Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 3127 der EZ. 315 KG. K. Die Beklagten sind Eigentümer der Grundstücke 3126, 3128 und 3129 in der EZ. 1115 desselben Grundbuchs. Die langgestreckten und streifenförmigen Grundstücke Nr. 3127, 3128 und 3129 liegen nebeneinander auf einem von Nordwesten nach Südosten abfallenden Hang. Das Grundstück Nr. 3127 ist etwa 80 m lang und 6 m breit und grenzt mit seiner südöstlich gelegenen Schmalseite an eine Längsseite des querverlaufenden Grundstückes Nr. 3125. Die Grundstücke 3128 und 3129 sind um die Breite des Grundstückes Nr. 3126 kürzer als das Grundstück Nr. 3127, weil an ihren südöstlichen Schmalseiten die ganze Längsseite des quergestellten Grundstückes Nr. 3126 anliegt, wogegen die zweite Längsseite des Grundstückes Nr. 3126 an die an das Grundstück Nr. 3127 anliegende Längsseite des Grundstückes Nr. 3125 grenzt. Gegenstand des Rechtsstreites ist jener Grundstreifen, um den das Grundstück 3127 länger ist als die Grundstücke Nr. 3128 und 3129. Auf diesem Grundstreifen haben die Beklagten Gras abgemäht und Vieh geweidet.
Der Kläger begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, das Mähen von Gras und das Weiden von Vieh auf diesem Teil des Grundstückes Nr. 3127 zu unterlassen. Die Beklagten wenden Ersitzungsbesitz an dem strittigen Grundstreifen ein, weil sie ihn seit mehr als 30 Jahren so benützten, wie dies ein Eigentümer zu tun pflege.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, daß die Beklagten zwar seit mehr als 30 Jahren fallweise von ihrem Grundstück Nr. 8126 auf den strittigen Grundstreifen des Klägers hinüberweideten, dieses Hinüberweiden aber heimlich erfolgt sei, weil nicht feststehe, daß der Kläger von dieser Tatsache Kenntnis gehabt bzw. dies stillschweigend geduldet habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Unbestritten sei, daß der Kläger bücherlicher Eigentümer des strittigen Grundstreifens ist. Als unbedenklich zu übernehmen sei die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Beklagten seit mehr als 30 Jahren fallweise den strittigen Grundstreifen durch Abmähen von Gras und durch Weiden von Vieh genutzt hätten, daß aber auch der Kläger derartige Nutzungshandlungen vorgenommen habe. Es sei weiter festgestellt, daß im Jahr 1951 der Kläger, als er die Beklagten beim Viehweiden betreten habe, wegen dieser Benutzung die Intervention der Gemeindekommission angerufen habe und daß es, weil beide Streitteile schon damals ihren jetzigen Rechtsstandpunkt vertreten hätten, zu keiner Einigung gekommen sei. Nun könne Ersitzungsbesitz aber nur angenommen werden, wenn aus der Art der Besitzausübung die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck komme. Durch das Grasmähen und Viehweiden sei aber die Besitzausübung anderer Personen nicht ausgeschlossen worden. Dies ergebe sich schon aus der Art der Nutzung, aber auch aus dem Umstand, daß auch der Kläger zwischendurch die gleichen Nutzungshandlungen an dem strittigen Grundstreifen vorgenommen habe. Da diese Voraussetzung fehle, müsse auf die Redlichkeit und Echtheit des Besitzes der Beklagten während der ganzen Ersitzungszeit nicht weiter eingegangen werden. Auf die Frage eines allfälligen Weiderechts gemäß § 498 ABGB. oder sonstiger Nutzungsrechte nach § 509 ABGB. sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht einzugehen, weil die Beklagten dem Klageanspruch ausschließlich den außerbücherlichen Eigentumserwerb durch Ersitzung entgegengesetzt hätten. Sie hätten sich dagegen in keiner Weise auf ein allfälliges Weide- oder Nutzungsrecht berufen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Unbestritten sei, daß der Kläger bücherlicher Eigentümer des strittigen Grundstreifens ist. Als unbedenklich zu übernehmen sei die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Beklagten seit mehr als 30 Jahren fallweise den strittigen Grundstreifen durch Abmähen von Gras und durch Weiden von Vieh genutzt hätten, daß aber auch der Kläger derartige Nutzungshandlungen vorgenommen habe. Es sei weiter festgestellt, daß im Jahr 1951 der Kläger, als er die Beklagten beim Viehweiden betreten habe, wegen dieser Benutzung die Intervention der Gemeindekommission angerufen habe und daß es, weil beide Streitteile schon damals ihren jetzigen Rechtsstandpunkt vertreten hätten, zu keiner Einigung gekommen sei. Nun könne Ersitzungsbesitz aber nur angenommen werden, wenn aus der Art der Besitzausübung die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck komme. Durch das Grasmähen und Viehweiden sei aber die Besitzausübung anderer Personen nicht ausgeschlossen worden. Dies ergebe sich schon aus der Art der Nutzung, aber auch aus dem Umstand, daß auch der Kläger zwischendurch die gleichen Nutzungshandlungen an dem strittigen Grundstreifen vorgenommen habe. Da diese Voraussetzung fehle, müsse auf die Redlichkeit und Echtheit des Besitzes der Beklagten während der ganzen Ersitzungszeit nicht weiter eingegangen werden. Auf die Frage eines allfälligen Weiderechts gemäß Paragraph 498, ABGB. oder sonstiger Nutzungsrechte nach Paragraph 509, ABGB. sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht einzugehen, weil die Beklagten dem Klageanspruch ausschließlich den außerbücherlichen Eigentumserwerb durch Ersitzung entgegengesetzt hätten. Sie hätten sich dagegen in keiner Weise auf ein allfälliges Weide- oder Nutzungsrecht berufen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.