Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 68/19z×

Entscheidung 3 Ob 68/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob68/19z

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen E*****, geboren am ***** 2014, Vater R*****, vertreten durch Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwalt in Innsbruck, Mutter K*****, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Obsorge und Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Jänner 2019, GZ 55 R 1/19d-53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, der sich gegen die Verhängung einer Beugestrafe wegen Nichteinhaltung der Kontaktrechtsregelung richtet, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.

Rechtliche Beurteilung

Die Mutter verweigerte – nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über das Kontaktrecht – dem Vater dessen Ausübung mit der Begründung, die (damals knapp vier Jahre alte) Minderjährige wolle „derzeit“ nicht zu ihm; sie reagiere mit hysterischen Anfällen, weine und werfe sich auf den Boden. Der vom Erstgericht bereits zuvor mit der Gutachtenserstellung zur Obsorge und zum Kontaktrecht beauftragte Sachverständige erklärte auf Anfrage des Erstgerichts, dass eine Kindeswohlgefährdung durch die (weitere) Ausübung unbegleiteter Kontakte des Vaters zum Kind auszuschließen sei. Unter diesen Umständen stellt die Verhängung einer Beugestrafe über die Mutter wegen der Vereitelung des Kontaktrechts des Vaters keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

Die Entscheidung 8 Ob 73/06b ist hier nicht einschlägig, weil dort die (mangelnde) Kindeswohlgefährdung durch die Durchsetzung der Kontaktrechtsregelung noch nicht abschließend beurteilt werden konnte.

Den von der Revisionsrekurswerberin (im Sinn der Entscheidung 9 Ob 55/08s) vermissten Feststellungen zur Frage, ob sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um die Kontaktrechtsvereinbarung einzuhalten, bedurfte es nicht, weil die Mutter nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen die „Weigerung“ des Kindes akzeptierte.

Textnummer

E125060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00068.19Z.0426.000

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190426_OGH0002_0030OB00068_19Z0000_000