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Entscheidung 3 Ob 68/89×

Entscheidung 3 Ob 68/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob68/89 (3Ob69/89)

Entscheidungsdatum

04.10.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei DIE G*** W***-Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG, Wien 16., Odoakergasse 34-36, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei R***-E*** Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH, Wien 5., Krongasse 6, vertreten durch Dr. Heinz Giger und Dr. Stephan Ruggenthaler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21. April 1989, GZ 46 R 325/89-54, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 28. Februar 1989, GZ 11 E 2604/89-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit S 18.667,80 (darin S 3.111,30 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hatte mit seinem Beschluß vom 12. Juli 1989, 3 Ob 70, 71/89, über einen völlig gleichartigen Sachverhalt wie hier zu entscheiden. Da der Beschluß eine Exekutionssache betraf, an der dieselben Parteien und Parteienvertreter beteiligt waren und die von denselben Gerichten (zu 11 E 2603/89 des Erstgerichtes und 26 R 323/89 des Rekursgerichtes) zu entscheiden war, genügt es, auf die Begründung dieses Beschlusses hinzuweisen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 528, a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses der verpflichteten Partei gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsrekurses auf Paragraph 74, EO.

Anmerkung

E18832

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00068.89.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19891004_OGH0002_0030OB00068_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000360 Rechtssatz 12.07.1989Zivilrecht
Das Gebot der Unterlassung wettbewerbswidriger Ankündigungen in einer von der verpflichteten Partei herausgegebenen Zeitschrift umfaßt nicht nur die eigentliche Herausgabe der Zeitschrift, sondern auch deren Vertrieb. Der Verstoß liegt dabei in der Unterlas …
RS0000614 Rechtssatz 21.09.1966Zivilrecht
Anders als im Antrag auf Exekutionsbewilligung müssen im Vollzugsantrag nach § 355 EO konkrete Behauptungen über die angeblichen Zuwiderhandlungen des Verpflichteten aufgestellt werden. Das Exekutionsgericht hat dann zu prüfen, ob die behaupteten Zuwiderhan …
RS0004747 Rechtssatz 12.09.1984Zivilrecht
Auch für die Exekution nach § 355 EO gilt der Grundsatz, dass die Exekutionsführung gegen den sich titelgemäß verhaltenden Verpflichteten unzulässig ist. Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist daher eine bejahende Bedingung für den Eintritt der ma …
RS0079555 Rechtssatz 11.02.1975Zivilrecht
Ein Zuwiderhandeln gegen einen bloß auf Unterlassung und nicht auch auf Beseitigung lautenden Exekutionsbeschluß liegt auch dann vor, wenn der Verpflichtete einen - sei es von wen immer geschaffenen - den Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Zustand n …
RS0079604 Rechtssatz 30.09.1958Zivilrecht
Der Umstand, daß die "andere Person" im Sinne des § 18 UWG ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, schließt das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges nicht aus, wenn dieses Unternehmen in die Vertriebsorganisation d …