Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Berufungsgerichtes vom 13.5.1982, GZ R 53/82-14, mit welchem das abweisende Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Klagen zurückgewiesen wurden, weil dem Sachwalter die Vertretungsvollmacht fehle, solange der Ausgleich nicht bestätigt sei, am 23.2.1983 aufgehoben und dem Berufungsgericht die neue Entscheidung über die Berufung des Klägers aufgetragen (3 Ob 160/82 bis 3 Ob 165/82).
Nun bestätigte das Berufungsgericht am 7.11.1984 das Urteil des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 300.000,- übersteige und begründete diesen Ausspruch mit dem Hinweis, daß 'die Bewertung wegen der großen Höhe der in den Exekutionsverfahren geltend gemachten Ansprüche gerechtfertigt' sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Das Berufungsgericht, das über die Berufung des Klägers nach Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 entschieden hat, ging offenbar davon aus, daß es eines Ausspruches nach dem § 500 Abs 3 ZPO nicht bedürfe, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, insgesamt S 300.000,-Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Das Berufungsgericht, das über die Berufung des Klägers nach Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 entschieden hat, ging offenbar davon aus, daß es eines Ausspruches nach dem Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht bedürfe, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, insgesamt S 300.000,-
überstieg und daher die Revision schon nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig sei. Die Verbindung mehrerer Rechtsstreite zu gemeinsamer Verhandlung nach § 187 Abs 1 ZPO hat jedoch nicht zur Folge, daß eine Zusammenrechnung der einzelnen Streitgegenstände stattfindet. Jeder Rechtsstreit behält vielmehr auch während der Verbindung bei der Prüfung der Revisionszulässigkeit seine Selbständigkeit (Fasching II 893 und IV 282; SZ 52/67; JBl 1984, 554 ua). Der Streitgegenstand bei der Klage nach § 36 EO ist, wenn sich die Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung einer Geldforderung richten, in aller Regel dem Betrag der betriebenen Forderung gleich, so daß es einer Bewertung durch das Berufungsgericht im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO nicht bedarf (JBl 1979, 436 ua). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des betroffenen Streitgegenstandes war daher entbehrlich. Nur die gegen die Exekutionsbewilligung vom 7.8.1981, GZ E 7175/81-1, des Erstgerichtes erhobenen Einwendungen haben daher einen S 300.000,-überstieg und daher die Revision schon nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig sei. Die Verbindung mehrerer Rechtsstreite zu gemeinsamer Verhandlung nach Paragraph 187, Absatz eins, ZPO hat jedoch nicht zur Folge, daß eine Zusammenrechnung der einzelnen Streitgegenstände stattfindet. Jeder Rechtsstreit behält vielmehr auch während der Verbindung bei der Prüfung der Revisionszulässigkeit seine Selbständigkeit (Fasching römisch zwei 893 und römisch vier 282; SZ 52/67; JBl 1984, 554 ua). Der Streitgegenstand bei der Klage nach Paragraph 36, EO ist, wenn sich die Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung einer Geldforderung richten, in aller Regel dem Betrag der betriebenen Forderung gleich, so daß es einer Bewertung durch das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht bedarf (JBl 1979, 436 ua). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des betroffenen Streitgegenstandes war daher entbehrlich. Nur die gegen die Exekutionsbewilligung vom 7.8.1981, GZ E 7175/81-1, des Erstgerichtes erhobenen Einwendungen haben daher einen S 300.000,-
übersteigenden Wert zum Gegenstand, weil dort eine Forderung von S 339.964,- samt Zinsen betrieben wird. In diesem Rechtsstreit 5 C 16/81 des Erstgerichtes ist die Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig.übersteigenden Wert zum Gegenstand, weil dort eine Forderung von S 339.964,- samt Zinsen betrieben wird. In diesem Rechtsstreit 5 C 16/81 des Erstgerichtes ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig.
In den anderen verbundenen und bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit einzeln zu betrachtenden Rechtssachen übersteigt der Wert des Streitgegenstandes zwar S 60.000,- nicht aber S 300.000,-. Die Revision ist daher nur zulässig, wenn die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. Ob dies der Fall ist, hat zunächst das Berufungsgericht auszusprechen und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Dieser unterbliebene zwingend notwendige Ausspruch ist im Wege der Berichtigung nachzutragen (MietSlg 35.798 ua).In den anderen verbundenen und bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit einzeln zu betrachtenden Rechtssachen übersteigt der Wert des Streitgegenstandes zwar S 60.000,- nicht aber S 300.000,-. Die Revision ist daher nur zulässig, wenn die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. Ob dies der Fall ist, hat zunächst das Berufungsgericht auszusprechen und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Dieser unterbliebene zwingend notwendige Ausspruch ist im Wege der Berichtigung nachzutragen (MietSlg 35.798 ua).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 EO zulässig ist, hätte auch noch die Zurückstellung der Revision zur Verbesserung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu erfolgen.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, EO zulässig ist, hätte auch noch die Zurückstellung der Revision zur Verbesserung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu erfolgen.