Begründung:
Der Wahlvater wurde am 21. 9. 1955 in Rumänien geboren. Er ist seit 6. 3. 1998 mit Adriana-Dalila, geboren 1976, verheiratet. Das Ehepaar ist kinderlos, der Wahlvater österreichischer Staatsangehöriger. Der Wahlsohn wurde am 30. 3. 1981 in Rumänien geboren. Er ist ledig, kinderlos und rumänischer Staatsbürger. Er spricht wenig Deutsch, vom Beruf ist er Automechaniker.
Aufgrund der Bekanntschaft des Wahlvaters mit dem Vater des Wahlkinds besteht beinahe seit dessen Geburt Kontakt. Der Wahlvater lebt seit 14 Jahren in Österreich, blieb aber mit dem Wahlsohn und dessen Eltern in Verbindung. Etwa einmal pro Monat fährt er nach Rumänien, um seine alte Mutter und die Schwiegereltern zu besuchen. Bei diesen Besuchen sieht er auch gelegentlich den Wahlsohn. Dieser war bisher zweimal für etwa zwei bis drei Wochen in Österreich und befindet sich derzeit wieder in Rumänien.
Am 25. 7. 2001 schlossen die Antragsteller in Wien einen Adoptionsvertrag ab, dem stimmte die Ehegattin des Wahlvaters mit Erklärung vom selben Tag zu.
Wahlvater und Wahlsohn beantragten gemeinsam die gerichtliche Genehmigung der Annahme an Kindesstatt. Ein Vorbringen zu den Voraussetzungen des § 180a ABGB erstatteten sie nicht, sie stellten auch keine Beweisanträge und legten lediglich Urkunden vor.Wahlvater und Wahlsohn beantragten gemeinsam die gerichtliche Genehmigung der Annahme an Kindesstatt. Ein Vorbringen zu den Voraussetzungen des Paragraph 180 a, ABGB erstatteten sie nicht, sie stellten auch keine Beweisanträge und legten lediglich Urkunden vor.
Das Erstgericht vernahm den Wahlvater, zu dieser Vernehmung lud es lediglich diesen selbst. Eine Zustellung des Protokolls an den gemeinsamen Rechtsvertreter der Antragsteller ist nicht aktenkundig.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es wendete gemäß § 26 IPRG österreichisches Adoptionsrecht an. Da die Ehegattin des Wahlvaters die altersmäßigen Voraussetzungen für eine Adoption nicht erfülle, liege die Zulässigkeit einer Adoption durch nur einen Ehegatten gemäß § 179 Abs 2 ABGB vor. Es fehle aber an den Voraussetzungen nach § 180a Abs 1 ABGB.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es wendete gemäß Paragraph 26, IPRG österreichisches Adoptionsrecht an. Da die Ehegattin des Wahlvaters die altersmäßigen Voraussetzungen für eine Adoption nicht erfülle, liege die Zulässigkeit einer Adoption durch nur einen Ehegatten gemäß Paragraph 179, Absatz 2, ABGB vor. Es fehle aber an den Voraussetzungen nach Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB.
Diese Entscheidung bekämpften die Antragsteller mit Rekurs, in dem sie die unterbliebene Einvernahme auch des Wahlsohnes als Verfahrensmangel rügten und als "zulässige Neuerung" zum Beweis dafür, dass zwischen ihnen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehe und eine solche in Hinkunft intensiviert werden solle, die neuerliche Einvernahme des Wahlvaters, die Vernehmung des Wahlsohns und der Ehegattin des Wahlvaters beantragten.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs nicht Folge.
Es verneinte den geltend gemachten Verfahrensmangel. Zu den Neuerungen führte die zweite Instanz aus, dass es sich auch im Verfahren außer Streitsachen nur um solche Umstände handeln dürfe, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht geltend gemacht werden konnten. Das bloße Unterlassen von in erster Instanz möglichen Anträgen könne im Rekursverfahren nicht nachgeholt werden. In der Sache schloss sich das Rekursgericht im Wesentlichen den Rechtsausführungen des Erstgerichts an und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die erleichterte Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Österreich ein gerechtfertigtes Anliegen darstellen könne, eine oberstgerichtliche Rsp fehle.