Rechtssatz RS0007863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007863
Entscheidungsdatum
30.01.1985
Rechtssatz
Gem §§ 114 Abs 1, 106 Abs 1 AußStrG, sind nicht die durch einen rechtskräftigen Steuerbescheid sanktionierten Steuerbilanzen sondern die sich aus den Büchern ergebenden Werte zugrundezulegen.Gem Paragraphen 114, Absatz eins, 106, Absatz eins, AußStrG, sind nicht die durch einen rechtskräftigen Steuerbescheid sanktionierten Steuerbilanzen sondern die sich aus den Büchern ergebenden Werte zugrundezulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0007863
Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00599_8400000_001