Der erkennende Senat hat schon mit Entscheidung vom 17.März 1993, 3 Ob 34/93, zur Frage der wertunabhängigen Anfechtbarkeit von Berufungsurteilen im Oppositionsprozeß Stellung genommen und hält diese Ansicht aufrecht.
Nach § 502 Abs 2 ZPO idF WGN 1989 ist nämlich die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand (hier S 3.920,--), über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld odes Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Gemäß dem hier als Ausnahme allein in Betracht kommenden Abs 3 Z 1 dieser Gesetzesstelle gilt deren Abs 2 nicht für die im § 49 Abs 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Von diesen Bestimmungen der JN kommt hier wieder nur jene des § 49 Abs 1 Z 2 in Betracht, wonach sonstige (also andere als die in der Z 1 angeführten) Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören.Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1989 ist nämlich die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand (hier S 3.920,--), über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld odes Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Gemäß dem hier als Ausnahme allein in Betracht kommenden Absatz 3, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle gilt deren Absatz 2, nicht für die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 2 a, 2 b und 2 c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Von diesen Bestimmungen der JN kommt hier wieder nur jene des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, in Betracht, wonach sonstige (also andere als die in der Ziffer eins, angeführten) Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören.
Es muß nicht weiter begründet werden, daß eine Oppositionsklage an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten gehört. In der Entscheidung 3 Ob 109/91 hat der Oberste Gerichtshof allerdings ausgesprochen, daß eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 502 Abs 3 Z 1 ZPO iVm § 49 Abs 1 Z 2 JN auch dann vorliegt, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist. Auch dieser Fall liegt aber nicht vor, weil der Unterhalt, der der Klägerin nach dem Gesetz gebührt, nicht strittig war und auch nicht den Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes bildete. Strittig und Entscheidungsgegenstand war nur die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Zahlung erloschen ist. Die Lösung dieser Frage hat aber nichts mit dem aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt zu tun; ein hierüber geführter Rechtsstreit zählt daher nicht zu den im § 502 Abs 3 Z 1 iVm § 49 Abs 2 Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten.Es muß nicht weiter begründet werden, daß eine Oppositionsklage an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten gehört. In der Entscheidung 3 Ob 109/91 hat der Oberste Gerichtshof allerdings ausgesprochen, daß eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, JN auch dann vorliegt, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist. Auch dieser Fall liegt aber nicht vor, weil der Unterhalt, der der Klägerin nach dem Gesetz gebührt, nicht strittig war und auch nicht den Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes bildete. Strittig und Entscheidungsgegenstand war nur die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Zahlung erloschen ist. Die Lösung dieser Frage hat aber nichts mit dem aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt zu tun; ein hierüber geführter Rechtsstreit zählt daher nicht zu den im Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten.
Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich bei der Oppositionsklage nach der Höhe des damit bekämpften Anspruchs (EFSlg 60.945; EvBl 1974/152; EvBl 1968/162 ua). Für den Entscheidungsgegenstand ist in gleicher Weise daher der Wert des Anspruchs maßgebend, über dessen Erlöschen oder Hemmung das Berufungsgericht entschieden hat. Besteht dieser Anspruch in einer Geldforderung, so ist der entsprechende Geldbetrag für den Wert des Streitgegenstandes und des Entscheidungsgegenstandes maßgebend (vgl. EFSlg 60.946; EvBl 1974/152 ua). Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur die Tilgung des Unterhaltsanspruches der Beklagten im Ausmaß von S 3.920 zum Gegenstand hatte, übersteigt somit der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils S 50.000 nicht. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist deshalb die Revision gemäß dem nach dem Gesagten anzuwendenden § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es aber auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 nicht an, weshalb auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich bei der Oppositionsklage nach der Höhe des damit bekämpften Anspruchs (EFSlg 60.945; EvBl 1974/152; EvBl 1968/162 ua). Für den Entscheidungsgegenstand ist in gleicher Weise daher der Wert des Anspruchs maßgebend, über dessen Erlöschen oder Hemmung das Berufungsgericht entschieden hat. Besteht dieser Anspruch in einer Geldforderung, so ist der entsprechende Geldbetrag für den Wert des Streitgegenstandes und des Entscheidungsgegenstandes maßgebend vergleiche EFSlg 60.946; EvBl 1974/152 ua). Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur die Tilgung des Unterhaltsanspruches der Beklagten im Ausmaß von S 3.920 zum Gegenstand hatte, übersteigt somit der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils S 50.000 nicht. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist deshalb die Revision gemäß dem nach dem Gesagten anzuwendenden Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es aber auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Absatz eins, nicht an, weshalb auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.