Aus der Begründung:
Für die Frage, ob die in der Klage beschriebenen, offenbar zum Betrieb der Moorbadeanstalt der Beklagten dienenden Sachen, deren Herausgabe die Klägerin begehrt, Gegenstand eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes sein können, ist entscheidend, ob die Gegenstände mit der Liegenschaft derart fest verbunden sind, daß sie, ohne wesentlichen Schaden zu leiden, und auch ohne wesentliche Beschädigung der Liegenschaft nicht mehr entfernt werden können. Aus der unbestrittenen Beschreibung der Gegenstände in der Klage allein kann jedoch mit hinreichender Sicherheit nicht beurteilt werden, ob eine Zurückversetzung der Gegenstände in den vorigen Stand (§ 415 ABGB.) ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart überhaupt möglich ist, ob die Gegenstände also rechtlich als selbständige Bestandteile zu werten sind, was wieder Voraussetzung der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes wäre. Aus der Beschreibung der Gegenstände allein können hierüber umsoweniger verwertbare Anhaltspunkte gewonnen werden, als die beklagte Partei eine derart feste Verbindung mit der Liegenschaft behauptet, daß die Gegenstände, ohne Schaden zu leiden, und auch ohne Beschädigung der Liegenschaft, nicht mehr entfernt werden können. Um hierüber verläßliche Feststellungen gewinnen zu können, wird daher die Durchführung des von der beklagten Partei beantragten Lokalaugenscheines unerläßlich sein. Da solche Feststellungen zufolge Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme mangeln, liegt eine unvollständige Tatsachenfeststellung vor, die eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet ist (§ 502 Z. 2 ZPO.).Für die Frage, ob die in der Klage beschriebenen, offenbar zum Betrieb der Moorbadeanstalt der Beklagten dienenden Sachen, deren Herausgabe die Klägerin begehrt, Gegenstand eines wirksamen Eigentumsvorbehaltes sein können, ist entscheidend, ob die Gegenstände mit der Liegenschaft derart fest verbunden sind, daß sie, ohne wesentlichen Schaden zu leiden, und auch ohne wesentliche Beschädigung der Liegenschaft nicht mehr entfernt werden können. Aus der unbestrittenen Beschreibung der Gegenstände in der Klage allein kann jedoch mit hinreichender Sicherheit nicht beurteilt werden, ob eine Zurückversetzung der Gegenstände in den vorigen Stand (Paragraph 415, ABGB.) ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart überhaupt möglich ist, ob die Gegenstände also rechtlich als selbständige Bestandteile zu werten sind, was wieder Voraussetzung der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes wäre. Aus der Beschreibung der Gegenstände allein können hierüber umsoweniger verwertbare Anhaltspunkte gewonnen werden, als die beklagte Partei eine derart feste Verbindung mit der Liegenschaft behauptet, daß die Gegenstände, ohne Schaden zu leiden, und auch ohne Beschädigung der Liegenschaft, nicht mehr entfernt werden können. Um hierüber verläßliche Feststellungen gewinnen zu können, wird daher die Durchführung des von der beklagten Partei beantragten Lokalaugenscheines unerläßlich sein. Da solche Feststellungen zufolge Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme mangeln, liegt eine unvollständige Tatsachenfeststellung vor, die eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet ist (Paragraph 502, Ziffer 2, ZPO.).
Aber auch der in der Revision erhobenen Rechtsrüge kommt insoweit Berechtigung zu, als die Rechtsmeinung der Untergerichte bekämpft wird, daß die Klägerin zur Rückstellung des empfangenen Kaufentgeltes Zug um Zug gegen Rückstellung der Kaufgegenstände deshalb nicht verhalten werden könne, weil noch nicht feststehe, was die Beklagte zurückzuerhalten hat. Der vom Obersten Gerichtshof in seinem Judikat Nr. 246 (Plenarbeschluß vom 23. Mai 1916) ausgesprochene Rechtssatz, daß es sich bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nicht um ein gesetzliches, sondern um ein im Wege der Auslegung abgeleitetes vertragliches Rücktrittrecht handle, das nicht unter § 918 ABGB. fällt und neben dieser Gesetzesstelle ohne Einhaltung der daselbst vorgesehenen Bedingungen geltend gemacht werden kann, kommt im vorliegenden Falle schon deswegen nicht zur Anwendung, weil sich die Klägerin selbst auf den Boden des Vertragsrücktrittes mit ihrer noch in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltenen Klagsbehauptung stellt, sie habe den Käufern gegenüber den Rücktritt vom Vertrag erklärt und auch aus diesem Grund die Herausgabe der Kaufgegenstände gefordert. Da also die Klägerin nach ihrer eigenen Behauptung vom Rücktrittsrecht im Sinne des § 918 ABGB. (Punkt VII des Vertrages) Gebrauch gemacht hat, kommt auch § 921 ABGB. zur Anwendung, wonach die Rückstellung das beiderseits Geleisteten analog zu § 877 ABGB. Zug um Zug stattzufinden hat, u. zw. in der Weise, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Wenngleich nun die Beklagte gemäß Punkt VII des Kaufvertrages eine eventuelle Wertminderung des Kaufgegenstandes in der Zeit zwischen Kauf und Rücktritt zu tragen hat, wurde bisher seitens der Klägerin eine derartige Wertminderung nicht behauptet. Die Rechtsmeinung der Untergerichte, daß im Zeitpunkte des Verhandlungsschlusses noch nicht feststand, wieviel die Beklagte zurückzuerhalten habe, kann daher mangels einer Behauptung über eine bestimmte Wertminderung der verkauften Gegenstände nicht geteilt werden. Sollte die Klägerin daher im fortgesetzten Verfahren eine Wertminderung, zu deren Feststellung durch Sachverständige sie gemäß Punkt VII Abs. 3 des Kaufvertrages bis zum Rücktritt berechtigt war, konkret behaupten, werden die hierüber beantragten Beweise durchzuführen und Feststellungen vorzunehmen sein, falls eine schuldrechtliche Verpflichtung auf Abtrennung der Gegenstände nach den Beweisergebnissen rechtlich als möglich erachtet wird. Keinesfalls konnte aber der Umstand, daß konkrete Behauptungen in dieser Richtung bisher fehlen, dem Zuspruch des der Beklagten Zug um Zug rückzustellenden Entgeltes in voller Höhe entgegenstehen.Aber auch der in der Revision erhobenen Rechtsrüge kommt insoweit Berechtigung zu, als die Rechtsmeinung der Untergerichte bekämpft wird, daß die Klägerin zur Rückstellung des empfangenen Kaufentgeltes Zug um Zug gegen Rückstellung der Kaufgegenstände deshalb nicht verhalten werden könne, weil noch nicht feststehe, was die Beklagte zurückzuerhalten hat. Der vom Obersten Gerichtshof in seinem Judikat Nr. 246 (Plenarbeschluß vom 23. Mai 1916) ausgesprochene Rechtssatz, daß es sich bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nicht um ein gesetzliches, sondern um ein im Wege der Auslegung abgeleitetes vertragliches Rücktrittrecht handle, das nicht unter Paragraph 918, ABGB. fällt und neben dieser Gesetzesstelle ohne Einhaltung der daselbst vorgesehenen Bedingungen geltend gemacht werden kann, kommt im vorliegenden Falle schon deswegen nicht zur Anwendung, weil sich die Klägerin selbst auf den Boden des Vertragsrücktrittes mit ihrer noch in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltenen Klagsbehauptung stellt, sie habe den Käufern gegenüber den Rücktritt vom Vertrag erklärt und auch aus diesem Grund die Herausgabe der Kaufgegenstände gefordert. Da also die Klägerin nach ihrer eigenen Behauptung vom Rücktrittsrecht im Sinne des Paragraph 918, ABGB. (Punkt römisch sieben des Vertrages) Gebrauch gemacht hat, kommt auch Paragraph 921, ABGB. zur Anwendung, wonach die Rückstellung das beiderseits Geleisteten analog zu Paragraph 877, ABGB. Zug um Zug stattzufinden hat, u. zw. in der Weise, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Wenngleich nun die Beklagte gemäß Punkt römisch sieben des Kaufvertrages eine eventuelle Wertminderung des Kaufgegenstandes in der Zeit zwischen Kauf und Rücktritt zu tragen hat, wurde bisher seitens der Klägerin eine derartige Wertminderung nicht behauptet. Die Rechtsmeinung der Untergerichte, daß im Zeitpunkte des Verhandlungsschlusses noch nicht feststand, wieviel die Beklagte zurückzuerhalten habe, kann daher mangels einer Behauptung über eine bestimmte Wertminderung der verkauften Gegenstände nicht geteilt werden. Sollte die Klägerin daher im fortgesetzten Verfahren eine Wertminderung, zu deren Feststellung durch Sachverständige sie gemäß Punkt römisch sieben Absatz 3, des Kaufvertrages bis zum Rücktritt berechtigt war, konkret behaupten, werden die hierüber beantragten Beweise durchzuführen und Feststellungen vorzunehmen sein, falls eine schuldrechtliche Verpflichtung auf Abtrennung der Gegenstände nach den Beweisergebnissen rechtlich als möglich erachtet wird. Keinesfalls konnte aber der Umstand, daß konkrete Behauptungen in dieser Richtung bisher fehlen, dem Zuspruch des der Beklagten Zug um Zug rückzustellenden Entgeltes in voller Höhe entgegenstehen.
Es war daher in Stattgebung der Revision wie im Spruch zu entscheiden.