Begründung:
Die Klägerin begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Hall eingebrachten Klage von der Beklagten zuletzt die Bezahlung von S 45.957,15 sA. Als Klagsgrund macht sie geltend, daß die Beklagte früher gemeinsam mit ihr und anderen Personen Miteigentümerin eines in Feldkirch gelegenen Hauses gewesen sei und sich für den Fall der - inzwischen vorgenommenen - Veräußerung ihres Anteils verpflichtet habe, bestimmte Auslagen anteilig zu bezahlen. Bei diesen Auslagen handle es sich um die Kosten des Anschlusses des Hauses an den öffentlichen Kanal und der Vermessung der Zufahrt zum Haus. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragte die Klägerin neben der Vernehmung der Parteien die Vornahme eines Augenscheins, die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen und die Vernehmung mehrerer Zeugen. Nach den Angaben der Klägerin befindet sich der Wohnsitz bei drei Zeugen in Vorarlberg, bei drei Zeugen in Tirol, bei einem Zeugen in Wien und bei einem weiteren Zeugen in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß eine "allfällig zu Recht bestehende" Forderung der Klägerin noch nicht fällig sei, weil sie nicht ordentlich Rechnung gelegt habe. Sie beantragte neben der Vernehmung der Parteien die Vernehmung eines in Innsbruck wohnenden Zeugen.
Die Klägerin hat nach den Angaben in der Klage ihren Wohnsitz in Wien, die Beklagte im Sprengel des Bezirksgerichtes Hall.
Das Erstgericht beschloß die Vernehmung aller beantragten Zeugen und der Parteien; es behielt sich den Beschluß über die Vornahme eines Augenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor.
Nach Fassung des Beweisbeschlusses beantragte die Klägerin, die Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren, weil dort ein Augenschein vorzunehmen sei, der Sachverständige dort seinen Befund aufnehmen werde und die Mehrzahl der Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes ihren Wohnsitz haben.
Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil ebenso viele Gründe für die Belassung der Zuständigkeit beim Bezirksgericht Hall sprächen. Vor allem müßten "etwa" vier oder fünf Zeugen, die in Tirol ihren Wohnsitz hätten, vernommen werden.
Das Bezirksgericht Hall erklärte, der Delegierung nicht entgegenzutreten, weil sich das den Gegenstand der Klage bildende Haus in Feldkirch befinde, ein Großteil der Zeugen dort wohne und schließlich auch ein Augenschein und die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen notwendig sein könnte.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies den Delegierungsantrag ab. Die Zweckmäßigkeit der Delegierung könne nicht zweifelsfrei bejaht werden, weil von den Zeugen, deren Vernehmung beantragt worden sei, ebensoviele ihren Wohnsitz in Vorarlberg wie in Innsbruck hätten. Für die im Außerfern wohnende Zeugin sei die Anreise nach Hall nicht beschwerlicher als nach Feldkirch. Für die Klägerin und ihren Vertreter sei es nicht entscheidend, ob sie nach Feldkirch oder nach Hall reisen müßten. Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien sei nicht zu ersehen, warum ein Augenschein oder die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen notwendig sein könnte.