Die Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig (dies soweit sein Rechtsmittel in Ansehung des Verfahrens AZ 15 C 4/05m als ordentliche Revision zu verstehen ist, als auch soweit sein Rechtsmittel in Ansehung der Verfahren AZ 15 C 5/05h und AZ 13 C 2/05b als außerordentliche Revision aufzufassen ist). Der Revisionswerber nimmt den Standpunkt ein, „es grenze an Rechtsverweigerung", wenn das Berufungsgericht in der Abweisung des Beweisantrags keinen erstinstanzlichen Verfahrensmangel begründet sehe, obwohl es davon ausgehe, es sei am Kläger gelegen, seine Behauptungen durch entsprechende Beweise zu belegen. Die Parteien können nach § 179 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Gemäß § 275 Abs 2 ZPO kann die Aufnahme angebotener Beweise vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass durch das Beweisanbot der Prozess verschleppt werden soll und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde. Hat das Erstgericht mit dieser Begründung einen Beweisantrag abgewiesen und das Berufungsgericht einer auf die unrichtige Anwendung des § 179 ZPO gestützten Mängelrüge nicht stattgegeben, ist damit über die Zurückweisung eines Beweisanbots endgültig abgesprochen (RIS-Justiz RS0036890, RS0036739). Hat aber das Erstgericht - wie hier - eine verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß § 179 ZPO nicht getroffen und erstmals die zweite Instanz das neue Vorbringen gemäß § 179 ZPO für unstatthaft erklärt, so kann diese Entscheidung des Berufungsgerichts in dritter Instanz überprüft werden (10 Ob 230/02z ua; RIS-Justiz RS0036890, RS0036739). Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich aber insoweit nicht, weil es ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Voraussetzungen des § 179 bzw jene des § 275 Abs 2 ZPO als gegeben angesehen werden können (1 Ob 263/01k; Fucik in Rechberger3, § 179 ZPO Rz 3). Eine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrens im Sinne einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor: Ein sachlicher Grund dafür, dass der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Geschäftsführerin der Gesellschaft erst in der Tagsatzung vom 15. März 2006 gestellt wurde, ist nicht erkennbar, hat doch der Kläger den Namen der Geschäftsführerin bereits in der Klageerzählung (AZ 15 C 4/05m) erwähnt. Für eine durchschnittlich sorgfältige Partei wäre es vielmehr naheliegend gewesen, den Antrag auf deren Einvernahme als Zeugin bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa in der vorbereitenden Tagsatzung - zu stellen, zu welchem Zeitpunkt bereits die von den beklagten Parteien ins Treffen geführten Beweismittel (großteils) bekannt waren. Überdies ist unzweifelhaft, dass der Beweisantrag geeignet war, das Verfahren erheblich zu verzögern, weil dessen Stattgebung jedenfalls eine Erstreckung der Tagsatzung erfordert hätte (vgl Fucik aaO). Konnte das Berufungsgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 179 ZPO ausgehen, erübrigt es sich, auf die vom Revisionswerber weiters als erheblich bezeichnete Rechtsfrage einzugehen, in welchem Verhältnis die Prozessförderungspflicht der Parteien zur im Impugnationsverfahren geltenden Eventualmaxime stehe. Da der bloße Wille des Berufungsgerichts, einen Gleichklang von Entscheidungen bei gleichzeitiger Erledigung eines gegen verschiedene Beklagte gerichteten Anspruchs zu gewährleisten, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht indiziert, noch der Kläger in seiner Revision eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermochte, ist mit einer Zurückweisung vorzugehen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig (dies soweit sein Rechtsmittel in Ansehung des Verfahrens AZ 15 C 4/05m als ordentliche Revision zu verstehen ist, als auch soweit sein Rechtsmittel in Ansehung der Verfahren AZ 15 C 5/05h und AZ 13 C 2/05b als außerordentliche Revision aufzufassen ist). Der Revisionswerber nimmt den Standpunkt ein, „es grenze an Rechtsverweigerung", wenn das Berufungsgericht in der Abweisung des Beweisantrags keinen erstinstanzlichen Verfahrensmangel begründet sehe, obwohl es davon ausgehe, es sei am Kläger gelegen, seine Behauptungen durch entsprechende Beweise zu belegen. Die Parteien können nach Paragraph 179, ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (Paragraph 182 a, ZPO), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Gemäß Paragraph 275, Absatz 2, ZPO kann die Aufnahme angebotener Beweise vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass durch das Beweisanbot der Prozess verschleppt werden soll und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde. Hat das Erstgericht mit dieser Begründung einen Beweisantrag abgewiesen und das Berufungsgericht einer auf die unrichtige Anwendung des Paragraph 179, ZPO gestützten Mängelrüge nicht stattgegeben, ist damit über die Zurückweisung eines Beweisanbots endgültig abgesprochen (RIS-Justiz RS0036890, RS0036739). Hat aber das Erstgericht - wie hier - eine verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß Paragraph 179, ZPO nicht getroffen und erstmals die zweite Instanz das neue Vorbringen gemäß Paragraph 179, ZPO für unstatthaft erklärt, so kann diese Entscheidung des Berufungsgerichts in dritter Instanz überprüft werden (10 Ob 230/02z ua; RIS-Justiz RS0036890, RS0036739). Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich aber insoweit nicht, weil es ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Voraussetzungen des Paragraph 179, bzw jene des Paragraph 275, Absatz 2, ZPO als gegeben angesehen werden können (1 Ob 263/01k; Fucik in Rechberger3, Paragraph 179, ZPO Rz 3). Eine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrens im Sinne einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor: Ein sachlicher Grund dafür, dass der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Geschäftsführerin der Gesellschaft erst in der Tagsatzung vom 15. März 2006 gestellt wurde, ist nicht erkennbar, hat doch der Kläger den Namen der Geschäftsführerin bereits in der Klageerzählung (AZ 15 C 4/05m) erwähnt. Für eine durchschnittlich sorgfältige Partei wäre es vielmehr naheliegend gewesen, den Antrag auf deren Einvernahme als Zeugin bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa in der vorbereitenden Tagsatzung - zu stellen, zu welchem Zeitpunkt bereits die von den beklagten Parteien ins Treffen geführten Beweismittel (großteils) bekannt waren. Überdies ist unzweifelhaft, dass der Beweisantrag geeignet war, das Verfahren erheblich zu verzögern, weil dessen Stattgebung jedenfalls eine Erstreckung der Tagsatzung erfordert hätte vergleiche Fucik aaO). Konnte das Berufungsgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 179, ZPO ausgehen, erübrigt es sich, auf die vom Revisionswerber weiters als erheblich bezeichnete Rechtsfrage einzugehen, in welchem Verhältnis die Prozessförderungspflicht der Parteien zur im Impugnationsverfahren geltenden Eventualmaxime stehe. Da der bloße Wille des Berufungsgerichts, einen Gleichklang von Entscheidungen bei gleichzeitiger Erledigung eines gegen verschiedene Beklagte gerichteten Anspruchs zu gewährleisten, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht indiziert, noch der Kläger in seiner Revision eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermochte, ist mit einer Zurückweisung vorzugehen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 78 EO und §§ 50, 41 ZPO. Der beklagte Schutzverband hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötig erscheinen. Als Bemessungsgrundlage ist der Betrag von 12.863,09 EUR heranzuziehen. Für die von der im verbundenen Verfahren AZ 13 C 2/05b beklagten Gesellschaft erstattete Revisionsbeantwortung gebühren hingegen keine Kosten. Das Berufungsgericht erklärte die Revision nur in einem der drei verbundenen Verfahren (im Verfahren AZ 15 C 4/05m) für zulässig. In diesem Verfahren tritt als beklagte Partei aber allein der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb auf. Zwar durfte die im verbundenen Verfahren AZ 13 C 2/05b beklagte Gesellschaft die ihr vom Prozessgericht erster Instanz gemäß § 507 Abs 2 ZPO zugestellte Revision bereits vor einer - in Ansehung auch dieses Verfahrens erfolgten - Zulassungsmitteilung nach § 508a Abs 2 ZPO beantworten. Ist aber die außerordentliche Revision dann als unzulässig zurückgewiesen worden, sind die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzuerkennen (1 Ob 241/04d).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 78, EO und Paragraphen 50, 41, ZPO. Der beklagte Schutzverband hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötig erscheinen. Als Bemessungsgrundlage ist der Betrag von 12.863,09 EUR heranzuziehen. Für die von der im verbundenen Verfahren AZ 13 C 2/05b beklagten Gesellschaft erstattete Revisionsbeantwortung gebühren hingegen keine Kosten. Das Berufungsgericht erklärte die Revision nur in einem der drei verbundenen Verfahren (im Verfahren AZ 15 C 4/05m) für zulässig. In diesem Verfahren tritt als beklagte Partei aber allein der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb auf. Zwar durfte die im verbundenen Verfahren AZ 13 C 2/05b beklagte Gesellschaft die ihr vom Prozessgericht erster Instanz gemäß Paragraph 507, Absatz 2, ZPO zugestellte Revision bereits vor einer - in Ansehung auch dieses Verfahrens erfolgten - Zulassungsmitteilung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO beantworten. Ist aber die außerordentliche Revision dann als unzulässig zurückgewiesen worden, sind die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzuerkennen (1 Ob 241/04d).