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Rechtssatz RS0053161×

Rechtssatz RS0053161

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053161

Geschäftszahl

3Ob564/94

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Norm

ABGB §871 CII
ABGB §872
NormenG allg
ÖNORM 2050 allg

Rechtssatz

Da eine Gemeinde, die einen Straßenbau ausschreibt, auch die Einzelpositionen der Anbieter zu prüfen hat, hätte ihr ein Erklärungsirrtum eines Anbietenden offenbar dann auffallen müssen, wenn die Mitbieter für diese Leistung Preise in Ansatz stellen, die das Dreifache des Bestbieters überschreiten. Die dann gebotene Vertragsanpassung ist aber begrenzt mit der Differenz der Anbotssummen des irrenden Bestbieters zum Bieter, der das zweitbeste Anbot stellt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 564/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 564/94
    Veröff: SZ 68/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053161

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0030OB00564_9400000_001