Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG kann gegen eine bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, wegen Aktenwidrigkeit oder wegen Nullität (= Nichtigkeit) ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Die beiden letzteren Anfechtungsgründe werden von der Rechtsmittelwerberin überhaupt nicht geltend gemacht, soweit unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, wird diese nicht im Sinne einer offenbaren Gesetzwidrigkeit ausgeführt.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG kann gegen eine bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, wegen Aktenwidrigkeit oder wegen Nullität (= Nichtigkeit) ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Die beiden letzteren Anfechtungsgründe werden von der Rechtsmittelwerberin überhaupt nicht geltend gemacht, soweit unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, wird diese nicht im Sinne einer offenbaren Gesetzwidrigkeit ausgeführt.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass überhaupt kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 42.327 uva).
Gemäß § 19 Abs 1 AußStrG sind gegen Parteien, welche die an sie ergangenen Verfügungen des Gerichts unbefolgt lassen, ohne weiteres rechtliches Verfahren von Amts wegen angemessene Zwangsmittel in Anwendung zu bringen, und wenn Verweise, Geld- und Haftstrafen nicht fruchten sollten, so sind nach Umständen auf Kosten der Saumseligen Kuratoren zur Beendigung der Sache zu bestellen. Gemäß § 3 Abs 2 GKoärG hat das Gericht, wenn sich die Schriftsätze der Parteien nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung eignen und nicht auf einfache Weise verbessert werden können oder wenn die Parteien trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig sind, die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch die weiteren Amtshandlungen in der Sache dem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG sind gegen Parteien, welche die an sie ergangenen Verfügungen des Gerichts unbefolgt lassen, ohne weiteres rechtliches Verfahren von Amts wegen angemessene Zwangsmittel in Anwendung zu bringen, und wenn Verweise, Geld- und Haftstrafen nicht fruchten sollten, so sind nach Umständen auf Kosten der Saumseligen Kuratoren zur Beendigung der Sache zu bestellen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GKoärG hat das Gericht, wenn sich die Schriftsätze der Parteien nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung eignen und nicht auf einfache Weise verbessert werden können oder wenn die Parteien trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig sind, die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch die weiteren Amtshandlungen in der Sache dem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen.
Ob bei Säumigkeit des Erben im Zusammenhang mit der schriftlichen Abhandlungspflege gemäß § 19 Abs 1 AußStrG ein Zwangsmittel angewendet wird oder ein Saumsalkurator bestellt wird (Standpunkt der Rechtsmittelwerberin) oder ob gemäß § 3 Abs 2 GKoärG die entsprechenden Amtshandlungen dem Notar als Gerichtskommissär übertragen werden (Standpunkt der Vorinstanzen), ist in das Ermessen des Verlassenschaftsgerichts gestellt, ohne dass das Gesetz sagen würde, wann das eine und wann das andere zu erfolgen habe, wobei die Übertragung an den Notar sogar primär vorgesehen erscheint. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann daher in diesem Zusammenhang nicht gegeben sein.Ob bei Säumigkeit des Erben im Zusammenhang mit der schriftlichen Abhandlungspflege gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG ein Zwangsmittel angewendet wird oder ein Saumsalkurator bestellt wird (Standpunkt der Rechtsmittelwerberin) oder ob gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GKoärG die entsprechenden Amtshandlungen dem Notar als Gerichtskommissär übertragen werden (Standpunkt der Vorinstanzen), ist in das Ermessen des Verlassenschaftsgerichts gestellt, ohne dass das Gesetz sagen würde, wann das eine und wann das andere zu erfolgen habe, wobei die Übertragung an den Notar sogar primär vorgesehen erscheint. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann daher in diesem Zusammenhang nicht gegeben sein.
Wenn die Rechtsmittelwerberin darauf verweist, dass der Wert des Nachlassvermögens wegen fehlender Steuerbescheide noch nicht feststehe und dass noch strittig sei, welche Verpflichtungen sich für den Nachlass und damit für die Erbin aus einem Teilungsvertrag ergäben, ist darauf zu verweisen, dass dies überhaupt keine Hinderungsgründe sind. Gemäß §§ 114 Abs 1, 106 Abs 1 AußStrG, sind nicht die durch einen rechtskräftigen Steuerbescheid sanktionierten Steuerbilanzen sondern die sich aus den Büchern ergebenden Werte zugrundezulegen und gemäß §§ 114 Abs 1, 104 AußStrG sind strittige Werte als solche dazustellen und in das Vermögensbekenntnis aufzunehmen. Eine offenbare Gesetzeswidrigkeit kann also auch nicht etwa darin erblickt werden, dass überhaupt von einer Säumnis ausgegangen wurde.Wenn die Rechtsmittelwerberin darauf verweist, dass der Wert des Nachlassvermögens wegen fehlender Steuerbescheide noch nicht feststehe und dass noch strittig sei, welche Verpflichtungen sich für den Nachlass und damit für die Erbin aus einem Teilungsvertrag ergäben, ist darauf zu verweisen, dass dies überhaupt keine Hinderungsgründe sind. Gemäß Paragraphen 114, Absatz eins, 106, Absatz eins, AußStrG, sind nicht die durch einen rechtskräftigen Steuerbescheid sanktionierten Steuerbilanzen sondern die sich aus den Büchern ergebenden Werte zugrundezulegen und gemäß Paragraphen 114, Absatz eins, 104, AußStrG sind strittige Werte als solche dazustellen und in das Vermögensbekenntnis aufzunehmen. Eine offenbare Gesetzeswidrigkeit kann also auch nicht etwa darin erblickt werden, dass überhaupt von einer Säumnis ausgegangen wurde.
Soweit die Rechtsmittelwerberin schließlich andeutet, der Beschluss der Vorinstanzen verstoße gegen die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem seinerzeit die sogenannte schriftliche Abhandlungspflege gemäß §§ 117 Abs 1 AußStrG, 3 Abs 1 GKoärG bewilligt wurde, ist zu erwidern, dass der Widerruf dieser Bewilligung (in der Formulierung des Erstgerichts: „... wird für erloschen erklärt“) die notwendige Folge einer Entscheidung iSd § 3 Abs 2 GKoärG ist und mit dem Problem der Rechtskraft nichts zu tun hat. Weil die Erbin trotz Nachfristsetzung weiterhin untätig geblieben war, musste vielmehr das Verlassenschaftsgericht zum Fortgang des Verfahrens eine entsprechende Maßnahme setzen, als die, wie oben ausgeführt wurde, insbesondere die Bestellung des Notars zum Gerichtskommissär in Frage kam. Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher auch nicht mit einem Nichtigkeitsgrund (Verstoß gegen die Rechtskraft eines Beschlusses) behaftet.Soweit die Rechtsmittelwerberin schließlich andeutet, der Beschluss der Vorinstanzen verstoße gegen die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem seinerzeit die sogenannte schriftliche Abhandlungspflege gemäß Paragraphen 117, Absatz eins, AußStrG, 3 Absatz eins, GKoärG bewilligt wurde, ist zu erwidern, dass der Widerruf dieser Bewilligung (in der Formulierung des Erstgerichts: „... wird für erloschen erklärt“) die notwendige Folge einer Entscheidung iSd Paragraph 3, Absatz 2, GKoärG ist und mit dem Problem der Rechtskraft nichts zu tun hat. Weil die Erbin trotz Nachfristsetzung weiterhin untätig geblieben war, musste vielmehr das Verlassenschaftsgericht zum Fortgang des Verfahrens eine entsprechende Maßnahme setzen, als die, wie oben ausgeführt wurde, insbesondere die Bestellung des Notars zum Gerichtskommissär in Frage kam. Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher auch nicht mit einem Nichtigkeitsgrund (Verstoß gegen die Rechtskraft eines Beschlusses) behaftet.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.