Begründung:
Mit der am 14. 3. 1983 eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, der von Susanne B***** am 10. 8. 1980 geborene Beklagte österreichischer Staatsbürgerschaft sei kein eheliches Kind des Christian B***** aus der am 10. 12. 1976 geschlossenen Ehe. Die am 10. 12. 1976 vor dem Standesamt Leinfelden, Bundesrepublik Deutschland, geschlossene Ehe des Christian und der Susanne B***** sei mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 21. 9. 1981, 7 F 226/81, rechtskräftig geschieden worden. Das am 10. 8. 1980 von Susanne B***** geborene beklagte Kind gelte gemäß § 138 ABGB als ehelich. Mit Urteil vom 3. 11. 1981, 1 C 2175/81, habe das Amtsgericht Ludwigsburg festgestellt, dass der Beklagte kein eheliches Kind des Christian B***** - der in jenem Verfahren Kläger war - sei. Das beklagte Kind könne von Christian B***** nicht gezeugt worden sein, weil die Ehegatten den letzten ehelichen Verkehr im Jahr 1977 gehabt hätten.Mit der am 14. 3. 1983 eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, der von Susanne B***** am 10. 8. 1980 geborene Beklagte österreichischer Staatsbürgerschaft sei kein eheliches Kind des Christian B***** aus der am 10. 12. 1976 geschlossenen Ehe. Die am 10. 12. 1976 vor dem Standesamt Leinfelden, Bundesrepublik Deutschland, geschlossene Ehe des Christian und der Susanne B***** sei mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 21. 9. 1981, 7 F 226/81, rechtskräftig geschieden worden. Das am 10. 8. 1980 von Susanne B***** geborene beklagte Kind gelte gemäß Paragraph 138, ABGB als ehelich. Mit Urteil vom 3. 11. 1981, 1 C 2175/81, habe das Amtsgericht Ludwigsburg festgestellt, dass der Beklagte kein eheliches Kind des Christian B***** - der in jenem Verfahren Kläger war - sei. Das beklagte Kind könne von Christian B***** nicht gezeugt worden sein, weil die Ehegatten den letzten ehelichen Verkehr im Jahr 1977 gehabt hätten.
Mit Beschluss vom 10. 10. 1983 wies das Erstgericht die Klage von Amts wegen a limine zurück. Gemäß § 81 Z 3 EO sei zwar die Bewilligung der Exekution oder der begehrten Exekutionshandlung zu versagen, wenn der Exekutionstitel den Personenstand eines österreichischen Staatsbürgers betreffe und gegen diesen vollzogen werden soll. Diese Bestimmung sei jedoch durch Art V Z 10 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 aufgehoben worden. Es bestehe daher kein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung.Mit Beschluss vom 10. 10. 1983 wies das Erstgericht die Klage von Amts wegen a limine zurück. Gemäß Paragraph 81, Ziffer 3, EO sei zwar die Bewilligung der Exekution oder der begehrten Exekutionshandlung zu versagen, wenn der Exekutionstitel den Personenstand eines österreichischen Staatsbürgers betreffe und gegen diesen vollzogen werden soll. Diese Bestimmung sei jedoch durch Artikel römisch fünf, Ziffer 10, der Zivilverfahrens-Novelle 1983 aufgehoben worden. Es bestehe daher kein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge. Es hob den Beschluss des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Sei auch die Bestimmung des § 81 Z 3 EO, welche die Versagung der Anerkennung ausländischer, den Personenstand österreichischer Staatsbürger betreffender Entscheidungen vorgesehen habe, duch die mit 1. 5. 1983 in Kraft getretene Zivilverfahrens-Novelle 1983 aufgehoben worden, komme doch der Aufhebung dieser Bestimmung keine rückwirkende Kraft zu. Es könnten daher nur solche ausländische Urteile, die den Bereich der Bestreitung der ehelichen Abstammung betreffen, im Inland anerkannt werden, die nach dem 30. 4. 1983 ergangen seien. Urteilen, die vor diesem Zeitpunkt gefällt worden seien, komme auch weiterhin für den inländischen Bereich keine Rechtsgestaltungswirkung zu. Dem Erstgericht sei daher die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen gewesen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge. Es hob den Beschluss des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Sei auch die Bestimmung des Paragraph 81, Ziffer 3, EO, welche die Versagung der Anerkennung ausländischer, den Personenstand österreichischer Staatsbürger betreffender Entscheidungen vorgesehen habe, duch die mit 1. 5. 1983 in Kraft getretene Zivilverfahrens-Novelle 1983 aufgehoben worden, komme doch der Aufhebung dieser Bestimmung keine rückwirkende Kraft zu. Es könnten daher nur solche ausländische Urteile, die den Bereich der Bestreitung der ehelichen Abstammung betreffen, im Inland anerkannt werden, die nach dem 30. 4. 1983 ergangen seien. Urteilen, die vor diesem Zeitpunkt gefällt worden seien, komme auch weiterhin für den inländischen Bereich keine Rechtsgestaltungswirkung zu. Dem Erstgericht sei daher die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen gewesen.
Das beklagte Kind bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs. Nach der Übergangsbestimmung des Art XVII § 2 Abs 6 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sei dieses Bundesgesetz auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage bzw der Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach dem 30. 4. 1983 bei Gericht eingelangt sei. Es seien deshalb seit dem 1. 5. 1983 alle Personenstandsurteile im Inland anzuerkennen, soferne nicht andere Gründe als jene des § 81 Z 3 EO dagegensprächen.Das beklagte Kind bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs. Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 6, der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sei dieses Bundesgesetz auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage bzw der Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach dem 30. 4. 1983 bei Gericht eingelangt sei. Es seien deshalb seit dem 1. 5. 1983 alle Personenstandsurteile im Inland anzuerkennen, soferne nicht andere Gründe als jene des Paragraph 81, Ziffer 3, EO dagegensprächen.