Die „außerordentliche" Revision des Klägers, mit der er die gänzliche Stattgebung des Klagebegehrens anstrebt, ist in Ansehung der unter 4.000 EUR liegenden Zahlungen jedenfalls unzulässig. In Ansehung der das Kontokorrentkreditkonto betreffenden angefochtenen Saldosenkung von 19.065,97 EUR fehlt (derzeit) die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs.
Nach ständiger Rechtsprechung reicht zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs iSd § 55 Abs 1 JN nicht aus, dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird (7 Ob 282/01y = ZIK 2002, 64; RIS-Justiz RS0042938). Die angefochtenen Rückzahlungen auf die zwei Einmalbarkreditkonten der Gemeinschuldnerin sind mangels der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen: Jede dieser Anfechtungen kann - etwa im Hinblick auf das Erfordernis der fristgerechten Anspruchserhebung (§ 30 Abs 2 KO) bzw auf das Erfordernis der Kenntnis oder der fahrlässigen Unkenntnis von der Begünstigungsabsicht (§ 30 Abs 1 Z 3 KO) ein verschiedenes Schicksal haben. Mangels der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN ist daher in Ansehung der geleisteten Kreditrückführungsraten auf die gewährten Einmalbarkredite jede Zahlung für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit (§ 55 Abs 4 JN) gesondert zu beurteilen (7 Ob 282/01y mwN; 3 Ob 110/08k). Insofern übersteigt der Entscheidungsgegenstand jeweils 4.000 EUR nicht. In diesem Umfang ist die Revision als absolut unzulässig zurückzuweisen. Anders ist die angefochtene Saldosenkung auf dem Kontokorrentkreditkonto zu beurteilen. Hier nämlich ist die Anfechtung der Kredittilgung auf das Ausmaß der Saldosenkung beschränkt (RIS-Justiz RS0117945; RS0111461; 3 Ob 68/02z = SZ 2003/71). Nicht die einzelnen Zahlungen sind Gegenstand der Anfechtung, sondern die Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit (3 Ob 68/02z), also hier der Betrag von 19.065,97 EUR.Nach ständiger Rechtsprechung reicht zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs iSd Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht aus, dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird (7 Ob 282/01y = ZIK 2002, 64; RIS-Justiz RS0042938). Die angefochtenen Rückzahlungen auf die zwei Einmalbarkreditkonten der Gemeinschuldnerin sind mangels der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen: Jede dieser Anfechtungen kann - etwa im Hinblick auf das Erfordernis der fristgerechten Anspruchserhebung (Paragraph 30, Absatz 2, KO) bzw auf das Erfordernis der Kenntnis oder der fahrlässigen Unkenntnis von der Begünstigungsabsicht (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO) ein verschiedenes Schicksal haben. Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN ist daher in Ansehung der geleisteten Kreditrückführungsraten auf die gewährten Einmalbarkredite jede Zahlung für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit (Paragraph 55, Absatz 4, JN) gesondert zu beurteilen (7 Ob 282/01y mwN; 3 Ob 110/08k). Insofern übersteigt der Entscheidungsgegenstand jeweils 4.000 EUR nicht. In diesem Umfang ist die Revision als absolut unzulässig zurückzuweisen. Anders ist die angefochtene Saldosenkung auf dem Kontokorrentkreditkonto zu beurteilen. Hier nämlich ist die Anfechtung der Kredittilgung auf das Ausmaß der Saldosenkung beschränkt (RIS-Justiz RS0117945; RS0111461; 3 Ob 68/02z = SZ 2003/71). Nicht die einzelnen Zahlungen sind Gegenstand der Anfechtung, sondern die Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit (3 Ob 68/02z), also hier der Betrag von 19.065,97 EUR.
Es ist daher in diesem Umfang § 502 Abs 3 ZPO idF der WGN 1997 anzuwenden, wonach die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei jedoch nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Es schadet nicht, dass der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittel keinen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).Es ist daher in diesem Umfang Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung der WGN 1997 anzuwenden, wonach die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei jedoch nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Es schadet nicht, dass der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittel keinen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz in Ansehung des noch nicht rechtskräftig erledigten Begehrens über 19.065,97 EUR den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz in Ansehung des noch nicht rechtskräftig erledigten Begehrens über 19.065,97 EUR den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.