Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluß vom 14.Juni 1989, 3 Ob 1013/89, gemäß § 140 Abs. 1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 302 EO als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Urteil vom 3.März 1990, G 236/89-6, hob der Verfassungsgerichtshof die Worte "das Ärar oder" in § 302 EO als verfassungswidrig auf.Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluß vom 14.Juni 1989, 3 Ob 1013/89, gemäß Paragraph 140, Absatz eins, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 302, EO als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Urteil vom 3.März 1990, G 236/89-6, hob der Verfassungsgerichtshof die Worte "das Ärar oder" in Paragraph 302, EO als verfassungswidrig auf.
Gemäß § 140 Abs. 7 B-VG ist diese Aufhebung trotz der Fristsetzung gemäß § 140 Abs. 5 B-VG auf den vorliegenden Anlaßfall schon anzuwenden.Gemäß Paragraph 140, Absatz 7, B-VG ist diese Aufhebung trotz der Fristsetzung gemäß Paragraph 140, Absatz 5, B-VG auf den vorliegenden Anlaßfall schon anzuwenden.
Die Drittschuldnerin Republik Österreich ist damit von der Erklärungspflicht des § 301 EO hier nicht ausgenommen und der vom Erstgericht erteilte Auftrag entspricht im vorliegenden Fall dem Gesetz. Gegen einen Beschluß, welcher dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 301 EO aufträgt, ist aber gemäß § 345 Abs. 1 Z 2 EO ein Rekurs unstatthaft. Der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dieser Rechtsmittelausschluß beziehe sich nicht auf die in § 302 EO genannten juristischen Personen (SZ 31/130; RPflSlgE 1963/154 ua, zuletzt 3 Ob 24/85 und 3 Ob 138/87; gegenteilig früher allerdings Anw. 1936, 234 und SVSlg 4176), ist durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Boden entzogen; denn auch die Republik Österreich fällt im vorliegenden Fall unter die Regelung des § 301 EO.Die Drittschuldnerin Republik Österreich ist damit von der Erklärungspflicht des Paragraph 301, EO hier nicht ausgenommen und der vom Erstgericht erteilte Auftrag entspricht im vorliegenden Fall dem Gesetz. Gegen einen Beschluß, welcher dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 301, EO aufträgt, ist aber gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, EO ein Rekurs unstatthaft. Der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dieser Rechtsmittelausschluß beziehe sich nicht auf die in Paragraph 302, EO genannten juristischen Personen (SZ 31/130; RPflSlgE 1963/154 ua, zuletzt 3 Ob 24/85 und 3 Ob 138/87; gegenteilig früher allerdings Anw. 1936, 234 und SVSlg 4176), ist durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Boden entzogen; denn auch die Republik Österreich fällt im vorliegenden Fall unter die Regelung des Paragraph 301, EO.
Der Beschluß der zweiten Instanz war daher dahin abzuändern, daß der unzulässige Rekurs zurückgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 und 402 Abs. 2 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO.