a) Allgemeines: Die klagende Partei begehrte von den Beklagten, gestützt auf § 15 MaklerG die vereinbarte Maklerprovision unabhängig davon, dass das vermittelte Geschäft nicht zustande kam. Da nach dem festgestellten Sachverhalt die Beklagten die Dienste der klagenden Partei als Maklerin in Anspruch nahmen und mit dieser eine Provisionsvereinbarung trafen, schlossen die Parteien mit dem Kredit-Alleinvermittlungsauftrag Beilage A einen Maklervertrag (4 Ob 135/01h = MietSlg 53/23), auf den das MaklerG BGBl 1996/262 anzuwenden ist. Beilage A enthält eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG. Die Vermittlung einer kreditgewährenden Bank ist unbestritten. Der Personalkreditvermittler (§§ 30 ff MaklerG) vermittelt grundsätzlich grundbücherlich nicht sichergestellte Kredite. Die Vermittlung von Hypothekarkrediten, also grundbücherlich sichergestellten Krediten, ist als die Vermittlung eines Geschäfts über unbewegliche Sachen zu beurteilen und fällt in den Regelungsbereich der Immobilienmakler (§§ 16 ff MaklerG; Noss, Maklerrecht Rz 262; Fromherz, Kommentar zum Maklergesetz, § 33 Rz 3 f; S. Bydlinski, Maklergesetz, § 33 Anm 3 u.a.). Im vorliegenden Fall vermittelte die klagende Partei einen grundbücherlich sicherzustellenden Kredit. Nach § 31 Abs 1 Z 3 KSchG sind besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG) nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen, gleiches gilt zufolge § 31 Abs 2 Z 2 KSchG für den Abschluss und die Verlängerung eines Alleinvermittlungsauftrags (§ 14 MaklerG).a) Allgemeines: Die klagende Partei begehrte von den Beklagten, gestützt auf Paragraph 15, MaklerG die vereinbarte Maklerprovision unabhängig davon, dass das vermittelte Geschäft nicht zustande kam. Da nach dem festgestellten Sachverhalt die Beklagten die Dienste der klagenden Partei als Maklerin in Anspruch nahmen und mit dieser eine Provisionsvereinbarung trafen, schlossen die Parteien mit dem Kredit-Alleinvermittlungsauftrag Beilage A einen Maklervertrag (4 Ob 135/01h = MietSlg 53/23), auf den das MaklerG BGBl 1996/262 anzuwenden ist. Beilage A enthält eine Vereinbarung nach Paragraph 15, MaklerG. Die Vermittlung einer kreditgewährenden Bank ist unbestritten. Der Personalkreditvermittler (Paragraphen 30, ff MaklerG) vermittelt grundsätzlich grundbücherlich nicht sichergestellte Kredite. Die Vermittlung von Hypothekarkrediten, also grundbücherlich sichergestellten Krediten, ist als die Vermittlung eines Geschäfts über unbewegliche Sachen zu beurteilen und fällt in den Regelungsbereich der Immobilienmakler (Paragraphen 16, ff MaklerG; Noss, Maklerrecht Rz 262; Fromherz, Kommentar zum Maklergesetz, Paragraph 33, Rz 3 f; S. Bydlinski, Maklergesetz, Paragraph 33, Anmerkung 3 u.a.). Im vorliegenden Fall vermittelte die klagende Partei einen grundbücherlich sicherzustellenden Kredit. Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG sind besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (Paragraph 15, MaklerG) nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen, gleiches gilt zufolge Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG für den Abschluss und die Verlängerung eines Alleinvermittlungsauftrags (Paragraph 14, MaklerG).
b) Da die Beklagten unbestritten Verbraucher sind, stellt sich die Frage nach der Reichweite des § 30b Abs 1 KSchG, der besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers vorsieht. Nach dieser Bestimmung hat der Immobilenmakler vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers (Maßstab ist § 1299 ABGB; 5 Ob 43/02p mwN; Apathy in Schwimann3 § 30b KSchG Rz 2) eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision (Nebenkosten-Übersicht), ausweist. Diese besondere Aufklärungspflicht ist im Hinblick auf die große - oft existenzielle - wirtschaftliche Bedeutung von Immobiliengeschäften gerechtfertigt (RV, 2 BlgNR 20.GP, 39). Dem Verbraucher sollen die finanziellen Belastungen bewusst gemacht werden. Dazu gehören neben den Kosten der Vertragserrichtung etwa die Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr, Dauerbelastung durch Kredite, Hypothekendarlehen (Apathy aaO § 30b KSchG Rz 2), aber auch neben der Gesamtbelastung der effektive Jahreszinssatz, Anzahl, Höhe und Fälligkeiten der rückzuzahlenden Teilbeträge (S. Bydlinski aaO § 30b KSchG Anm 2; Krejci in Rummel3, § 30b KSchG Rz 6, Lehofer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG2, § 30b Rz 2). Obwohl § 30b KSchG nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es im vorliegenden Fall nicht um eine allfällige Provisionsminderung (vgl. dazu Lehofer aaO § 30b Rz 27 f mwN) der hier klagenden Maklerin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach wirksamem Zustandekommen des vermittelten Geschäfts geht, kann eine Verletzung des § 30b Abs 1b) Da die Beklagten unbestritten Verbraucher sind, stellt sich die Frage nach der Reichweite des Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG, der besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers vorsieht. Nach dieser Bestimmung hat der Immobilenmakler vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers (Maßstab ist Paragraph 1299, ABGB; 5 Ob 43/02p mwN; Apathy in Schwimann3 Paragraph 30 b, KSchG Rz 2) eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision (Nebenkosten-Übersicht), ausweist. Diese besondere Aufklärungspflicht ist im Hinblick auf die große - oft existenzielle - wirtschaftliche Bedeutung von Immobiliengeschäften gerechtfertigt (RV, 2 BlgNR 20.GP, 39). Dem Verbraucher sollen die finanziellen Belastungen bewusst gemacht werden. Dazu gehören neben den Kosten der Vertragserrichtung etwa die Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr, Dauerbelastung durch Kredite, Hypothekendarlehen (Apathy aaO Paragraph 30 b, KSchG Rz 2), aber auch neben der Gesamtbelastung der effektive Jahreszinssatz, Anzahl, Höhe und Fälligkeiten der rückzuzahlenden Teilbeträge (S. Bydlinski aaO Paragraph 30 b, KSchG Anmerkung 2; Krejci in Rummel3, Paragraph 30 b, KSchG Rz 6, Lehofer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG2, Paragraph 30 b, Rz 2). Obwohl Paragraph 30 b, KSchG nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es im vorliegenden Fall nicht um eine allfällige Provisionsminderung vergleiche dazu Lehofer aaO Paragraph 30 b, Rz 27 f mwN) der hier klagenden Maklerin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach wirksamem Zustandekommen des vermittelten Geschäfts geht, kann eine Verletzung des Paragraph 30 b, Absatz eins
KSchG bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG - worauf hier das Klagebegehren gestützt ist -KSchG bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG - worauf hier das Klagebegehren gestützt ist -
relevant sein. Dies hat die zweite Instanz zutreffend erkannt.
c) Nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG ist eine Vereinbarung, nach der der Auftraggeber auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, u.a. nur für den Fall zulässig, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. Diese Bestimmung soll dem Makler eine leicht geltend zu machende Entschädigung für vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers oder einen Ersatz für seine Aufwendungen und Mühewaltung ermöglichen. Der Auftraggeber muss somit entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf wider Treu und Glauben einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt unterlassen haben. Beachtenswert ist - neben allen nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen (Fromherz aaO § 15 Rz 29) - ein Grund auch dann, wenn er in der Privatsphäre des Auftraggebers liegt und von subjektiven Erwägungen getragen ist (so ausdrücklich die RV aaO 24; 1 Ob 142/03v = ecolex 2004, 105 = MietSlg 55.583; Fromherz aaO § 15 Rz 23, 26, 28; S. Bydlinski aaO § 15 MaklerG Anm 4). Z 1 leg.cit. enthält in modifizierter Form den Regelungsinhalt des § 9 Abs 1 Z 2 IMV 1978. Die dort genannte Vereitelung des Rechtsgeschäfts wird nun aber konkreter formuliert: der Auftraggeber muss entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf wider Treu und Glauben einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt unterlassen haben. Aus dem Tatbestandselement „entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf" ist zu schließen, dass diese überraschende Weigerung, das vermittelte Geschäft abzuschließen, ohne beachtenswerten Grund erfolgt. Ein solcher Grund für die überraschende Weigerung darf nicht darin liegen, nur den Maklervertrag nicht erfüllen zu wollen. Als solche beachtenswerte Gründe dafür, den vermittelten Vertrag nicht abzuschließen, kommen etwa eine vorerst nicht geplante Änderung des Wohnorts infolge Berufswechsels, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Kündigung), Scheidung des Antragstellers, Tod eines Angehörigen etc. in Betracht (Fromherz aaO § 15 Rz 30 unter Hinweis auf Ostermayer/Schuster, Maklerrecht, § 15 Anm 4). Ein beachtenswerter Grund kann aber nach Auffassung des erkennenden Senats auch in der Verletzung des § 30b Abs 1 KSchG liegen. Wenn der Auftraggeber vom Immobilienmakler vor Abschluss des Maklervertrags nicht über alle ihn treffenden Nebenkosten im vermittelten Kreditvertrag informiert wurde, ist im Regelfall die Weigerung des Auftraggebers, den vermittelten Vertrag abzuschließen, keine überraschende Weigerung iSd § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG, sondern durch beachtenswerte Gründe gedeckt.c) Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG ist eine Vereinbarung, nach der der Auftraggeber auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, u.a. nur für den Fall zulässig, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. Diese Bestimmung soll dem Makler eine leicht geltend zu machende Entschädigung für vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers oder einen Ersatz für seine Aufwendungen und Mühewaltung ermöglichen. Der Auftraggeber muss somit entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf wider Treu und Glauben einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt unterlassen haben. Beachtenswert ist - neben allen nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen (Fromherz aaO Paragraph 15, Rz 29) - ein Grund auch dann, wenn er in der Privatsphäre des Auftraggebers liegt und von subjektiven Erwägungen getragen ist (so ausdrücklich die Regierungsvorlage aaO 24; 1 Ob 142/03v = ecolex 2004, 105 = MietSlg 55.583; Fromherz aaO Paragraph 15, Rz 23, 26, 28; S. Bydlinski aaO Paragraph 15, MaklerG Anmerkung 4). Ziffer eins, leg.cit. enthält in modifizierter Form den Regelungsinhalt des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, IMV 1978. Die dort genannte Vereitelung des Rechtsgeschäfts wird nun aber konkreter formuliert: der Auftraggeber muss entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf wider Treu und Glauben einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt unterlassen haben. Aus dem Tatbestandselement „entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf" ist zu schließen, dass diese überraschende Weigerung, das vermittelte Geschäft abzuschließen, ohne beachtenswerten Grund erfolgt. Ein solcher Grund für die überraschende Weigerung darf nicht darin liegen, nur den Maklervertrag nicht erfüllen zu wollen. Als solche beachtenswerte Gründe dafür, den vermittelten Vertrag nicht abzuschließen, kommen etwa eine vorerst nicht geplante Änderung des Wohnorts infolge Berufswechsels, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Kündigung), Scheidung des Antragstellers, Tod eines Angehörigen etc. in Betracht (Fromherz aaO Paragraph 15, Rz 30 unter Hinweis auf Ostermayer/Schuster, Maklerrecht, Paragraph 15, Anmerkung 4). Ein beachtenswerter Grund kann aber nach Auffassung des erkennenden Senats auch in der Verletzung des Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG liegen. Wenn der Auftraggeber vom Immobilienmakler vor Abschluss des Maklervertrags nicht über alle ihn treffenden Nebenkosten im vermittelten Kreditvertrag informiert wurde, ist im Regelfall die Weigerung des Auftraggebers, den vermittelten Vertrag abzuschließen, keine überraschende Weigerung iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG, sondern durch beachtenswerte Gründe gedeckt.
d) Auf die von der zweiten Instanz als Grund für die nachträgliche Zulassung der Revision genannte Beweislastverteilung bei einer Anwendung des § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG kommt es hier aus folgenden Erwägungen nicht an, wenngleich festzuhalten ist, dass das Vorliegen beachtenswerter Gründe grundsätzlich der Auftraggeber des Maklers zu beweisen hat (Fromherz aaO § 15 Rz 30). Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz wäre es wohl für den Makler unmöglich, auf der Seite seines Vertragspartners liegende subjektive Gründe, von denen er schwerlich Kenntnis haben kann, zu behaupten, geschweige denn das Gegenteil zu beweisen.d) Auf die von der zweiten Instanz als Grund für die nachträgliche Zulassung der Revision genannte Beweislastverteilung bei einer Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG kommt es hier aus folgenden Erwägungen nicht an, wenngleich festzuhalten ist, dass das Vorliegen beachtenswerter Gründe grundsätzlich der Auftraggeber des Maklers zu beweisen hat (Fromherz aaO Paragraph 15, Rz 30). Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz wäre es wohl für den Makler unmöglich, auf der Seite seines Vertragspartners liegende subjektive Gründe, von denen er schwerlich Kenntnis haben kann, zu behaupten, geschweige denn das Gegenteil zu beweisen.
Für die Vorinstanzen war nun nicht feststellbar, inwieweit die handschriftlichen Eintragungen im Kredit-Alleinvermittlungsauftrag Beilage A bei dessen Unterfertigung durch die Beklagten schon vorhanden waren. Da die Beklagten die Echtheit dieser Urkunde anerkannt, aber vorgebracht haben, dass auf dieser im Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung nur ihre persönlichen Daten vorhanden waren, trifft die Beklagten gemäß §§ 294, 312 ZPO insofern die Beweislast:Für die Vorinstanzen war nun nicht feststellbar, inwieweit die handschriftlichen Eintragungen im Kredit-Alleinvermittlungsauftrag Beilage A bei dessen Unterfertigung durch die Beklagten schon vorhanden waren. Da die Beklagten die Echtheit dieser Urkunde anerkannt, aber vorgebracht haben, dass auf dieser im Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung nur ihre persönlichen Daten vorhanden waren, trifft die Beklagten gemäß Paragraphen 294, 312, ZPO insofern die Beweislast:
Wird nur die Echtheit des Textes einer unterfertigten Privaturkunde, nicht aber die Echtheit der Namensunterschrift bestritten, hat der Bestreitende zu beweisen, dass der Text - etwa wegen späterer Verfälschung, Unterschiebung zur Unterschrift oder blankettwidriger Ausfüllung - nicht echt ist (1 Ob 605/91 = EvBl 1992/69; RIS-Justiz RS0040343; G. Kodek in Fasching/Konecny2 § 312 ZPO Rz 8 mwN). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht, weshalb die erstrichterlichen Negativfeststellung die Beklagten dahin belastet, dass die Urkunde Beilage A bei ihrer Fertigung durch die Beklagten komplett ausgefüllt war.Wird nur die Echtheit des Textes einer unterfertigten Privaturkunde, nicht aber die Echtheit der Namensunterschrift bestritten, hat der Bestreitende zu beweisen, dass der Text - etwa wegen späterer Verfälschung, Unterschiebung zur Unterschrift oder blankettwidriger Ausfüllung - nicht echt ist (1 Ob 605/91 = EvBl 1992/69; RIS-Justiz RS0040343; G. Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraph 312, ZPO Rz 8 mwN). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht, weshalb die erstrichterlichen Negativfeststellung die Beklagten dahin belastet, dass die Urkunde Beilage A bei ihrer Fertigung durch die Beklagten komplett ausgefüllt war.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei Abschluss des Maklervertrags am 12. März 2002 noch nicht alle für den Abschluss des vermittelten Vertrags wesentlichen Umstände „auf dem Tisch lagen". Nicht feststellbar war nämlich für den Erstrichter auch (S 9 oben des Ersturteils) auch, dass der Angestellte der klagenden Partei - den diese im Verfahren nicht stellig machen konnte - beim Beratungsgespräch mit den Beklagten auf die mit der Umschuldung verbundenen weiteren Kosten ausdrücklich hingewiesen hätte. Diese Negativfeststellung trifft aber nicht die beklagten Auftraggeber, sondern die klagende Maklerin, weil sie zufolge § 30b Abs 1 KSchG eine entsprechende Vollständigkeitspflicht in Ansehung der Nebenkosten traf und auch der schriftliche Auftrag Beilage A dazu nichts enthält. Die Beklagten wollten aber umschulden, dies war auch Gegenstand der Besprechung mit dem Angestellten der klagenden Partei. Erst am 3. April 2002 wurden bei der Bank mit den Beklagten die Kreditverträge und die dazugehörigen Formulare besprochen; den Beklagten wurde mitgeteilt, welche Kosten mit der Kreditaufnahme anfielen (5 % Vermittlungsprovision der klagenden Partei, Löschungsgebühr, Kreditsteuer etc.), sodass die erste Rate etwa 11.000 EUR betrage und damit sämtliche Kosten abgedeckt seien. Weiters wurde den Beklagten der Effektivzinssatz genannt. Bereits der Erstrichter hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung (S 9 Mitte des Ersturteils) ausgeführt, bei der Bank seien die Beklagten über die Details der Kreditgewährung aufgeklärt worden. Bei der Vermittlung von Hypothekardarlehen zählen, wie bereits dargestellt, zu den nach § 30b Abs 1 KSchG anzugebenden Kosten aber auch die Gesamtbelastung des Auftraggebers, der effektive Jahreszins sowie die Anzahl, Höhe und Fälligkeitszeitpunkte der Rückzahlungsraten (vgl. dazu Lehofer aaO § 30b Rz 17). Wenn der Kredit zur Umschuldung aufgenommen wird, müssen auch die dabei entstehenden Nebenkosten genannt werden. Damit kann hier aber nicht davon ausgegangen werden, dass von der klagenden Partei bei Abschluss des Allein-Kreditvermittlungsauftrags am 12. März 2002 der Vorschrift des § 30b Abs 1 KSchG entsprochen worden wäre. Wenn bei dieser Sachlage die Beklagten nach Verhandlungen mit der Bank den vermittelten Vertrag nicht abschlossen, kann ihnen eine „überraschende Weigerung" iSd § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG nicht vorgeworfen werden.Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei Abschluss des Maklervertrags am 12. März 2002 noch nicht alle für den Abschluss des vermittelten Vertrags wesentlichen Umstände „auf dem Tisch lagen". Nicht feststellbar war nämlich für den Erstrichter auch (S 9 oben des Ersturteils) auch, dass der Angestellte der klagenden Partei - den diese im Verfahren nicht stellig machen konnte - beim Beratungsgespräch mit den Beklagten auf die mit der Umschuldung verbundenen weiteren Kosten ausdrücklich hingewiesen hätte. Diese Negativfeststellung trifft aber nicht die beklagten Auftraggeber, sondern die klagende Maklerin, weil sie zufolge Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG eine entsprechende Vollständigkeitspflicht in Ansehung der Nebenkosten traf und auch der schriftliche Auftrag Beilage A dazu nichts enthält. Die Beklagten wollten aber umschulden, dies war auch Gegenstand der Besprechung mit dem Angestellten der klagenden Partei. Erst am 3. April 2002 wurden bei der Bank mit den Beklagten die Kreditverträge und die dazugehörigen Formulare besprochen; den Beklagten wurde mitgeteilt, welche Kosten mit der Kreditaufnahme anfielen (5 % Vermittlungsprovision der klagenden Partei, Löschungsgebühr, Kreditsteuer etc.), sodass die erste Rate etwa 11.000 EUR betrage und damit sämtliche Kosten abgedeckt seien. Weiters wurde den Beklagten der Effektivzinssatz genannt. Bereits der Erstrichter hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung (S 9 Mitte des Ersturteils) ausgeführt, bei der Bank seien die Beklagten über die Details der Kreditgewährung aufgeklärt worden. Bei der Vermittlung von Hypothekardarlehen zählen, wie bereits dargestellt, zu den nach Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG anzugebenden Kosten aber auch die Gesamtbelastung des Auftraggebers, der effektive Jahreszins sowie die Anzahl, Höhe und Fälligkeitszeitpunkte der Rückzahlungsraten vergleiche dazu Lehofer aaO Paragraph 30 b, Rz 17). Wenn der Kredit zur Umschuldung aufgenommen wird, müssen auch die dabei entstehenden Nebenkosten genannt werden. Damit kann hier aber nicht davon ausgegangen werden, dass von der klagenden Partei bei Abschluss des Allein-Kreditvermittlungsauftrags am 12. März 2002 der Vorschrift des Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG entsprochen worden wäre. Wenn bei dieser Sachlage die Beklagten nach Verhandlungen mit der Bank den vermittelten Vertrag nicht abschlossen, kann ihnen eine „überraschende Weigerung" iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG nicht vorgeworfen werden.
e) Soweit sich die klagende Partei nunmehr auf einen nach § 6 Abs 2 MaklerG anwendbaren Gebrauch für den Geschäftszweig der Realitätenvermittlung stützt, dass der Provisionsanspruch schon durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erworben worden sei, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Da derartiges Tatsachenvorbringen in erster Instanz nicht erstattet wurde, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen darauf verwehrt. In erster Instanz war der Klageanspruch auf § 15 MaklerG gestützt. Der Revision ist nicht Folge zu geben.e) Soweit sich die klagende Partei nunmehr auf einen nach Paragraph 6, Absatz 2, MaklerG anwendbaren Gebrauch für den Geschäftszweig der Realitätenvermittlung stützt, dass der Provisionsanspruch schon durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erworben worden sei, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Da derartiges Tatsachenvorbringen in erster Instanz nicht erstattet wurde, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen darauf verwehrt. In erster Instanz war der Klageanspruch auf Paragraph 15, MaklerG gestützt. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
f) Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet; sie wurde entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO nicht beim Berufungsgericht, das die Revisionsbeantwortung mit dem am 15. Februar 2005 dem Beklagtenvertreter zugestellten Beschluss nach § 508 Abs 5 ZPO freigestellt hatte, sondern beim Erstgericht eingebracht. In diesem Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die Revisionsbeantwortung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingelangt ist. Dies ist hier nicht der Fall (Einlangen der Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht erst am 18. März 2005).f) Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet; sie wurde entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO nicht beim Berufungsgericht, das die Revisionsbeantwortung mit dem am 15. Februar 2005 dem Beklagtenvertreter zugestellten Beschluss nach Paragraph 508, Absatz 5, ZPO freigestellt hatte, sondern beim Erstgericht eingebracht. In diesem Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die Revisionsbeantwortung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingelangt ist. Dies ist hier nicht der Fall (Einlangen der Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht erst am 18. März 2005).