Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Verpflichtung zum Ersatz von Unterhaltsvorschüssen setzt zunächst voraus, daß die Vorschüsse rechtswidrig, also entgegen den im UVG vorgesehenen objektiven Voraussetzungen gewährt (gezahlt) wurden. So steht bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einstellungsbeschlusses fest, daß die ab der Zustellung gezahlten Vorschüsse zu Unrecht gewährt wurden (Ent-Hopf, Unterhaltsvorschußgesetz, 65).
Nach § 22 Abs 1 UVG trifft die Rückzahlungspflicht in erster Linie das Kind, das auf Grund des objektiven Umstandes der Unrechtmäßigkeit der Zahlung ohne Verschulden haftet. Nach dem Kind haften für die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet. Da aber diese Personen an sich durch die zu Unrecht ausgezahlten Beträge nicht bereichert sind, setzt ihre Ersatzpflicht ein schuldhaftes Verhalten voraus, das für die Auszahlung der Vorschüsse ursächlich gewesen ist. Sie haften nur, wenn sie die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung nach § 11 Abs 2 UVG oder durch Verletzung ihrer Mitteilungspflicht nach § 21 UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt haben (Ent-Hopf aaO, 68). Damit wird die Ersatzpflicht sehr bedeutend eingeschränkt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich nur vor, wenn der Handelnde die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und darum auffallender Weise vernachlässigt; es handelt sich um ein Versehen, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt (Ent, ÖJZ 1977, 505 ff, 510 ua).Nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG trifft die Rückzahlungspflicht in erster Linie das Kind, das auf Grund des objektiven Umstandes der Unrechtmäßigkeit der Zahlung ohne Verschulden haftet. Nach dem Kind haften für die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet. Da aber diese Personen an sich durch die zu Unrecht ausgezahlten Beträge nicht bereichert sind, setzt ihre Ersatzpflicht ein schuldhaftes Verhalten voraus, das für die Auszahlung der Vorschüsse ursächlich gewesen ist. Sie haften nur, wenn sie die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung nach Paragraph 11, Absatz 2, UVG oder durch Verletzung ihrer Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt haben (Ent-Hopf aaO, 68). Damit wird die Ersatzpflicht sehr bedeutend eingeschränkt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich nur vor, wenn der Handelnde die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und darum auffallender Weise vernachlässigt; es handelt sich um ein Versehen, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt (Ent, ÖJZ 1977, 505 ff, 510 ua).
Die Mutter hat hier ein solches qualifiziertes Verschulden insoweit bestritten, als sie behauptete, die Unterhaltsvorschüsse im guten Glauben weiter bezogen zu haben. Sie habe angenommen, daß die Haft des Sohnes nicht mitteilungspflichtig sei (AS 55). Außerdem habe sie nicht gewußt, wie lange ihr Sohn in Haft bleiben werde (AS 67).
Nach § 2 ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Unkenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, daß solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden, namentlich ein grobes Verschulden, bedeuten muß. Die irrtümliche Annahme der Mutter, zur Mitteilung der Untersuchungshaft des Sohnes nicht verpflichtet zu sein, kann daher entschuldbar sein oder wenigstens grobes Verschulden ausschließen.Nach Paragraph 2, ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Unkenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Aus der erwähnten Bestimmung ist aber nicht zu folgern, daß solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden, namentlich ein grobes Verschulden, bedeuten muß. Die irrtümliche Annahme der Mutter, zur Mitteilung der Untersuchungshaft des Sohnes nicht verpflichtet zu sein, kann daher entschuldbar sein oder wenigstens grobes Verschulden ausschließen.
Die Frage, ob und in welchem Umfange die Unterhaltspflicht des Vaters für sein nicht selbsterhaltungsfähiges Kind auch für die Dauer der Untersuchungshaft des Kindes fortbesteht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, insoweit für die Rechtsanwendung ein Spielraum bleibt.
Insbesondere hat die bisherige Rechtsprechung nicht ausgesprochen, daß die Untersuchungshaft des unterhaltsberechtigten Kindes generell bestimmte Rechtsfolgen hinsichtlich der Unterhaltspflicht seines Vaters (und damit hinsichtlich der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) nach sich ziehe. Da der Unterhalt des unehelichen Kindes nach § 166 ABGB auch Bedürfnisse umfaßt, für welche die Strafvollzugsanstalten nicht zu sorgen haben, wird die Unterhaltspflicht des Vaters in der Regel auch während der Untersuchungshaft des unterhaltsberechtigten Kindes an sich fortbestehen; sie wird daher in der Regel nicht die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, aber deren Herabsetzung rechtfertigen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse von nicht bloß vorübergehender Dauer zu einer Änderung der Unterhaltsbemessung führen. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Verhängung der Untersuchungshaft über den Unterhaltsvorschußberechtigten nicht unmittelbar nach dessen Verhaftung dem Gericht bekannt gegeben wird, weil ihre Dauer und Relevanz für das Recht auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zunächst ungewiß sind. Bei Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage und die Umstände des vorliegenden Falles ist der Mutter eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 21 UVG nicht anzulasten, sodaß schon aus diesem Grunde eine Verpflichtung der Mutter zum Ersatz des Übergenusses nicht besteht. Es erübrigt sich daher eine Erörterung der Frage, ob die Mutter, wie das Rekursgericht angenommen hat, nur dann zum Ersatz herangezogen werden könnte, wenn sie den im Einstellungsbeschluß ON 16 angeführten Einstellungsgrund, nämlich die Haft des Vaters, dem Gericht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unverzüglich mitgeteilt hätte.Insbesondere hat die bisherige Rechtsprechung nicht ausgesprochen, daß die Untersuchungshaft des unterhaltsberechtigten Kindes generell bestimmte Rechtsfolgen hinsichtlich der Unterhaltspflicht seines Vaters (und damit hinsichtlich der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) nach sich ziehe. Da der Unterhalt des unehelichen Kindes nach Paragraph 166, ABGB auch Bedürfnisse umfaßt, für welche die Strafvollzugsanstalten nicht zu sorgen haben, wird die Unterhaltspflicht des Vaters in der Regel auch während der Untersuchungshaft des unterhaltsberechtigten Kindes an sich fortbestehen; sie wird daher in der Regel nicht die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, aber deren Herabsetzung rechtfertigen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse von nicht bloß vorübergehender Dauer zu einer Änderung der Unterhaltsbemessung führen. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Verhängung der Untersuchungshaft über den Unterhaltsvorschußberechtigten nicht unmittelbar nach dessen Verhaftung dem Gericht bekannt gegeben wird, weil ihre Dauer und Relevanz für das Recht auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zunächst ungewiß sind. Bei Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage und die Umstände des vorliegenden Falles ist der Mutter eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG nicht anzulasten, sodaß schon aus diesem Grunde eine Verpflichtung der Mutter zum Ersatz des Übergenusses nicht besteht. Es erübrigt sich daher eine Erörterung der Frage, ob die Mutter, wie das Rekursgericht angenommen hat, nur dann zum Ersatz herangezogen werden könnte, wenn sie den im Einstellungsbeschluß ON 16 angeführten Einstellungsgrund, nämlich die Haft des Vaters, dem Gericht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unverzüglich mitgeteilt hätte.
Der Revisionsrekurs erweist sich daher als unberechtigt, sodaß ihm der Erfolg zu versagen war.