Rechtssatz RS0020781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020781
Entscheidungsdatum
28.08.1991
Rechtssatz
Der Bestandgeber wird dem Gesetzeszweck, offene Schadenersatzforderungen gegen den Bestandnehmer ehestens abzuklären, nur gerecht, wenn er nach Rückstellung der Bestandsache ehestens überprüft, ob Beschädigungen oder mißbräuchliche Abnutzungen vorliegen. Daß bei einer Vermietung von Grundfläche zum Betrieb unterirdischer Öltanklager nicht nur die Erdoberfläche, sondern auch das darunterliegende Erdreich Bestandgegenstand und damit der Gefahr einer Verunreinigung ausgesetzt war, bedarf keiner näheren Begründung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 554/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 554/91
Veröff: ImmZ 1991,454 = ecolex 1992,90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020781
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0030OB00554_9100000_001