Für den vorliegenden Fall, in dem von der Beklagten Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhalts und eines Unterhaltsrückstands geführt wird, ergibt sich daher:
Maßgebend für den laufenden Unterhalt ist gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung, somit 20.160 EUR (560 EUR laut Scheidungsfolgenvergleich vom 30. März 2006 x 36). Ob der hier nicht in den Zeitraum der behaupteten Lebensgemeinschaft fallende Rückstand hinzuzurechnen ist, ist ohne Belang, weil die Heranziehung des laufenden Unterhalts zu einem 20.000 EUR übersteigenden Streitgegenstand führt. Bei einem - wie hier - somit 20.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands und Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht besteht die Möglichkeit, eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs 4 ZPO) zu erheben.Maßgebend für den laufenden Unterhalt ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN das Dreifache der Jahresleistung, somit 20.160 EUR (560 EUR laut Scheidungsfolgenvergleich vom 30. März 2006 x 36). Ob der hier nicht in den Zeitraum der behaupteten Lebensgemeinschaft fallende Rückstand hinzuzurechnen ist, ist ohne Belang, weil die Heranziehung des laufenden Unterhalts zu einem 20.000 EUR übersteigenden Streitgegenstand führt. Bei einem - wie hier - somit 20.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands und Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht besteht die Möglichkeit, eine außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) zu erheben.
b) Diese ist aber nur dann zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Eine solche wird vom Revisionswerber aber nicht aufgezeigt:b) Diese ist aber nur dann zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt. Eine solche wird vom Revisionswerber aber nicht aufgezeigt:
Nach der Rechtsprechung sind Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft die Eheähnlichkeit, das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und schließlich eine gewisse Dauer im Sinn der Einrichtung der Gemeinschaft auf eine gewisse zeitliche Dauer. Es muss ein Verhältnis vorliegen, das dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (3 Ob 132/07v; 3 Ob 274/04x ua; RIS-Justiz RS0047043), also mit dem aus einer seelischen Gemeinschaft resultierenden Zusammengehörigkeitsgefühl (RIS-Justiz RS0047064). Doch kann wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 Abs 1 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen (stRsp, für viele 2 Ob 314/98k).Nach der Rechtsprechung sind Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft die Eheähnlichkeit, das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und schließlich eine gewisse Dauer im Sinn der Einrichtung der Gemeinschaft auf eine gewisse zeitliche Dauer. Es muss ein Verhältnis vorliegen, das dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (3 Ob 132/07v; 3 Ob 274/04x ua; RIS-Justiz RS0047043), also mit dem aus einer seelischen Gemeinschaft resultierenden Zusammengehörigkeitsgefühl (RIS-Justiz RS0047064). Doch kann wie auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach Paragraph 91, Absatz eins, ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen (stRsp, für viele 2 Ob 314/98k).
Dass das Berufungsgericht für die Annahme einer den Unterhaltsanspruch der Beklagten ruhen lassenden Lebensgemeinschaft das auf Dauer gerichtete Zusammengehörigkeitsgefühl der Partner für erforderlich hielt und die Lebensgemeinschaft nach dessen Wegfall für beendet ansah, entspricht daher den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Da die Frage nach dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist, wirft sie regelmäßig keine Fragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0047000, T1, T7 und T9).Da die Frage nach dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist, wirft sie regelmäßig keine Fragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0047000, T1, T7 und T9).
Die Revision ist daher zurückzuweisen.