Die Revision ist unzulässig.
Vorweg sei festgehalten, daß der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nicht notwendig war, weil eine Oppositionsklage vorliegt, in der das Erlöschen des von der Beklagten betriebenen Anspruchs geltend gemacht wird. In einem solchen Fall gilt der bekämpfte Anspruch als Wert des Streitgegenstandes (Heller-Berger-Stix I 419; EvBl 1964/302; EvBl 1968/162;Vorweg sei festgehalten, daß der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nicht notwendig war, weil eine Oppositionsklage vorliegt, in der das Erlöschen des von der Beklagten betriebenen Anspruchs geltend gemacht wird. In einem solchen Fall gilt der bekämpfte Anspruch als Wert des Streitgegenstandes (Heller-Berger-Stix römisch eins 419; EvBl 1964/302; EvBl 1968/162;
EvBl 1974/152); ein Ausspruch über diesen Wert hat daher zu unterbleiben, wenn der Streitgegenstand, wie hier, ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (Heller-Berger-Stix aaO; EvBl 1974/152;
3 Ob 66/87; 3 Ob 16/89 ua). Dieser Streitgegenstand liegt hier im Zulassungsbereich.
Die bloße Möglichkeit, daß der Oberste Gerichtshof von einer einheitlichen Rechtsprechung abweichen könnte, begründet die Zulässigkeit der Revision im allgemeinen nicht. Wenn das Berufungsgericht einer solchen Rechtsprechung folgt und sie auch nicht etwa im Schrifttum bekämpft wird, ist die Revision nicht gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig. Die Partei hat dann nur die Möglichkeit, in einer außerordentlichen Revision gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO jene Gründe anzuführen, die gegen die Richtigkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sprechen und diesen dann veranlassen könnten, die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO als zulässig zu behandeln, weil seiner Entscheidung für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.Die bloße Möglichkeit, daß der Oberste Gerichtshof von einer einheitlichen Rechtsprechung abweichen könnte, begründet die Zulässigkeit der Revision im allgemeinen nicht. Wenn das Berufungsgericht einer solchen Rechtsprechung folgt und sie auch nicht etwa im Schrifttum bekämpft wird, ist die Revision nicht gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig. Die Partei hat dann nur die Möglichkeit, in einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO jene Gründe anzuführen, die gegen die Richtigkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sprechen und diesen dann veranlassen könnten, die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO als zulässig zu behandeln, weil seiner Entscheidung für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Nun hat der Oberste Gerichtshof zwar schon ausgesprochen, daß die Ausformung des Begriffes der Sittenwidrigkeit nur an Hand von Einzelfällen erfolgen könne und für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung habe (SZ 58/72 ua). Diese Ansicht wurde vor allem im Wettbewerbsrecht vertreten und dort mit den Besonderheiten dieses Rechtsgebietes und der deshalb notwendigen Fallvergleichung erklärt (ÖBl 1984, 48; ÖBl 1984, 104; ÖBl 1987, 133 ua). Sie geht jedoch nicht so weit, daß die Revision immer zulässig sei, wenn die Frage der Sittenwidrigkeit zu lösen ist. Sind die Grundsätze für eine bestimmte Art möglicher Sittenwidrigkeit in der Rechtsprechung schon ausreichend festgelegt, so kann der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Rechtsentwicklung keine Bedeutung mehr zukommen. Von seiner Entscheidung ist dann eine Vertiefung der Grundsätze nicht mehr zu erwarten.
Zur Sittenwidrigkeit des Beharrens auf einem ursprünglichen nicht sittenwidrigen Vergleich unter geänderten Umständen wurden die Grundsätze in der Rechtsprechung bereits festgelegt. Ein solches Beharren wäre sittenwidrig, wenn dem Unterhaltspflichtigen durch die Erfüllung des Vergleiches im Hinblick auf die geänderten Umstände geradezu die Existenzgrundlage entzogen würde oder wenn ein kraßes Mißverständnis zwischen dem dem Verpflichtenden verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde und der Verpflichtete hiedurch in seiner Lebenshaltung extrem eingeschränkt würde (EFSlg 43.722 mwN).
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Tatbestände auf Grund der Lebensverhältnisse der Parteien geprüft und verneint. Ein Widerspruch zwischen der Entscheidung des Berufungsgerichtes und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht nicht. Dies gilt vor allem auch für die in der Revision zitierte Entscheidung EFSlg 43.730, der ein weit krasseres Mißverhältnis zwischen den Einkünften der geschiedenen Ehegatten als hier zugrundelag. Im allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben, weil davon ausgegangen werden kann, daß die Rechtsordnung, auf deren Wertungsgesichtspunkte es bei der Sittenwidrigkeit ankommt (EFSlg 43.725), einem Unterhaltspflichtigen dieselben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt. Hier ist von dem Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a bb) auszugehen, weil die Ehefrau des Klägers über eigene Einkünfte verfügt. Er betrug im Jahr 1987, in das der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, fällt, gemäß Art. I Z 1 der 42. ASVGNov. BGBl. 1986/564 4.868 S im Monat. Hiezu käme gemäß § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG idF dieser Novelle der Betrag von 519 S, wenn der Kläger für seinen Sohn Unterhalt zu leisten hätte. Da dem Kläger jedenfalls mehr als die Summe beider Beträge verbleibt, kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn besteht. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hängt daher auch nicht von der Lösung der Frage ab, ob auf diese Unterhaltspflicht gegebenenfalls Bedacht genommen werden muß, weshalb die vom Berufungsgericht hiezu geäußerte Rechtsansicht nicht zu prüfen ist. Schließlich ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob das Beharren auf dem Verzicht auf die Umstandsklausel wegen der vereinbarten Wertsicherung sittenwidrig wäre, weil die Beklagte die sich daraus ergebende Erhöhung des Unterhalts nicht geltend machte und die vereinbarte Wertsicherung keine untrennbare Einheit mit dem vereinbarten Grundbetrag des Unterhalts bildet.Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Tatbestände auf Grund der Lebensverhältnisse der Parteien geprüft und verneint. Ein Widerspruch zwischen der Entscheidung des Berufungsgerichtes und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht nicht. Dies gilt vor allem auch für die in der Revision zitierte Entscheidung EFSlg 43.730, der ein weit krasseres Mißverhältnis zwischen den Einkünften der geschiedenen Ehegatten als hier zugrundelag. Im allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben, weil davon ausgegangen werden kann, daß die Rechtsordnung, auf deren Wertungsgesichtspunkte es bei der Sittenwidrigkeit ankommt (EFSlg 43.725), einem Unterhaltspflichtigen dieselben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt. Hier ist von dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) auszugehen, weil die Ehefrau des Klägers über eigene Einkünfte verfügt. Er betrug im Jahr 1987, in das der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, fällt, gemäß Artikel römisch eins, Ziffer eins, der 42. ASVGNov. BGBl. 1986/564 4.868 S im Monat. Hiezu käme gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG in der Fassung dieser Novelle der Betrag von 519 S, wenn der Kläger für seinen Sohn Unterhalt zu leisten hätte. Da dem Kläger jedenfalls mehr als die Summe beider Beträge verbleibt, kommt es nicht darauf an, ob die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn besteht. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hängt daher auch nicht von der Lösung der Frage ab, ob auf diese Unterhaltspflicht gegebenenfalls Bedacht genommen werden muß, weshalb die vom Berufungsgericht hiezu geäußerte Rechtsansicht nicht zu prüfen ist. Schließlich ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob das Beharren auf dem Verzicht auf die Umstandsklausel wegen der vereinbarten Wertsicherung sittenwidrig wäre, weil die Beklagte die sich daraus ergebende Erhöhung des Unterhalts nicht geltend machte und die vereinbarte Wertsicherung keine untrennbare Einheit mit dem vereinbarten Grundbetrag des Unterhalts bildet.
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann daher nach dem Gesagten keine erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung zukommen. Da auch kein anderer Fall des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegt, war die Revision, in der die Verneinung einer Lebensgemeinschaft der Beklagten nicht bekämpft wird, trotz des Ausspruches des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die Beklagte hat darin die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht.Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann daher nach dem Gesagten keine erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung zukommen. Da auch kein anderer Fall des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegt, war die Revision, in der die Verneinung einer Lebensgemeinschaft der Beklagten nicht bekämpft wird, trotz des Ausspruches des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die Beklagte hat darin die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht.