Der über Auftrag des Erstgerichts verbesserte (erstmals am 5. März 2010 eingebrachte) Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt.
1. Dass es einer Bewertung im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht bedarf, hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 30. Juni 2010 dargelegt.
2. Nach Aufhebung des § 18 Abs 4 ZPO durch die ZVN 2009 (BGBl I 30) mit Wirkung vom 1. April 2009 (Art XIV Abs 1 leg cit) kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, auch durch ein abgesondertes Rechtsmittel, also nach den allgemein für Rekurse geltenden Regeln angefochten werden (Fucik/Klauser/Kloiber, TK ZPO10 146). Da die angefochtene Entscheidung lange nach diesem Datum erging, gilt das für den vorliegenden Revisionsrekurs.2. Nach Aufhebung des Paragraph 18, Absatz 4, ZPO durch die ZVN 2009 (BGBl I 30) mit Wirkung vom 1. April 2009 (Artikel römisch vierzehn, Absatz eins, leg cit) kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, auch durch ein abgesondertes Rechtsmittel, also nach den allgemein für Rekurse geltenden Regeln angefochten werden (Fucik/Klauser/Kloiber, TK ZPO10 146). Da die angefochtene Entscheidung lange nach diesem Datum erging, gilt das für den vorliegenden Revisionsrekurs.
3. Die Nebenintervention setzt nach § 17 Abs 1 ZPO ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei voraus. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS-Justiz RS0035724). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RIS-Justiz RS0035638). Von dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ging das Gericht zweiter Instanz ohnehin aus. Allerdings ist auch an jenen Entscheidungen festzuhalten, wonach das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht ausreicht (7 Ob 725/80 = SZ 53/168 [für einen „Musterprozess“]; 2 Ob 12/09t unter Berufung auf 2 Ob 132/60 = JBl 1961, 91; Schubert in Fasching/Konecny, ZPO² § 17 Rz 1 mwN).3. Die Nebenintervention setzt nach Paragraph 17, Absatz eins, ZPO ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei voraus. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS-Justiz RS0035724). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RIS-Justiz RS0035638). Von dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ging das Gericht zweiter Instanz ohnehin aus. Allerdings ist auch an jenen Entscheidungen festzuhalten, wonach das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht ausreicht (7 Ob 725/80 = SZ 53/168 [für einen „Musterprozess“]; 2 Ob 12/09t unter Berufung auf 2 Ob 132/60 = JBl 1961, 91; Schubert in Fasching/Konecny, ZPO² Paragraph 17, Rz 1 mwN).
4. Im Hinblick auf die zuletzt zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, auf welche die Klägerin zu Recht hinweist, liegt eine wahrzunehmende unrichtige Beurteilung der zweiten Instanz im Einzelfall vor: Der Nebenintervenient berief sich in seinem Beitrittsschriftsatz ausschließlich auf den schon vorliegenden Abänderungsantrag der Klägerin im MSch-Verfahren, der lange vor dem Urteil des Erstgerichts gestellt wurde und sich demnach auch nur auf das im Prozess erstattete Gutachten, nicht aber auf diese Entscheidung stützte. Selbst ein klageabweisendes Urteil im vorliegenden Rechtsstreit kann aber auf dieses Gutachten keinen Einfluss nehmen, selbst wenn ihm letztlich die Beweiskraft abgesprochen würde. Der Nebenintervenient legte nicht dar, inwieweit ein Urteil im Schadenersatzprozess gegen den seinerzeitigen Gutachter in der einen oder anderen Richtung Einfluss auf seine Rechtsstellung als Antragsgegner im Außerstreitverfahren haben könnte. Vielmehr kann er (zu Recht) nur mit dem im Prozess eingeholten Gutachten, also einem bloßen Beweisergebnis, argumentieren (die mögliche Auswirkung der Entscheidung des Rechtsstreits machte er gar nicht geltend). Dieses Gutachten kann aber keinesfalls ungeschehen gemacht werden. Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwieweit es sich auf das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG zu Lasten des Beitretenden auswirken könnte, falls sich im vorliegenden Verfahren - wie es das Rekursgericht für möglich hält - die Unrichtigkeit des vom Beklagten im MSch-Verfahren erstatteten Gutachtens herausstellen sollte. Zutreffend legt die Klägerin dar, dass auch ein stattgebendes Urteil (das im dargelegten Sinn die Beurteilung des Gutachtens des Beklagten im Außerstreitverfahren als unrichtig voraussetzt) das Außerstreitgericht - schon mangels Parteienidentität (RIS-Justiz RS0041175) - nicht binden könnte. Demnach ist ein rechtliches Interesse des Beitretenden an einem Obsiegen des Beklagten nicht anzunehmen.
Daher ist die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 iVm § 41 ZPO. Im Zwischenstreit über die Zulassung des Nebenintervenienten wird auch dieser kostenpflichtig (RIS-Justiz RS0035436). Die maßgebliche Bemessungsgrundlage beträgt nach Eintritt der Rechtskraft des nicht angefochtenen klageabweisenden Teils des Ersturteils auch schon im Rekursverfahren nur noch 26.193,03 EUR.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO. Im Zwischenstreit über die Zulassung des Nebenintervenienten wird auch dieser kostenpflichtig (RIS-Justiz RS0035436). Die maßgebliche Bemessungsgrundlage beträgt nach Eintritt der Rechtskraft des nicht angefochtenen klageabweisenden Teils des Ersturteils auch schon im Rekursverfahren nur noch 26.193,03 EUR.