Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 4.000 EUR, nicht jedoch auch 20.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3, § 508 ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 4.000 EUR, nicht jedoch auch 20.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 508, ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Das Rechtsmittel der Kläger wäre demnach aufgrund der vom Rekursgericht vorgenommenen Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der nur an den Obersten Gerichtshof gerichtete „Rekurs" einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, RIS-Justiz RS0109620, insbesondere [T2]).
Dem kann auch nicht die oben zitierte Erwägung der Kläger entgegen gehalten werden, der Rekurs sei „immer" (gemeint offenbar: unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage) zulässig. Im Fall der von ihnen zitierten Entscheidung 6 Ob 517/86 = SZ 59/28 hatte ein Rekursgericht aus Anlass eines Rekurses gegen einen Unterbrechungsbeschluss erstmals eine Nichtigkeit mangels ordnungsgemäßer Vertretung der klagenden Partei wahrgenommen. Hier liegt kein vergleichbarer Fall vor. Vielmehr entscheidet der Oberste Gerichtshof einheitlich, dass § 519 Abs 1 ZPO nur dann analog anzuwenden ist, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und die Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist (1 Ob 63/02z; RIS-Justiz RS0116348 [T1 und T5]). Für die Abänderung einer die Prozesseinrede des beklagten verwerfenden Beschlusses durch das Rekursgericht gilt dagegen § 528 ZPO (RIS-Justiz RS0116348; E. Kodek in Rechberger³ § 519 Rz 14).Dem kann auch nicht die oben zitierte Erwägung der Kläger entgegen gehalten werden, der Rekurs sei „immer" (gemeint offenbar: unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage) zulässig. Im Fall der von ihnen zitierten Entscheidung 6 Ob 517/86 = SZ 59/28 hatte ein Rekursgericht aus Anlass eines Rekurses gegen einen Unterbrechungsbeschluss erstmals eine Nichtigkeit mangels ordnungsgemäßer Vertretung der klagenden Partei wahrgenommen. Hier liegt kein vergleichbarer Fall vor. Vielmehr entscheidet der Oberste Gerichtshof einheitlich, dass Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nur dann analog anzuwenden ist, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und die Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist (1 Ob 63/02z; RIS-Justiz RS0116348 [T1 und T5]). Für die Abänderung einer die Prozesseinrede des beklagten verwerfenden Beschlusses durch das Rekursgericht gilt dagegen Paragraph 528, ZPO (RIS-Justiz RS0116348; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 519, Rz 14).
Was den Wert des Entscheidungsgegenstands angeht, haben die Kläger selbst ihre drei Begehren einzeln und auch zusammengerechnet mit einem zwar 4.000 EUR, nicht jedoch auch 20.000 EUR übersteigenden Betrag bewertet. Nun geht es aber nicht an, die von den Klägern als Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft erhobenen Begehren wertmäßig zu teilen. Bei Klagen auf Einräumung wie auch auf Feststellung einer Grunddienstbarkeit bilden diese eine notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 14 ZPO (RIS-Justiz RS0101793, bes [T1 und T2]; Sailer in KBB² § 828 ABGB Rz 6 mwN). Eine solche ist stets zugleich auch eine materielle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 1 ZPO (Schubert in Fasching/Konecny² § 11 ZPO Rz 14), weshalb die Ansprüche mehrerer Kläger nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind. Selbst wenn daher dem Argument der Kläger zu folgen wäre, für jeden von ihnen gälte nur ein Streitwert von 2.900 EUR pro Dienstbarkeit, wären die Werte für jede einzelne Servitut zu addieren und ergäben so wieder einen 4.000 EUR übersteigenden Streitwert und damit zufolge der bindenden Bewertung durch das Rekursgericht auch einen ebensolchen Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz. Wäre es anders und auch eine Zusammenrechnung der Werte für die einzelnen Servituten nicht vorzunehmen, wie von den Klägern vermeint, müsste der Revisionsrekurs in Ansehung aller drei Begehren als jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO) zurückgewiesen werden.Was den Wert des Entscheidungsgegenstands angeht, haben die Kläger selbst ihre drei Begehren einzeln und auch zusammengerechnet mit einem zwar 4.000 EUR, nicht jedoch auch 20.000 EUR übersteigenden Betrag bewertet. Nun geht es aber nicht an, die von den Klägern als Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft erhobenen Begehren wertmäßig zu teilen. Bei Klagen auf Einräumung wie auch auf Feststellung einer Grunddienstbarkeit bilden diese eine notwendige Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 14, ZPO (RIS-Justiz RS0101793, bes [T1 und T2]; Sailer in KBB² Paragraph 828, ABGB Rz 6 mwN). Eine solche ist stets zugleich auch eine materielle Streitgenossenschaft iSd Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO (Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 11, ZPO Rz 14), weshalb die Ansprüche mehrerer Kläger nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen sind. Selbst wenn daher dem Argument der Kläger zu folgen wäre, für jeden von ihnen gälte nur ein Streitwert von 2.900 EUR pro Dienstbarkeit, wären die Werte für jede einzelne Servitut zu addieren und ergäben so wieder einen 4.000 EUR übersteigenden Streitwert und damit zufolge der bindenden Bewertung durch das Rekursgericht auch einen ebensolchen Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz. Wäre es anders und auch eine Zusammenrechnung der Werte für die einzelnen Servituten nicht vorzunehmen, wie von den Klägern vermeint, müsste der Revisionsrekurs in Ansehung aller drei Begehren als jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) zurückgewiesen werden.