[8] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zu einem Sofortkauf anlässlich einer Internetversteigerung einer Pfandsache, dies auch im Lichte der Änderung der Rechtslage durch die GREx, BGBl I 2021/86, zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
[9] 1.1 Gegenstand des Verfahrens ist die Vollzugsbeschwerde der Absonderungsgläubigerin nach § 68 EO, mit der diese die Erteilung des Zuschlags durch Sofortkauf an den Ersteher bekämpft. Bei dieser Beschwerde handelt es sich um einen Rechtsbehelf gegen eine mangelhafte Vorgangsweise oder Maßnahme im Rahmen des Exekutionsvollzugs durch ein Gerichtsorgan, insbesondere den Gerichtsvollzieher, mit dem der durch das bekämpfte Verhalten geschaffene objektiv rechtswidrige Zustand beseitigt werden soll. Als solcher kommt auch ein im Rahmen der Fahrnisversteigerung erteilter Zuschlag in Betracht. Die Beschwerde ist nur berechtigt, wenn ein krasser Verstoß gegen einschlägige Verfahrensvorschriften vorliegt und der Mangel einer ordnungsgemäßen Versteigerung auch für den Ersteher erkennbar war (RS0002125; Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 § 278 Rz 14). Gerichtliche Entscheidungen können hingegen nicht Gegenstand einer Vollzugsbeschwerde sein. Dementsprechend können auch in Beschlussform angeordnete Vollzugshandlungen nicht mit dieser Beschwerde bekämpft werden (3 Ob 30/00h; siehe dazu auch Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 68 EO Rz 2 und 6). [9] 1.1 Gegenstand des Verfahrens ist die Vollzugsbeschwerde der Absonderungsgläubigerin nach Paragraph 68, EO, mit der diese die Erteilung des Zuschlags durch Sofortkauf an den Ersteher bekämpft. Bei dieser Beschwerde handelt es sich um einen Rechtsbehelf gegen eine mangelhafte Vorgangsweise oder Maßnahme im Rahmen des Exekutionsvollzugs durch ein Gerichtsorgan, insbesondere den Gerichtsvollzieher, mit dem der durch das bekämpfte Verhalten geschaffene objektiv rechtswidrige Zustand beseitigt werden soll. Als solcher kommt auch ein im Rahmen der Fahrnisversteigerung erteilter Zuschlag in Betracht. Die Beschwerde ist nur berechtigt, wenn ein krasser Verstoß gegen einschlägige Verfahrensvorschriften vorliegt und der Mangel einer ordnungsgemäßen Versteigerung auch für den Ersteher erkennbar war (RS0002125; Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 278, Rz 14). Gerichtliche Entscheidungen können hingegen nicht Gegenstand einer Vollzugsbeschwerde sein. Dementsprechend können auch in Beschlussform angeordnete Vollzugshandlungen nicht mit dieser Beschwerde bekämpft werden (3 Ob 30/00h; siehe dazu auch Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 68, EO Rz 2 und 6).
[10] 1.2 Das vorliegende Revisionsrekursverfahren betrifft nur mehr die Beurteilung des Rekursgerichts, wonach im Anlassfall die Möglichkeit des Sofortkaufs vom Gerichtsvollzieher hätte ausgeschlossen werden müssen.
[11] Wie das Rekursgericht zutreffend beurteilt hat, ist auf dieses Verfahren gemäß § 502 Abs 1 EO idF der GREx, BGBl I 2021/86, noch die frühere Rechtslage vor der GREx anzuwenden. [11] Wie das Rekursgericht zutreffend beurteilt hat, ist auf dieses Verfahren gemäß Paragraph 502, Absatz eins, EO in der Fassung der GREx, BGBl I 2021/86, noch die frühere Rechtslage vor der GREx anzuwenden.
[12] 2. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
[13] 2.1 Mit der EO-Novelle 2008, BGBl I 2008/37, wurden Sonderbestimmungen für die Versteigerung von Pfandsachen im Internet eingeführt.
[14] § 277b EO bestimmte dazu, dass, solange kein Gebot abgegeben wurde, bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis erworben werden kann, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt. Dementsprechend war nach § 277a Abs 3 Z 8 EO (siehe nunmehr § 277 Abs 3 Z 8 EO idF der GREx) der Betrag, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, in der Bekanntmachung zur Internetversteigerung anzugeben und auf die Möglichkeit des Sofortkaufs hinzuweisen (vgl Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 § 277a EO). [14] Paragraph 277 b, EO bestimmte dazu, dass, solange kein Gebot abgegeben wurde, bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis erworben werden kann, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt. Dementsprechend war nach Paragraph 277 a, Absatz 3, Ziffer 8, EO (siehe nunmehr Paragraph 277, Absatz 3, Ziffer 8, EO in der Fassung der GREx) der Betrag, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, in der Bekanntmachung zur Internetversteigerung anzugeben und auf die Möglichkeit des Sofortkaufs hinzuweisen vergleiche Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 277 a, EO).
[15] 2.2 Durch die EO-Novelle 2016, BGBl I 2016/100, wurde in § 277b EO eine Regelung über die Möglichkeit des Ausschlusses des Sofortkaufs eingefügt. Darin wurde bestimmt, dass der Sofortkauf bei Sachen mit Liebhaberwert ausgeschlossen werden kann. Dieser Neuregelung lag die Überlegung zugrunde, dass bei Sachen mit Liebhaberwert deutlich höhere Erlöse (als ein Viertel über dem Schätzwert) erzielt werden können. Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass Gegenstände, deren Schätzwert wesentlich niedriger als der von Liebhabern gezahlte Preis ist, unter dem erzielbaren Preis veräußert werden müssen. Damit sollte die Internetversteigerung genutzt werden, um bei Gegenständen mit Liebhaberwert den höchsten am Markt erreichbaren Preis zu erzielen (ErläutRV 1294 BlgNR 25. GP 6). [15] 2.2 Durch die EO-Novelle 2016, BGBl I 2016/100, wurde in Paragraph 277 b, EO eine Regelung über die Möglichkeit des Ausschlusses des Sofortkaufs eingefügt. Darin wurde bestimmt, dass der Sofortkauf bei Sachen mit Liebhaberwert ausgeschlossen werden kann. Dieser Neuregelung lag die Überlegung zugrunde, dass bei Sachen mit Liebhaberwert deutlich höhere Erlöse (als ein Viertel über dem Schätzwert) erzielt werden können. Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass Gegenstände, deren Schätzwert wesentlich niedriger als der von Liebhabern gezahlte Preis ist, unter dem erzielbaren Preis veräußert werden müssen. Damit sollte die Internetversteigerung genutzt werden, um bei Gegenständen mit Liebhaberwert den höchsten am Markt erreichbaren Preis zu erzielen (ErläutRV 1294 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6, ).
[16] 2.3 Durch die GREx, BGBl I 2021/86, erhielten die bisherigen Bestimmungen der §§ 277a und 277b EO neue Bezeichnungen; § 277a EO alt ist nunmehr § 277 EO und § 277b EO alt ist nunmehr § 277a EO. [16] 2.3 Durch die GREx, BGBl I 2021/86, erhielten die bisherigen Bestimmungen der Paragraphen 277 a und 277 b EO neue Bezeichnungen; Paragraph 277 a, EO alt ist nunmehr Paragraph 277, EO und Paragraph 277 b, EO alt ist nunmehr Paragraph 277 a, EO.
[17] In § 277a EO wurde die Regelung über den Ausschluss des Sofortkaufs geändert und die Einschränkung auf den Liebhaberwert gestrichen. Der Gerichtsvollzieher soll damit nunmehr die Möglichkeit haben, den Sofortkauf bei jedem Pfandobjekt auszuschließen und nicht nur bei Sachen mit Liebhaberwert. Dies wurde damit begründet, dass die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass Pfandobjekte im Weg der Internetversteigerung um einen den Schätzwert um ein Vielfaches übersteigenden Betrag zugeschlagen werden, weshalb sich die bisherige Regelung, den Sofortkauf nur bei Sachen mit Liebhaberwert ausschließen zu können, als zu wenig flexibel erwiesen habe (ErläutRV 770 BlgNR 27. GP 37). [17] In Paragraph 277 a, EO wurde die Regelung über den Ausschluss des Sofortkaufs geändert und die Einschränkung auf den Liebhaberwert gestrichen. Der Gerichtsvollzieher soll damit nunmehr die Möglichkeit haben, den Sofortkauf bei jedem Pfandobjekt auszuschließen und nicht nur bei Sachen mit Liebhaberwert. Dies wurde damit begründet, dass die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass Pfandobjekte im Weg der Internetversteigerung um einen den Schätzwert um ein Vielfaches übersteigenden Betrag zugeschlagen werden, weshalb sich die bisherige Regelung, den Sofortkauf nur bei Sachen mit Liebhaberwert ausschließen zu können, als zu wenig flexibel erwiesen habe (ErläutRV 770 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 37, ).
[18] 3.1 Nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 277b EO idF der EO-Novelle 2016 konnte der Sofortkauf somit nur bei Sachen mit Liebhaberwert ausgeschlossen werden. [18] 3.1 Nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 277 b, EO in der Fassung der EO-Novelle 2016 konnte der Sofortkauf somit nur bei Sachen mit Liebhaberwert ausgeschlossen werden.
[19] Die Ansicht des Erstehers, dass ein solcher Liebhaberwert im Schätzgutachten angeführt sein müsse, ist nicht zu teilen. Auch wenn in den Erläuterungen zur EO-Novelle 2016 (ErläutRV 1294 BlgNR 25. GP 6) ausgeführt wird, dass sich ein solcher Liebhaberwert in der Regel durch einen Hinweis im Sachverständigengutachten ergeben werde, kann sich dieser Umstand auch aus allgemein bekannten Gepflogenheiten bestimmter Publikumskreise, hier etwa von Kunstsammlern oder Kunstliebhabern, ergeben. [19] Die Ansicht des Erstehers, dass ein solcher Liebhaberwert im Schätzgutachten angeführt sein müsse, ist nicht zu teilen. Auch wenn in den Erläuterungen zur EO-Novelle 2016 (ErläutRV 1294 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6, ) ausgeführt wird, dass sich ein solcher Liebhaberwert in der Regel durch einen Hinweis im Sachverständigengutachten ergeben werde, kann sich dieser Umstand auch aus allgemein bekannten Gepflogenheiten bestimmter Publikumskreise, hier etwa von Kunstsammlern oder Kunstliebhabern, ergeben.
[20] 3.2 Der Begriff „Sachen mit Liebhaberwert“ wird in der EO nicht näher beschrieben. Aus den schon dargelegten Gesetzesmaterialien ergibt sich dazu, dass (auch) durch eine Internetversteigerung jeweils der höchste am Markt erreichbare Preis erzielt werden soll und dies bei den in Rede stehenden Sachen nicht der Schätzwert, sondern der von Liebhabern gezahlte Preis ist. Nach den klar erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers sollte daher, soweit dies nach der Art und der Beschaffenheit der Sache möglich ist, nicht nur auf den objektiven Schätzwert abgestellt, sondern auch die subjektive Wertvorstellung des Publikums und damit das Affektionsinteresse berücksichtigt werden. Dem Begriff „Sache mit Liebhaberwert“ kommt damit eine zumindest ähnliche Bedeutung wie dem „Wert der besonderen Vorliebe“ nach § 1331 ABGB zu. Dabei handelt es sich somit um jenen Wert, der sich unter Bedachtnahme auf die Gefühlsverbundenheit einer Person oder eines Personenkreises mit der Sache ergibt, was etwa bei einem Kunstwerk, einem Familienerbstück oder einer Sache mit besonderem Erinnerungswert der Fall ist (vgl 1 Ob 148/06f; Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1331 Rz 4). [20] 3.2 Der Begriff „Sachen mit Liebhaberwert“ wird in der EO nicht näher beschrieben. Aus den schon dargelegten Gesetzesmaterialien ergibt sich dazu, dass (auch) durch eine Internetversteigerung jeweils der höchste am Markt erreichbare Preis erzielt werden soll und dies bei den in Rede stehenden Sachen nicht der Schätzwert, sondern der von Liebhabern gezahlte Preis ist. Nach den klar erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers sollte daher, soweit dies nach der Art und der Beschaffenheit der Sache möglich ist, nicht nur auf den objektiven Schätzwert abgestellt, sondern auch die subjektive Wertvorstellung des Publikums und damit das Affektionsinteresse berücksichtigt werden. Dem Begriff „Sache mit Liebhaberwert“ kommt damit eine zumindest ähnliche Bedeutung wie dem „Wert der besonderen Vorliebe“ nach Paragraph 1331, ABGB zu. Dabei handelt es sich somit um jenen Wert, der sich unter Bedachtnahme auf die Gefühlsverbundenheit einer Person oder eines Personenkreises mit der Sache ergibt, was etwa bei einem Kunstwerk, einem Familienerbstück oder einer Sache mit besonderem Erinnerungswert der Fall ist vergleiche 1 Ob 148/06f; Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 1331, Rz 4).
[21] 3.3 Es ist nun evident, dass es sich bei einem Gemälde, von dem anzunehmen ist, dass es aus der Werkstätte eines berühmten historischen Malers stammt, um eine Sache handelt, zu der bestimmte Personenkreise, wie etwa Kunstsammler oder Kunstliebhaber, eine besondere subjektive Gefühlsbeziehung haben, aufgrund derer sie die Sache besonders hoch bewerten. Mit dem Besitz eines Kunstwerks fühlt sich der Sammler in der Regel auch mit dem Schöpfer in einer besonderen Verbindung.
[22] 3.4 Bei dem hier fraglichen Gemälde handelt es sich somit zweifellos um eine Pfandsache mit Liebhaberwert, weshalb der Sofortkauf nach § 277b EO idF der EO-Novelle 2016 zur Erzielung eines möglichst hohen Preises jedenfalls ausgeschlossen werden durfte. [22] 3.4 Bei dem hier fraglichen Gemälde handelt es sich somit zweifellos um eine Pfandsache mit Liebhaberwert, weshalb der Sofortkauf nach Paragraph 277 b, EO in der Fassung der EO-Novelle 2016 zur Erzielung eines möglichst hohen Preises jedenfalls ausgeschlossen werden durfte.
[23] 4.1 Schließlich ist – entgegen der Ansicht des Erstehers – auch die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund der besonderen Gegebenheiten in Ansehung der Pfandsache den Sofortkauf hätte ausschließen müssen und das Unterlassen dieser Maßnahme einen krassen Verfahrensverstoß bilde, nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt wurde, soll nach den Zielsetzungen des Gesetzgebers auch bei einer Internetversteigerung die konkrete Vorgangsweise so gewählt werden, dass ein möglichst hoher Preis erzielt wird. Bei einem Kunstwerk wie dem hier fraglichen ist davon auszugehen, dass dieses einen besonderen Adressatenkreis von Kunstsammlern oder Kunstliebhabern anspricht, die bereit sind, einen den Schätzwert deutlich übersteigenden Preis zu zahlen. Zudem ist anzunehmen, dass sich ein potentieller Sofortkäufer auch an der weiterlaufenden Internetversteigerung beteiligt und zudem viele weitere Interessenten vorhanden sind, die die Höhe der abgegebenen Gebote zunächst einmal beobachten wollen und erst im Laufe der Versteigerung mit dem Bieten beginnen.
[24] 4.2 Diese Aspekte sprechen klar gegen einen Sofortkauf, was auch jedem potentiellen Bieter klar sein muss. Es ist daher auch für jeden Interessenten ohne weiteres erkennbar, dass bei einem vermutlich wertvollen Gemälde die vom Gesetzgeber mit einer Internetversteigerung verfolgte Zielsetzung, im Rahmen der Verwertung der Pfandsache einen möglichst hohen Preis zu erzielen, mit der Möglichkeit eines Sofortkaufs unterlaufen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in Betracht kommenden Interessentenkreis in erster Linie um Kunstsammler und Kunstliebhaber handelt und das fragliche Publikum daher ein Fachpublikum mit besonderen Kenntnissen ist, das die Wertverhältnisse gut einschätzen kann und mit dem Ablauf von Auktionen bestens vertraut ist.
[25] 5. Da das Rekursgericht den Zuschlag an den Ersteher in Stattgebung der Vollzugsbeschwerde der Absonderungsgläubigerin somit zu Recht aufgehoben hat, war dem Revisionsrekurs des Erstehers der Erfolg zu versagen.
[26] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsrekursgegnerin (Absonderungsgläubigerin) hat als Beteiligte dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie in einem Zwischenstreit obsiegt (vgl 3 Ob 48/11x). In Ansehung des vorliegenden Revisionsrekurses des Erstehers ist zwischen diesem und der Absonderungsgläubigerin, die die Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO erhoben hat, ein solcher Zwischenstreit anzunehmen. [26] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Revisionsrekursgegnerin (Absonderungsgläubigerin) hat als Beteiligte dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie in einem Zwischenstreit obsiegt vergleiche 3 Ob 48/11x). In Ansehung des vorliegenden Revisionsrekurses des Erstehers ist zwischen diesem und der Absonderungsgläubigerin, die die Vollzugsbeschwerde nach Paragraph 68, EO erhoben hat, ein solcher Zwischenstreit anzunehmen.