Rechtssatz RS0117945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117945
Entscheidungsdatum
04.09.2024
Rechtssatz
Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein.Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 68/02z
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 68/02z
Veröff: SZ 2003/71
- 6 Ob 217/03k
Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 217/03k
Auch
- 3 Ob 75/09i
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 75/09i
Auch
- 3 Ob 204/17x
Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 204/17x
Beisatz: Letzteres gilt auch, wenn die Beklagte den Kreditvertrag zwar gekündigt (fällig gestellt), in der Folge allerdings der Schuldnerin faktisch die Wiederausnützung gestattet hat. (T1)
Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO. (T2)
- 17 Ob 5/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.09.2024 17 Ob 5/24w
vgl; Beisatz: Hier: Einheitlich zu betrachtender, revolvierender Zessionskredit. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117945
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20030624_OGH0002_0030OB00068_02Z0000_001