Rechtssatz RS0053161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053161
Entscheidungsdatum
22.02.1995
Norm
ABGB §871 CII
ABGB §872
NormenG allg
ÖNORM 2050 allg
Rechtssatz
Da eine Gemeinde, die einen Straßenbau ausschreibt, auch die Einzelpositionen der Anbieter zu prüfen hat, hätte ihr ein Erklärungsirrtum eines Anbietenden offenbar dann auffallen müssen, wenn die Mitbieter für diese Leistung Preise in Ansatz stellen, die das Dreifache des Bestbieters überschreiten. Die dann gebotene Vertragsanpassung ist aber begrenzt mit der Differenz der Anbotssummen des irrenden Bestbieters zum Bieter, der das zweitbeste Anbot stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053161
Dokumentnummer
JJR_19950222_OGH0002_0030OB00564_9400000_001