Rechtssatz RS0099356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099356
Entscheidungsdatum
30.01.1985
Norm
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §16 BIII2c
AußStrG §19
GKG §3 Abs2
Rechtssatz
Ob bei Säumigkeit des Erben im Zusammenhang mit der schriftlichen Abhandlungspflege gemäß § 19 Abs 1 AußStrG ein Zwangsmittel angewendet wird oder ein Saumsalkurator bestellt wird oder ob gemäß § 3 Abs 2 GKoärG die entsprechenden Amtshandlungen dem Notar als Gerichtskommissär übertragen werden (Standpunkt der Vorinstanzen), ist in das Ermessen des Verlassenschaftsgerichtes gestellt, ohne daß das Gesetz sagen würde, wann das eine und wann das andere zu erfolgen habe, wobei die Übertragung an den Notar sogar primär vorgesehen erscheint.Ob bei Säumigkeit des Erben im Zusammenhang mit der schriftlichen Abhandlungspflege gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG ein Zwangsmittel angewendet wird oder ein Saumsalkurator bestellt wird oder ob gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GKoärG die entsprechenden Amtshandlungen dem Notar als Gerichtskommissär übertragen werden (Standpunkt der Vorinstanzen), ist in das Ermessen des Verlassenschaftsgerichtes gestellt, ohne daß das Gesetz sagen würde, wann das eine und wann das andere zu erfolgen habe, wobei die Übertragung an den Notar sogar primär vorgesehen erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099356
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00599_8400000_002