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Entscheidung 3 Ob 76/09m×

Entscheidung 3 Ob 76/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob76/09m

Entscheidungsdatum

22.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei Josef Franz L*****, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in Wels, wegen Räumung, über den Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 25. Februar 2009, GZ 54 R 40/09k-9, womit über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. Februar 2009, GZ 8 E 626/09z-5, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Räumungsexekution einer näher genannten Wohnung ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs Folge, bewilligte die Räumungsexekution antragsgemäß und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Über den gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs des Verpflichteten kann der Oberste Gerichtshof ohne Vorliegen von Bewertungsaussprüchen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht entscheiden. Denn im Exekutionsverfahren geht es nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs (stRsp, RIS-Justiz RS0115036; zuletzt 3 Ob 271/08m).

Textnummer

E90641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00076.09M.0422.000

Im RIS seit

22.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090422_OGH0002_0030OB00076_09M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041259 Rechtssatz 30.03.1949Zivilrecht
Wird das Urteil mit der Entscheidung der zweiten Instanz rechtskräftig, so läuft bei Ausspruch der sofortigen Räumung die Frist nach § 409 ZPO mit dem Tage nach Zustellung der Berufungsentscheidung. Die immer gegebene Möglichkeit der Ergreifung eines unzulä …
RS0044958 Rechtssatz 08.05.1957Zivilrecht
Die Frist des § 575 Abs 3 ZPO kann überhaupt erst zu laufen beginnen, wenn die Vollstreckung möglich geworden ist.
RS0044959 Rechtssatz 22.06.1955Zivilrecht
Wenn über den Antrag der verpflichteten Partei auf Verlängerung der Räumungsfrist noch nicht entschieden ist, enthebt dies die betreibenden Parteien nicht, unter Einhaltung der Frist des § 575 ZPO um die Bewilligung der Exekution anzusuchen. Das Exekutionsg …
RS0044978 Rechtssatz 12.09.1956Zivilrecht
Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels eintritt. Hat sich die betreibende Partei in einem Vergleich lediglich verpflichtet, Anträge auf Räumungsaufschub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ent …
RS0110244 Rechtssatz 24.06.1998Zivilrecht
Die Einwendung, der Exekutionstitel sei gemäß § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft getreten (hier: gerichtlicher Räumungsvergleich) ist im Titelergänzungsverfahren beachtlich.
RS0115036 Rechtssatz 21.03.2001Zivilrecht
Ist nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs zu entscheiden, kann dies nicht dem Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden. Das Rekursgericht hat auszuspre …
RS0125159 Rechtssatz 22.07.2009Zivilrecht
Erging ein klagestattgebendes Berufungsurteil (über ein Räumungsbegehren), auf welches § 575 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, und wurde in dem Berufungsurteil die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, so beginnt der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO auch …