Rechtssatz RS0036724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036724
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Rechtssatz
Wurde eine nicht qualifiziert vertretene Partei vom Gericht unter Verletzung der Verpflichtung nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht zum Vortrag eines Fortsetzungsantrages angeleitet, über diesen Antrag aber dann dennoch mündlich verhandelt, wurde das darin enthaltene Vorbringen Verfahrensgegenstand und durfte nicht unter Hinweis auf § 177 Abs 2 ZPO unbeachtet bleiben.Wurde eine nicht qualifiziert vertretene Partei vom Gericht unter Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG nicht zum Vortrag eines Fortsetzungsantrages angeleitet, über diesen Antrag aber dann dennoch mündlich verhandelt, wurde das darin enthaltene Vorbringen Verfahrensgegenstand und durfte nicht unter Hinweis auf Paragraph 177, Absatz 2, ZPO unbeachtet bleiben.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 119/89
Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 119/89
Veröff: Arb 10775 = SZ 62/68
- 3 Ob 73/10x
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 73/10x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036724
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010
Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00119_8900000_002