Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Voraussetzung für die Bewilligung einer Exekution nach § 355 EO ist, daß der Verpflichtete gegen das im Exekutionstitel erlassene Unterlassungsgebot nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat. Diese bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit des Titels im Sinne des § 7 Abs 2 Satz 2 EO muß die betreibende Partei im Bewilligungsverfahren zwar nicht nachweisen, wohl aber konkret und schlüssig behaupten (SZ 51/19, SZ 57/137). Gleiches gilt nach Bewilligung der Exekution und Verhängung der ersten Beugestrafe für den folgenden Vollzugsantrag wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns. Das Verbot, in der von der verpflichteten Partei herausgegebenen Zeitschrift oder auf einer dieser Zeitschrift beigegebenen Karte für den Fall der Bestellung eines Abonnements eine Zugabe in Aussicht zu stellen oder anzubieten, verbietet nicht nur die eigentliche Herausgabe einer solchen Zeitschrift, sondern auch deren Vertrieb. Damit wird nicht ausgesprochen, daß nur unmittelbare Handlungen der verpflichteten Partei in Betracht kommen, sondern der verpflichteten Partei sind im Sinne des § 18 UWG auch alle Handlungen derjenigen Personen zuzurechnen, deren sie sich beim Vertrieb ihrer Zeitschrift bedient (dazu ausführlich ÖBl 1985, 137). Wenn daher die verpflichtete Partei nach dem Wirksamwerden des Verbotes den Vertrieb fortsetzt, liegt ein Verstoß gegen das Verbot vor. Der Verstoß liegt dabei nicht in der einzelnen Verkaufshandlung des einzelnen Trafikanten, sondern in der Unterlassung geeigneter Maßnahmen, den Vertrieb einzustellen, und damit der Ermöglichung des Verkaufes der inkriminierten Zeitschrift zB durch Trafikanten. Bei einer Zeitschrift mit etwa Millionenauflage bedeutet dies also nicht, daß theoretisch eine Million Mal eine Geldstrafe verhängt werden kann, sondern es wird etwa jeweils für jeden Tag ein einziger Verstoß darin zu suchen sein, daß auch dieser Tag wieder nicht zur Vornahme geeigneter Abstellungsmaßnahmen genutzt wurde. Dem Herausgeber einer Zeitschrift aber pro Tag eine Geldstrafe bzw bei Fruchtlosigkeit die Beugehaft zu verhängen, erscheint nicht unbillig, sondern im Gegenteil das einzige Mittel, Wettbewerbsverstöße der vorliegenden Art hintanzuhalten. Gemäß § 15 UWG umfaßt der Ausspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des UWG widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. Ein Zuwiderhandeln gegen einen nur auf Unterlassung lautenden Exekutionstitel oder Exekutionsbewilligungsbeschluß liegt daher auch dann vor, wenn der Verpflichtete einen den Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Zustand nicht beseitigt (ÖBl 1976, 27). Einem Unterlassungsgebot kann also in einem solchen Fall nicht nur durch ein "aktives Tun" (Rekurs der verpflichteten Partei), sondern auch durch bloße Untätigkeit zuwidergehandelt werden (dazu ausführlich Pastor, Unterlassungsvollstreckung3 179, 180; vgl auch Schönherr Entscheidungsbesprechung ÖBl 1961, 49 gegen zu enge Lehrmeinungen wie Kadecka UWG 37 oder Pollak, JBl 1928, 399). Die im Rekurs der verpflichteten Partei zitierte Entscheidung MietSlg 38.862 betrifft keinen Wettbewerbsverstoß, sodaß § 15 UWG nicht zum Tragen kommt (siehe auch dazu den Hinweis von Schönherr aaO, daß der "erweiterte" Unterlassungsschutz nur im Wettbewerbsrecht gilt).Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Voraussetzung für die Bewilligung einer Exekution nach Paragraph 355, EO ist, daß der Verpflichtete gegen das im Exekutionstitel erlassene Unterlassungsgebot nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat. Diese bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit des Titels im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO muß die betreibende Partei im Bewilligungsverfahren zwar nicht nachweisen, wohl aber konkret und schlüssig behaupten (SZ 51/19, SZ 57/137). Gleiches gilt nach Bewilligung der Exekution und Verhängung der ersten Beugestrafe für den folgenden Vollzugsantrag wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns. Das Verbot, in der von der verpflichteten Partei herausgegebenen Zeitschrift oder auf einer dieser Zeitschrift beigegebenen Karte für den Fall der Bestellung eines Abonnements eine Zugabe in Aussicht zu stellen oder anzubieten, verbietet nicht nur die eigentliche Herausgabe einer solchen Zeitschrift, sondern auch deren Vertrieb. Damit wird nicht ausgesprochen, daß nur unmittelbare Handlungen der verpflichteten Partei in Betracht kommen, sondern der verpflichteten Partei sind im Sinne des Paragraph 18, UWG auch alle Handlungen derjenigen Personen zuzurechnen, deren sie sich beim Vertrieb ihrer Zeitschrift bedient (dazu ausführlich ÖBl 1985, 137). Wenn daher die verpflichtete Partei nach dem Wirksamwerden des Verbotes den Vertrieb fortsetzt, liegt ein Verstoß gegen das Verbot vor. Der Verstoß liegt dabei nicht in der einzelnen Verkaufshandlung des einzelnen Trafikanten, sondern in der Unterlassung geeigneter Maßnahmen, den Vertrieb einzustellen, und damit der Ermöglichung des Verkaufes der inkriminierten Zeitschrift zB durch Trafikanten. Bei einer Zeitschrift mit etwa Millionenauflage bedeutet dies also nicht, daß theoretisch eine Million Mal eine Geldstrafe verhängt werden kann, sondern es wird etwa jeweils für jeden Tag ein einziger Verstoß darin zu suchen sein, daß auch dieser Tag wieder nicht zur Vornahme geeigneter Abstellungsmaßnahmen genutzt wurde. Dem Herausgeber einer Zeitschrift aber pro Tag eine Geldstrafe bzw bei Fruchtlosigkeit die Beugehaft zu verhängen, erscheint nicht unbillig, sondern im Gegenteil das einzige Mittel, Wettbewerbsverstöße der vorliegenden Art hintanzuhalten. Gemäß Paragraph 15, UWG umfaßt der Ausspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des UWG widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. Ein Zuwiderhandeln gegen einen nur auf Unterlassung lautenden Exekutionstitel oder Exekutionsbewilligungsbeschluß liegt daher auch dann vor, wenn der Verpflichtete einen den Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Zustand nicht beseitigt (ÖBl 1976, 27). Einem Unterlassungsgebot kann also in einem solchen Fall nicht nur durch ein "aktives Tun" (Rekurs der verpflichteten Partei), sondern auch durch bloße Untätigkeit zuwidergehandelt werden (dazu ausführlich Pastor, Unterlassungsvollstreckung3 179, 180; vergleiche auch Schönherr Entscheidungsbesprechung ÖBl 1961, 49 gegen zu enge Lehrmeinungen wie Kadecka UWG 37 oder Pollak, JBl 1928, 399). Die im Rekurs der verpflichteten Partei zitierte Entscheidung MietSlg 38.862 betrifft keinen Wettbewerbsverstoß, sodaß Paragraph 15, UWG nicht zum Tragen kommt (siehe auch dazu den Hinweis von Schönherr aaO, daß der "erweiterte" Unterlassungsschutz nur im Wettbewerbsrecht gilt).
Mit der Behauptung, die verpflichtete Partei lasse eine Nummer der von ihr herausgegebenen Zeitung österreichweit verkaufen, welche das inkriminierte Zugabenangebot enthalte, was insbesondere in einer ganz bestimmten Trafik erfolgt sei, hat die betreibende Partei ausreichend konkret und schlüssig geltend gemacht, daß die verpflichtete Partei den Vertrieb dieser Nummer fortsetze, worin der Vorwurf enthalten ist, sie habe nichts gegen die Einstellung des Vertriebs unternommen. Die Vorgänge beim Vertrieb einer Zeitschrift sind im wesentlichen offenkundig und es bedarf keiner näheren Behauptung über die Art der Untätigkeit der verpflichteten Partei. Der kürzlich entschiedene Fall 3 Ob 64/89 unterscheidet sich vom vorliegenden dadurch, daß dort die betreibende Partei nur behauptet hatte, die verpflichtete Partei setze den Vertrieb fort, ohne wenigstens an einem konkreten Beispiel (zB wie hier der Anführung einer bestimmten Trafik) darzutun, welche konkreten Anhahltspunkte für den Verstoß der verpflichteten Partei bestehen. Selbstverständlich ist die verpflichtete Partei auch nach Auslieferung der Zeitschriften an den Trafikanten in der Lage, den weiteren Verkauf abzustellen, und sei es auch durch Rückkauf der schon ausgelieferten Exemplare. Den Beweis, ergebnislos alles Zumutbare unternommen zu haben, um den Weiterverkauf der strittigen Nummer ihrer Zeitschrift zu verhindern, könnte die verpflichtete Partei nur in einem Impugnationsprozeß antreten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO und 74 und 78 EO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO und 74 und 78 EO.