Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Bedeutung einer Willenserklärung ist so zu verstehen, wie sie der redliche Empfänger der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen mußte (ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; Miet 42.110, 40.107; 3 Ob 135/93 ua). Da es dabei auf das Verständnis des Empfängers der Erklärung ankommt, ist hier nicht entscheidend, daß nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht eindeutig ist, ob die Bedeutung, welche die beklagte Partei der im Anbot der klagenden Parteien enthaltenen Position "Schieben der Rohtrasse" beilegte, in der gesamte Baubranche (zumindest Österreichs) oder nur in dem Gebiet, in dem die Arbeiten vorzunehmen waren, üblich ist. Auch in diesem Fall wäre der Vertrag zwischen den Streitteilen mit dem Inhalt zustande gekommen, wie es der "Erklärungssitte" (vgl WoBl 1991 139; Miet 31.106) im Bereich der beklagten Partei entspricht. Dazu kommt hier noch, daß es nach den Feststellungen des Erstgerichtes gar nicht möglich ist, zuerst den offenen Abtrag vorzunehmen und dann die Rohtrasse zu schieben. Auch dies spricht dafür, daß die beklagte Partei der Meinung sein mußte, in der im Anbot enthaltenen Position "Schieben der Rohtrasse" seien die damit verbundenen Abtragungsarbeiten enthalten.Die Bedeutung einer Willenserklärung ist so zu verstehen, wie sie der redliche Empfänger der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen mußte (ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; Miet 42.110, 40.107; 3 Ob 135/93 ua). Da es dabei auf das Verständnis des Empfängers der Erklärung ankommt, ist hier nicht entscheidend, daß nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht eindeutig ist, ob die Bedeutung, welche die beklagte Partei der im Anbot der klagenden Parteien enthaltenen Position "Schieben der Rohtrasse" beilegte, in der gesamte Baubranche (zumindest Österreichs) oder nur in dem Gebiet, in dem die Arbeiten vorzunehmen waren, üblich ist. Auch in diesem Fall wäre der Vertrag zwischen den Streitteilen mit dem Inhalt zustande gekommen, wie es der "Erklärungssitte" vergleiche WoBl 1991 139; Miet 31.106) im Bereich der beklagten Partei entspricht. Dazu kommt hier noch, daß es nach den Feststellungen des Erstgerichtes gar nicht möglich ist, zuerst den offenen Abtrag vorzunehmen und dann die Rohtrasse zu schieben. Auch dies spricht dafür, daß die beklagte Partei der Meinung sein mußte, in der im Anbot enthaltenen Position "Schieben der Rohtrasse" seien die damit verbundenen Abtragungsarbeiten enthalten.
Das Gesagte bedeutet, daß die klagende Partei alle mit dem Schieben
der Rohtrasse verbundenen Arbeiten nur zu dem unter der Position 3
angeführten und nicht zu einem in anderen Positionen erwähnten Preis
in Rechnung stellen durfte. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf
Grund des zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrages haben
die Vorinstanzen zutreffend verneint.
Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, so ist den
Personen, deren Verhalten der klagenden Partei zuzurechnen ist, zwar
nicht ein Kalkulationsirrtum, wohl aber ein Erklärungsirrtum
unterlaufen, weil sie meinten, unter der Position 3 des Anbotes etwas
anderes zu erklären, als sie wirklich erklärten, sie sich also über
die Bedeutung ihrer Erklärung im Irrtum befunden haben (vgl JBl 1988,
783 mwN; Koziol/Welser I9 122). Ein solcher Irrtum über den
Erklärungsinhalt ist unter den Voraussetzungen des § 871 ABGB
beachtlich. Daß die klagende Partei den Irrtum nicht rechtzeitig
aufklärte, muß nicht weiter begründet werden. Es liegt aber auch kein
Anhaltspunkt dafür vor, daß er von der beklagten Partei veranlaßt
wurde. Die Veranlassung des Irrtums kann vor allem nicht darin
erblickt werden, daß der Text des von der klagenden Partei gestellten
Anbots von einer Person stammt, deren Verhalten möglicherweise der
beklagten Partei zuzurechnen ist. Dies war nämlich nicht die Ursache
für den Irrtum, auf den sich die klagende Partei beruft, sondern der
Irrtum ging ausschließlich darauf zurück, daß die für die klagende Partei handelnden Personen den Wortlaut des ihnen übermittelten Anbotsformulars falsch verstanden. Hiefür war aber die Übermittlung des Formulars durch die klagende Partei nicht ursächlich.
In Betracht kommt daher nur, daß den für die beklagten Parteien
handelnden Personen der Irrtum offenbar auffallen mußte. Auf diesen
Tatbestand hat sich die klagende Partei entgegen der im Rekurs der
beklagten Partei vertretenen Ansicht in der Tagsatzung zur mündlichen
Streitverhandlung vom 23.9.1993 auch berufen (AS 157). Entscheidend
ist daher, in welchem Umfang die für die beklagte Partei handelnden
Personen verpflichtet waren, die Angemessenheit der im Anbot der
klagenden Partei angeführten Beträge zu prüfen. Hiezu bestimmt die
ÖNORM A-2050, Ausgabetag 30.3.1957, die zur Zeit des von der
klagenden Partei erstellten Anbots maßgebend war, im Punkt 4,326, daß
bei Anboten insbesondere die Angemessenheit des Preises in bezug auf
die angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände,
unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen ist, sowie daß
dann, wenn ein Bieter, gegen den hinsichtlich Zuverlässigkeit und
Leistungsfähigkeit keine Bedenken bestehen, zu so niedrigen Preisen
anbietet, daß eine nicht einwandfreie Ausführung zu befürchten wäre,
von ihm gemäß 4, 33 Aufklärung zu verlangen ist. Die geltende Fassung
der angeführten ÖNORM (Ausgabetag 1.1.1993) enthält unter Punkt
4.3.4.4 eine im wesentlichen gleichartige Regelung, in der jedoch
außerdem angeordnet wird, daß bei der Prüfung der Angemessenheit der
Preise von vergleichbaren Erfahrungswerten und sonst vorliegenden
Unterlagen auszugehen ist.
Die ÖNORMEN sind zwar ohne darauf gerichtete Vereinbarung oder
Verbindlicherklärung nach § 4 Abs 6 NormenG nicht unmittelbar
verbindlicher Vertragsinhalt (ecolex 1995, 95; SZ 61/90, SZ
59/101; EvBl 1983/41; Thienel, Verweisungen auf ÖNormen 14 mwN aus
dem Schrifttum in FN 6), sie können aber als Maßstab für die
Sorgfaltspflichten angesehen werden, die den Ausschreibenden im
Rahmen seiner vorvertraglichen Pflichten treffen (SZ 61/90; ÖBl
1989, 77; WBl 1988, 342 ua), weil sie das wiedergeben, was
branchenüblich ist (vgl § 2 Abs 2 Z 4 NormenG 1971 BGBl
240). Aus diesem Grund kann schon auf die Fassung des Ausgabetages
1.1.1993 Bedacht genommen werden. Es kann nämlich angenommen werden,
daß damit nur die frühere Fassung verdeutlicht werden sollte und daß
überdies nur das festgeschrieben wurde, was schon vorher üblich war.
Dies bedeutet aber, daß es zu den Pflichten des Ausschreibenden
gehört, die Angemessenheit der einzelnen in einem Anbot ausgewiesenen
Preise gegebenenfalls durch einen Vergleich mit den entsprechenden
Preisen anderer Anbote zu prüfen (arg. "sonstige Unterlagen" der
bezogenen Bestimmung der ÖNORM A-2050, Ausgabetag 1.1.1993; vgl
Krejci in ecolex 1991, 232).
Entgegen der von der klagenden Partei in der Berufung und auch vom Berufungsgericht vertretenen Meinung kommt es hier aber nicht darauf an, daß bei wirtschaftlich richtiger Kalkulation unter der Position 3 ihres Anbots ein Entgelt von S 681,- je Laufmeter angesetzt werden hätte müssen. Es ist nämlich nicht hervorgekommen, daß den für die beklagte Partei handelnden Personen dieser Betrag, der von dem vom Erstgericht bestellten Sachverständigen nachträglich errechnet wurde, schon beim Empfang des Anbots bekannt war oder bekannt sein hätte müssen.
Offenbar auffallen muß ein Irrtum, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der Partner wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen (JBl 1988, 783; Miet 36.078; SZ 51/144; EvBl 1967/218). Gehört aber bei einer Ausschreibung der Vergleich der einzelnen Positionen verschiedener Anbote zur verkehrsüblichen Sorgfalt, so hängt die Frage, ob der Irrtum dem Ausschreibenden auffallen mußte, davon ab, ob er ihm auf Grund dieses Vergleiches erkennbar war oder ob er zumindest Verdacht hätte schöpfen müssen.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher in erster Linie zu prüfen haben, welches Entgelt in den anderen Anboten für die hier strittige Position ausgewiesen wurde. Sollte sich dabei herausstellen, daß die anderen Unternehmer, worauf die vorhandenen Urkunden hindeuten, dort ein Entgelt zwischen S 54,- und S 67,50 je Laufmeter angeführt haben, also ein Entgelt in der Höhe von mindestens des Dreifachen des im Anbot der klagenden Partei enthaltenen Entgelts, so hätten die für die beklagte Partei handelnden Personen nach Ansicht des erkennenden Senates zumindest Verdacht schöpfen müssen. Dies bedeutet aber, daß ihnen der Erklärungsirrtum der für die klagende Partei handelnden Personen "offenbar" auffallen hätte müssen. Die klagende Partei wäre dann berechtigt, gemäß § 872 ABGB eine "angemessene Vergütung" zu begehren (vgl JBl 1979, 652; Miet 23.072 ua).Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher in erster Linie zu prüfen haben, welches Entgelt in den anderen Anboten für die hier strittige Position ausgewiesen wurde. Sollte sich dabei herausstellen, daß die anderen Unternehmer, worauf die vorhandenen Urkunden hindeuten, dort ein Entgelt zwischen S 54,- und S 67,50 je Laufmeter angeführt haben, also ein Entgelt in der Höhe von mindestens des Dreifachen des im Anbot der klagenden Partei enthaltenen Entgelts, so hätten die für die beklagte Partei handelnden Personen nach Ansicht des erkennenden Senates zumindest Verdacht schöpfen müssen. Dies bedeutet aber, daß ihnen der Erklärungsirrtum der für die klagende Partei handelnden Personen "offenbar" auffallen hätte müssen. Die klagende Partei wäre dann berechtigt, gemäß Paragraph 872, ABGB eine "angemessene Vergütung" zu begehren vergleiche JBl 1979, 652; Miet 23.072 ua).
"Angemessene Vergütung" im Sinne des § 872 ABGB ist nicht Schadenersatz, sondern Anpassung des Vertrages an die wahren Gegebenheiten (JBl 1974, 144; Apathy in Schwimann Rz 3 zu § 872; Rummel in Rummel2 Rz 5 zu § 872; vgl auch Koziol/Welser I9 131). Dies bedeutet bei einem Werkvertrag, der auf Grund eines mit einem Irrtum behafteten Anbots zustandekam, daß der Unternehmer für die erbrachten, vom Irrtum betroffenen Leistungen Anspruch auf das angemessene Entgelt hat. Wurde das Anbot im Rahmen einer Ausschreibung abgegeben, so ist aber ferner zu beachten, daß durch die Anpassung des Vertrages der Zweck der Ausschreibung, den Besteller den Abschluß des für ihn günstigsten Vertrages zu ermöglichen, nicht hinfällig werden darf. Hätte also das angemessene Entgelt, wäre es schon dem Anbot zugrundegelegt worden, dazu geführt, daß das Anbot des Irrenden höher als das Anbot desjenigen Bieters gewesen wäre, der das zweitgünstigste Anbot abgegeben hat, so ist das dem Irrenden auf Grund der Vertragsanpassung gebührende Entgelt entsprechend nur so weit hinaufzusetzen, daß ohne den Irrtum das zweitbeste Anbot nicht überschritten worden wäre. Wäre dies der Fall gewesen, müßte nämlich angenommen werden, daß der Vertrag nicht zustandegekommen wäre."Angemessene Vergütung" im Sinne des Paragraph 872, ABGB ist nicht Schadenersatz, sondern Anpassung des Vertrages an die wahren Gegebenheiten (JBl 1974, 144; Apathy in Schwimann Rz 3 zu Paragraph 872,; Rummel in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 872,; vergleiche auch Koziol/Welser I9 131). Dies bedeutet bei einem Werkvertrag, der auf Grund eines mit einem Irrtum behafteten Anbots zustandekam, daß der Unternehmer für die erbrachten, vom Irrtum betroffenen Leistungen Anspruch auf das angemessene Entgelt hat. Wurde das Anbot im Rahmen einer Ausschreibung abgegeben, so ist aber ferner zu beachten, daß durch die Anpassung des Vertrages der Zweck der Ausschreibung, den Besteller den Abschluß des für ihn günstigsten Vertrages zu ermöglichen, nicht hinfällig werden darf. Hätte also das angemessene Entgelt, wäre es schon dem Anbot zugrundegelegt worden, dazu geführt, daß das Anbot des Irrenden höher als das Anbot desjenigen Bieters gewesen wäre, der das zweitgünstigste Anbot abgegeben hat, so ist das dem Irrenden auf Grund der Vertragsanpassung gebührende Entgelt entsprechend nur so weit hinaufzusetzen, daß ohne den Irrtum das zweitbeste Anbot nicht überschritten worden wäre. Wäre dies der Fall gewesen, müßte nämlich angenommen werden, daß der Vertrag nicht zustandegekommen wäre.
Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren herausstellen, daß der Erklärungsirrtum, den die klagende Partei geltend macht, den für die beklagte Partei handelnden Personen offenbar auffallen mußte, so wird das Erstgericht die dargelegten Grundsätze für die dann vorzunehmende Vertragsanpassung zu beachten haben. Andernfalls wird im fortzusetzenden Verfahren zu klären sein, ob der klagenden Partei nicht ein Teil des eingeklagten Entgelts in der Höhe zusteht, die sich aus den in der Position 3 des Anbots angeführten Beträgen ergibt. Die beklagte Partei hat hiezu in der Klagebeantwortung zwar vorgebracht, aus diesem Grund S 16.866,36 berücksichtigt zu haben. Feststellungen zur Richtigkeit dieser Behauptung und zur Höhe des der klagenden Partei aus diesem Titel gebührenden Entgelts fehlen jedoch.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (EvBl 1958/28 ua).Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (EvBl 1958/28 ua).