Die Revision der beklagten Parteien ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruchs der zweiten Instanz nicht zulässig.Die Revision der beklagten Parteien ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruchs der zweiten Instanz nicht zulässig.
Entgegen deren von den Revisionswerbern geteilten Ansicht ist eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO hier - nach der im erstenEntgegen deren von den Revisionswerbern geteilten Ansicht ist eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hier - nach der im ersten
Rechtsgang ergangenen aufhebenden Entscheidung 3 Ob 116/05p (= ZVR
2006/202 [Karner] = ecolex 2007, 26 [Wilhelm]; zust
Hinghofer-Szalkay/Prisching, Schmerzengeld ohne Schmerzen - Neue Entwicklungen?, ZVR 2007, 116; dieselben, Schmerzunempfindlichkeit bereits vor Schadenszufügung durch den Schädiger: pro und contra Schmerzengeld ohne körperliche Schmerzen, Zak 2007, 143) - nicht mehr zu beantworten.
Abgesehen davon, dass die Schmerzengeldbemessung in jedem Fall von dessen konkreten Umständen abhängt, was auch für die Verletzung von schon vor der Verletzung teilweise schmerzunempfindlichen Personen gelten muss, und daher mangels nicht aufgezeigter krasser Fehlbeurteilung im Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen aufwirft (7 Ob 566/85 = SZ 58/80 = JBl 1986, 114 uva; RIS-Justiz RS0042887), wurden die besonderen Kriterien für die Bemessung des immateriellen Schadenersatzes für solche Geschädigte in der angeführten Entscheidung bereits dargelegt. Ein Abweichen davon durch das Berufungsgericht vermögen die Beklagten nicht darzustellen. Dabei verkennen sie, dass es einer Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht bedarf, kann doch Gegenstand der Rechtsrüge in dritter Instanz nach § 503 Z 4 ZPO nur diejenige des Gerichts zweiter Instanz sein, das im vorliegenden Fall zufolge der in der Berufung gestellten Rechtsfrage seine eigene (nur im Ergebnis auf dasselbe hinauslaufende) rechtliche Beurteilung traf. Davon, dass der Sockelbetrag (entgegen Karner in Anm zu ZVR 2006/202) jedenfalls geringer als das einer voll Schmerz empfindenden Person zustehende Schmerzengeld sein müsse, ist in der zitierten Entscheidung 3 Ob 116/05p nicht die Rede. Allerdings ist nach dieser Entscheidung nicht der einer solchen Vergleichsperson zustehende Schadenersatz für körperliche Schmerzen mit dem Sockelbetrag gleichzusetzen, vielmehr haben bei dessen Bemessung die tatsächlich vom Verletzten erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen wie auch der Umstand Berücksichtigung zu finden, dass eben (hier in den unteren Extremitäten) ein körperliches Schmerzempfinden teilweise bereits vor dem Unfall fehlte. Dabei kann aber ein Abstellen auf eine rein zeitliche Reduktion der Schmerzperioden auf zwei Drittel - wie sie offenbar den Revisionswerbern, allerdings mit der Absicht, die Erwägungen der zweiten Instanz ad absurdum zu führen, vorschwebt - kein gangbarer Weg sein.Abgesehen davon, dass die Schmerzengeldbemessung in jedem Fall von dessen konkreten Umständen abhängt, was auch für die Verletzung von schon vor der Verletzung teilweise schmerzunempfindlichen Personen gelten muss, und daher mangels nicht aufgezeigter krasser Fehlbeurteilung im Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen aufwirft (7 Ob 566/85 = SZ 58/80 = JBl 1986, 114 uva; RIS-Justiz RS0042887), wurden die besonderen Kriterien für die Bemessung des immateriellen Schadenersatzes für solche Geschädigte in der angeführten Entscheidung bereits dargelegt. Ein Abweichen davon durch das Berufungsgericht vermögen die Beklagten nicht darzustellen. Dabei verkennen sie, dass es einer Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht bedarf, kann doch Gegenstand der Rechtsrüge in dritter Instanz nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nur diejenige des Gerichts zweiter Instanz sein, das im vorliegenden Fall zufolge der in der Berufung gestellten Rechtsfrage seine eigene (nur im Ergebnis auf dasselbe hinauslaufende) rechtliche Beurteilung traf. Davon, dass der Sockelbetrag (entgegen Karner in Anmerkung zu ZVR 2006/202) jedenfalls geringer als das einer voll Schmerz empfindenden Person zustehende Schmerzengeld sein müsse, ist in der zitierten Entscheidung 3 Ob 116/05p nicht die Rede. Allerdings ist nach dieser Entscheidung nicht der einer solchen Vergleichsperson zustehende Schadenersatz für körperliche Schmerzen mit dem Sockelbetrag gleichzusetzen, vielmehr haben bei dessen Bemessung die tatsächlich vom Verletzten erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen wie auch der Umstand Berücksichtigung zu finden, dass eben (hier in den unteren Extremitäten) ein körperliches Schmerzempfinden teilweise bereits vor dem Unfall fehlte. Dabei kann aber ein Abstellen auf eine rein zeitliche Reduktion der Schmerzperioden auf zwei Drittel - wie sie offenbar den Revisionswerbern, allerdings mit der Absicht, die Erwägungen der zweiten Instanz ad absurdum zu führen, vorschwebt - kein gangbarer Weg sein.
Die Bemessung des einer Vergleichsperson zustehenden Schmerzengelds (ohne konkrete seelische Schmerzen) mit 18.000 bis 20.000 EUR hält sich im Rahmen des bestehenden Ermessensspielraums nach § 1325 ABGB. Diesen hat das Berufungsgericht aber auch bei der Einbeziehung der konkret erlittenen seelischen Schmerzen und der teilweisen Schmerzunempfindlichkeit nicht überschritten.Die Bemessung des einer Vergleichsperson zustehenden Schmerzengelds (ohne konkrete seelische Schmerzen) mit 18.000 bis 20.000 EUR hält sich im Rahmen des bestehenden Ermessensspielraums nach Paragraph 1325, ABGB. Diesen hat das Berufungsgericht aber auch bei der Einbeziehung der konkret erlittenen seelischen Schmerzen und der teilweisen Schmerzunempfindlichkeit nicht überschritten.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.