Wird das Miet- oder Pachtstück beschädigt oder durch Mißbrauch abgenützt, so haften gemäß § 1111 ABGB Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden. Doch muß der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahr nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen.Wird das Miet- oder Pachtstück beschädigt oder durch Mißbrauch abgenützt, so haften gemäß Paragraph 1111, ABGB Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden. Doch muß der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahr nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen.
Die in dieser Bestimmung genannte Jahresfrist wird nach der neueren Rechtsprechung und überwiegenden Lehre als von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist angesehen (SZ 61/146; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 1111). Sie gilt auch für Ersatzansprüche aus vertraglich übernommener Zufallshaftung und beginnt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1111 ABGB mit der Rückstellung der Bestandsache (Würth aaO mwH). Zwar wendet der Oberste Gerichtshof einzelne Verjährungsvorschriften - wie etwa die §§ 1483 und 1497 ABGB - auch auf Fallfristen, auch jene des § 1111 ABGB, an (SZ 61/146, SZ 58/180). Doch findet die Anwendung von Verjährungsregeln dort ihre Grenze, wo dem der Zweck der Regelung entgegensteht. Der Zweck der Vorschrift des § 1111 ABGB liegt darin, die Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung der Bestandsache möglichst rasch einer Klärung zuzuführen (SZ 58/180). Dieser Zweck verbietet es, § 1489 ABGB auf den Fristbeginn schlechthin anzuwenden. Der Bestandgeber wird dem Gesetzeszweck, offene Schadenersatzforderungen gegen den Bestandnehmer ehestens abzuklären, nur gerecht, wenn er nach Rückstellung der Bestandsache ehestens überprüft, ob Beschädigungen oder mißbräuchliche Abnutzungen vorliegen. Daß bei einer Vermietung von Grundflächen zum Betrieb unterirdischer Öltanklager nicht nur die Erdoberfläche, sondern auch das darunterliegende Erdreich Bestandgegenstand und damit der Gefahr einer Verunreinigung ausgesetzt war, bedarf keiner näheren Begründung; denn ohne Bestandgabe auch des Erdreiches wäre es der beklagten Partei nicht möglich gewesen, Öltanks zu errichten. Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Schade für die klagende Partei nicht vorhersehbar gewesen wäre.Die in dieser Bestimmung genannte Jahresfrist wird nach der neueren Rechtsprechung und überwiegenden Lehre als von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist angesehen (SZ 61/146; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 1111,). Sie gilt auch für Ersatzansprüche aus vertraglich übernommener Zufallshaftung und beginnt nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 1111, ABGB mit der Rückstellung der Bestandsache (Würth aaO mwH). Zwar wendet der Oberste Gerichtshof einzelne Verjährungsvorschriften - wie etwa die Paragraphen 1483 und 1497 ABGB - auch auf Fallfristen, auch jene des Paragraph 1111, ABGB, an (SZ 61/146, SZ 58/180). Doch findet die Anwendung von Verjährungsregeln dort ihre Grenze, wo dem der Zweck der Regelung entgegensteht. Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 1111, ABGB liegt darin, die Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung der Bestandsache möglichst rasch einer Klärung zuzuführen (SZ 58/180). Dieser Zweck verbietet es, Paragraph 1489, ABGB auf den Fristbeginn schlechthin anzuwenden. Der Bestandgeber wird dem Gesetzeszweck, offene Schadenersatzforderungen gegen den Bestandnehmer ehestens abzuklären, nur gerecht, wenn er nach Rückstellung der Bestandsache ehestens überprüft, ob Beschädigungen oder mißbräuchliche Abnutzungen vorliegen. Daß bei einer Vermietung von Grundflächen zum Betrieb unterirdischer Öltanklager nicht nur die Erdoberfläche, sondern auch das darunterliegende Erdreich Bestandgegenstand und damit der Gefahr einer Verunreinigung ausgesetzt war, bedarf keiner näheren Begründung; denn ohne Bestandgabe auch des Erdreiches wäre es der beklagten Partei nicht möglich gewesen, Öltanks zu errichten. Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Schade für die klagende Partei nicht vorhersehbar gewesen wäre.
Selbst dann aber, wenn man den Lauf der Frist entgegen dem Wortlaut des § 1111 ABGB auf die Kenntnis des Schadens abstellen wollte, wäre für die klagende Partei nichts gewonnen; denn sie hat vom Schaden im August 1988 Kenntnis erlangt, die Klage aber erst im Oktober 1989 eingebracht.Selbst dann aber, wenn man den Lauf der Frist entgegen dem Wortlaut des Paragraph 1111, ABGB auf die Kenntnis des Schadens abstellen wollte, wäre für die klagende Partei nichts gewonnen; denn sie hat vom Schaden im August 1988 Kenntnis erlangt, die Klage aber erst im Oktober 1989 eingebracht.
Die Behauptungen, die Berufung der beklagten Partei auf den Ablauf der Präklusivfrist verstoße gegen Treu und Glauben, und die beklagte Partei habe die klagende Partei arglistig über den wahren Zustand der Bestandflächen getäuscht, verstoßen - worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat - gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot; auf den Ablauf der Präklusivfrist war darüber hinaus, wie schon ausgeführt wurde, von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
Der erkennende Senat hat auch bei der hier vorgenommenen Auslegung des § 1111 ABGB keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung. Ein objektiv nicht erkennbarer Schaden, der der Natur der Sache gemäß erst nach Ablauf der Frist zutage treten konnte, lag nicht vor.Der erkennende Senat hat auch bei der hier vorgenommenen Auslegung des Paragraph 1111, ABGB keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung. Ein objektiv nicht erkennbarer Schaden, der der Natur der Sache gemäß erst nach Ablauf der Frist zutage treten konnte, lag nicht vor.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.