können ihnen im Einzelfall von ihrem Vertragspartner auch Auftrag und Vollmacht zum Abschluß der sonst nur zu vermittelnden Geschäfte erteilt werden (Brüggemann in Staub HGB4 Rz 6 zu § 93 HGB). Im Gegensatz zum Kommissionär, der im eigenen Namen auftritt, schließt der ausnahmsweise zum Abschluß beauftragte und bevollmächtigte Handelsmäkler das einzelne Geschäft dann aber im fremden Namen ab (Griß-Reiterer in Straube HGB Rz 4 zu § 93 HGB; Brüggemann aaO Rz 19 vor § 93 HGB). Es wird zwar das Stellvertretungsrecht vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht (MietSlg 42.065; EvBl 1987/202 mwN). Einer Offenlegung, nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handeln zu wollen, bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil das Handeln im fremden Namen zumindest aus den Umständen erkennbar ist. Das Auftreten des Horst R***** der klagenden Partei gegenüber war dadurch gekennzeichnet, daß er als Handelsmäkler ausnahmsweise mit dem Abschluß beauftragt zu sein behauptete, daß er aber den Namen seines Auftraggebers nicht nennen konnte oder wollte und die klagende Partei damit einverstanden war, mit anonym bleibenden Kunden, noch dazu ohne entsprechende Deckung Kommissionsgeschäfte einzugehen. Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, daß es im Fall zulässigen vertretungsweisen Handelns für den, den es angeht, einer weiteren Offenlegung nicht bedarf (Strasser in Rummel2 Rz 50 zu § 1002 mwN; vgl SZ 57/198 mwN).Anders ist die Rechtslage bei den einzelnen Wertpapierkommissionsgeschäften. Unstrittig ist, daß diese Geschäfte durch einen Handelsmäkler abgeschlossen wurden. Nun sind Handelsmäkler gemäß ihrem gesetzlichen Berufsbild grundsätzlich vermittelnd tätig (Hämmerle-Wünsch Handelsrecht4 römisch eins 314). Dessenungeachtet können ihnen im Einzelfall von ihrem Vertragspartner auch Auftrag und Vollmacht zum Abschluß der sonst nur zu vermittelnden Geschäfte erteilt werden (Brüggemann in Staub HGB4 Rz 6 zu Paragraph 93, HGB). Im Gegensatz zum Kommissionär, der im eigenen Namen auftritt, schließt der ausnahmsweise zum Abschluß beauftragte und bevollmächtigte Handelsmäkler das einzelne Geschäft dann aber im fremden Namen ab (Griß-Reiterer in Straube HGB Rz 4 zu Paragraph 93, HGB; Brüggemann aaO Rz 19 vor Paragraph 93, HGB). Es wird zwar das Stellvertretungsrecht vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht (MietSlg 42.065; EvBl 1987/202 mwN). Einer Offenlegung, nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handeln zu wollen, bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil das Handeln im fremden Namen zumindest aus den Umständen erkennbar ist. Das Auftreten des Horst R***** der klagenden Partei gegenüber war dadurch gekennzeichnet, daß er als Handelsmäkler ausnahmsweise mit dem Abschluß beauftragt zu sein behauptete, daß er aber den Namen seines Auftraggebers nicht nennen konnte oder wollte und die klagende Partei damit einverstanden war, mit anonym bleibenden Kunden, noch dazu ohne entsprechende Deckung Kommissionsgeschäfte einzugehen. Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, daß es im Fall zulässigen vertretungsweisen Handelns für den, den es angeht, einer weiteren Offenlegung nicht bedarf (Strasser in Rummel2 Rz 50 zu Paragraph 1002, mwN; vergleiche SZ 57/198 mwN).
Dem Berufungsgericht kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, daß bei vollmachtlosen Handeln des Horst R***** dennoch die Rechtswirkungen der abgeschlossenen Kommissionsgeschäfte bei der Beklagten eingetreten wären. Die von ihm zitierte Kommentarstelle betrifft ersichtlich nur die Außenvollmacht als eine Vollmacht, die dem Dritten durch den Vollmachtgeber bekanntgegeben wurde. Ein solcher Fall liegt bei einem anonym gebliebenen Auftraggeber der klagenden Partei nicht vor. Die Befugnis, für die Beklagte handeln zu können und zu sollen, wurde, wenn überhaupt, von der Beklagten nur dem angeblich bevollmächtigten Horst R***** erteilt (Innenvollmacht; Koziol-Welser9 I 128). Bei Vorliegen bloß einer Innenvollmacht ist aber der auf die Angaben des angeblich Bevollmächtigten vertrauende Dritte grundsätzlich nicht geschützt und auch nicht schutzwürdig. Es reicht daher die Vertretungsmacht nicht weiter, als sie dem Grundverhältnis entsprach (Apathy in Schwimann Rz 3 zu § 1002; Wilhelm Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht 61 ff; Koziol-Welser aaO). Die Innenvollmacht ist auf pflichtgemäße Geschäfte des Bevollmächtigten beschränkt (Wilhelm in JBl 1985, 454). Hat der Handelsmäkler, der ausnahmsweise nicht nur Geschäfte vermittelte, sondern behauptete, kraft Bevollmächtigung zum Abschluß des Kommissionsgeschäftes im Namen eines anonym bleibenden Auftraggebers ermächtigt zu sein, ohne eine solche Vollmacht im Namen seines anonymen Auftraggebers Kommissionsgeschäfte abgeschlossen, treten bei seinem Auftraggeber keine Rechtswirkungen ein (Schlegelberger-Schröder HGB5 Rz 9 zu § 93 HGB).Dem Berufungsgericht kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, daß bei vollmachtlosen Handeln des Horst R***** dennoch die Rechtswirkungen der abgeschlossenen Kommissionsgeschäfte bei der Beklagten eingetreten wären. Die von ihm zitierte Kommentarstelle betrifft ersichtlich nur die Außenvollmacht als eine Vollmacht, die dem Dritten durch den Vollmachtgeber bekanntgegeben wurde. Ein solcher Fall liegt bei einem anonym gebliebenen Auftraggeber der klagenden Partei nicht vor. Die Befugnis, für die Beklagte handeln zu können und zu sollen, wurde, wenn überhaupt, von der Beklagten nur dem angeblich bevollmächtigten Horst R***** erteilt (Innenvollmacht; Koziol-Welser9 römisch eins 128). Bei Vorliegen bloß einer Innenvollmacht ist aber der auf die Angaben des angeblich Bevollmächtigten vertrauende Dritte grundsätzlich nicht geschützt und auch nicht schutzwürdig. Es reicht daher die Vertretungsmacht nicht weiter, als sie dem Grundverhältnis entsprach (Apathy in Schwimann Rz 3 zu Paragraph 1002,; Wilhelm Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht 61 ff; Koziol-Welser aaO). Die Innenvollmacht ist auf pflichtgemäße Geschäfte des Bevollmächtigten beschränkt (Wilhelm in JBl 1985, 454). Hat der Handelsmäkler, der ausnahmsweise nicht nur Geschäfte vermittelte, sondern behauptete, kraft Bevollmächtigung zum Abschluß des Kommissionsgeschäftes im Namen eines anonym bleibenden Auftraggebers ermächtigt zu sein, ohne eine solche Vollmacht im Namen seines anonymen Auftraggebers Kommissionsgeschäfte abgeschlossen, treten bei seinem Auftraggeber keine Rechtswirkungen ein (Schlegelberger-Schröder HGB5 Rz 9 zu Paragraph 93, HGB).
Das Urteil des Berufungsgerichtes kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die Beweisrüge der klagenden Partei zu erledigen haben. Ansprüche der klagenden Partei (neben den unstrittigen Depotgebühren) können aus den abgeschlossenen Kommissionsgeschäften daher nur insoweit zu Recht bestehen, als die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Horst R***** durch die Vollmacht der Beklagten gedeckt waren. Dies wird für jedes einzelne Geschäft insbesondere für die Geschäfte vor Erlag des Betrages von S 20.000 gesondert zu prüfen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.