Die Revision ist nicht berechtigt.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Verjährungszeit erst mit der Aufhebung des Konkurses (5.November 1984) zu laufen begann, obwohl die dem Beklagten angelasteten schädigenden Handlungen früher gesetzt wurden, trat eine Unterbrechung durch die am 25.Mai 1987 eingebrachte Klage nicht ein, weil diese Klage nicht gehörig fortgesetzt wurde.
Soweit die klagende Partei in der Revision auf die von ihr versäumte Frist zur Vorlage von Urkunden und Bekanntgabe von Zeugenadressen zurückkommt, konnte ihr nicht unterstellt werden, sie habe schon dadurch den fehlenden Ernst zur Erreichung des Prozeßziels (SZ 58/112) bekundet. Wie die Revision zutreffend bemerkt, hatte das Gericht hier den Fortgang des Verfahrens nicht von einem Parteienantrag abhängig gemacht, sodaß für die klagende Partei nicht klar erkennbar war, daß das Gericht von sich aus das Verfahren nicht fortsetzen werde (SZ 46/5).
Die Revision verschweigt aber, daß die Vorinstanzen die nicht gehörige Fortsetzung der Klage im Sinne des § 1497 ABGB vor allem aus der Unterlassung eines Fortsetzungsantrages nach Wegfall des Grundes der Unterbrechung des Rechtsstreites durch längere Zeit ableiten.Die Revision verschweigt aber, daß die Vorinstanzen die nicht gehörige Fortsetzung der Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB vor allem aus der Unterlassung eines Fortsetzungsantrages nach Wegfall des Grundes der Unterbrechung des Rechtsstreites durch längere Zeit ableiten.
Bei Fassung des Unterbrechungsbeschlusses hat das Erstgericht bestimmt, daß das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werde. Ob dies dem Gesetz entsprach, spielt keine Rolle, zumal die Parteien nach Kenntnisnahme vom Beschluß einen Rechtsmittelverzicht abgaben. Den Parteien war beschlußmäßig klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht worden, daß das Verfahren nur auf Antrag wieder aufgenommen werde, gleichgültig ob sonst die Voraussetzungen für eine amtswegige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 191 Abs.3 ZPO gegeben wären. Für einen solchen Fall hat der Oberste Gerichtshof mit Billigung der Lehre wiederholt ausgesprochen, daß die klagende Partei nicht mehr mit einer amtswegigen Tätigkeit des Gerichtes rechnen darf, sondern in angemessener Frist von sich aus für den Fortgang des Verfahrens sorgen muß (EvBl 1974/196; JBl 1975, 546; SZ 49/106; König in JBl 1976, 303; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1497). Der erkennende Senat hat kürzlich (3 Ob 531/89) in einem Fall der Unterbrechung wegen eines präjudiziellen Strafverfahrens zwar darauf hingewiesen, daß das Verfahren gemäß § 191 Abs.3 ZPO nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wieder aufzunehmen sei, ohne daß dies im Ermessen des Gerichtes liege, sodaß der Kläger in seine Überlegungen miteinbeziehen durfte, es werde auch ohne seinen Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens kommen. In jenem Rechtsfall hatte aber das Erstgericht im Unterbrechungsbeschluß nicht ausgesprochen, daß das Verfahren nur auf Antrag fortgesetzt werde. Für diesen Fall sagt auch die genannte Entscheidung des dritten Senates nicht, daß eine Untätigkeit von sieben Monaten (2 Ob 232/82) oder neun Monaten (1 Ob 705/87) nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes gegen die Annahme einer gehörigen Fortsetzung der Klage sprechen würde. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Berechtigung des Klagsanspruches zu einem großen Teil davon abhängt, ob die Hauptgläubigerin in ihrer Eigenschaft als Factor vom Kläger um einige Millionen Schilling geschädigt wurde (Grundlage des Strafurteils) oder ob umgekehrt der Kläger unter Mithilfe des Beklagten durch den Factor geschädigt wurde (Standpunkt des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit). Wenn daher die Wiederaufnahmeverfahren ohne Erfolg für den Kläger endeten, war es naheliegend, daß er den aussichtlos gewordenen Rechtsstreit nicht mehr weiterführen wolle. Hier kommt daher der Untätigkeit von fast neun Monaten eine ausreichende Indizwirkung dafür zu, daß dem Kläger nichts mehr an der Fortsetzung des Zivilprozesses lag. Objektive Gründe, die die Untätigkeit rechtfertigen konnten, hat der Kläger nicht vorgebracht. Von Amts wegen sind solche Gründe nicht zu erheben (SZ 43/176 ua).Bei Fassung des Unterbrechungsbeschlusses hat das Erstgericht bestimmt, daß das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werde. Ob dies dem Gesetz entsprach, spielt keine Rolle, zumal die Parteien nach Kenntnisnahme vom Beschluß einen Rechtsmittelverzicht abgaben. Den Parteien war beschlußmäßig klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht worden, daß das Verfahren nur auf Antrag wieder aufgenommen werde, gleichgültig ob sonst die Voraussetzungen für eine amtswegige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 191, Absatz 3, ZPO gegeben wären. Für einen solchen Fall hat der Oberste Gerichtshof mit Billigung der Lehre wiederholt ausgesprochen, daß die klagende Partei nicht mehr mit einer amtswegigen Tätigkeit des Gerichtes rechnen darf, sondern in angemessener Frist von sich aus für den Fortgang des Verfahrens sorgen muß (EvBl 1974/196; JBl 1975, 546; SZ 49/106; König in JBl 1976, 303; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1497,). Der erkennende Senat hat kürzlich (3 Ob 531/89) in einem Fall der Unterbrechung wegen eines präjudiziellen Strafverfahrens zwar darauf hingewiesen, daß das Verfahren gemäß Paragraph 191, Absatz 3, ZPO nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wieder aufzunehmen sei, ohne daß dies im Ermessen des Gerichtes liege, sodaß der Kläger in seine Überlegungen miteinbeziehen durfte, es werde auch ohne seinen Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens kommen. In jenem Rechtsfall hatte aber das Erstgericht im Unterbrechungsbeschluß nicht ausgesprochen, daß das Verfahren nur auf Antrag fortgesetzt werde. Für diesen Fall sagt auch die genannte Entscheidung des dritten Senates nicht, daß eine Untätigkeit von sieben Monaten (2 Ob 232/82) oder neun Monaten (1 Ob 705/87) nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes gegen die Annahme einer gehörigen Fortsetzung der Klage sprechen würde. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Berechtigung des Klagsanspruches zu einem großen Teil davon abhängt, ob die Hauptgläubigerin in ihrer Eigenschaft als Factor vom Kläger um einige Millionen Schilling geschädigt wurde (Grundlage des Strafurteils) oder ob umgekehrt der Kläger unter Mithilfe des Beklagten durch den Factor geschädigt wurde (Standpunkt des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit). Wenn daher die Wiederaufnahmeverfahren ohne Erfolg für den Kläger endeten, war es naheliegend, daß er den aussichtlos gewordenen Rechtsstreit nicht mehr weiterführen wolle. Hier kommt daher der Untätigkeit von fast neun Monaten eine ausreichende Indizwirkung dafür zu, daß dem Kläger nichts mehr an der Fortsetzung des Zivilprozesses lag. Objektive Gründe, die die Untätigkeit rechtfertigen konnten, hat der Kläger nicht vorgebracht. Von Amts wegen sind solche Gründe nicht zu erheben (SZ 43/176 ua).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.