Gemäß dem hier nach § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs, von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Hat das Rekursgericht in seinem Beschluß über mehrere Ansprüche entschieden, so ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit und damit auch die Frage, ob der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, für jeden dieser Ansprüche getrennt zu beurteilen, es sei denn, daß sie gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind (4 Ob 72/91; 4 Ob 84/91; für die vergleichbare Rechtslage vor der ZVN 1983 außerdem SZ 55/98 = JBl 1983, 383 ua). Es ist ständige Rechtsprechung, daß Ansprüche aus mehreren Exekutionstiteln nicht zusammenzurechnen sind und daher die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jeden dieser Ansprüche gesondert zu beurteilen ist (RZ 1988/10; 3 Ob 122/90 ua; vgl auch SZ 46/29). Es macht dabei keinen Unterschied, daß die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung oder Sicherstellung von Ansprüchen, für die Exekutionstitel vorhanden sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, beantragt wird.Gemäß dem hier nach Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs, von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Hat das Rekursgericht in seinem Beschluß über mehrere Ansprüche entschieden, so ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit und damit auch die Frage, ob der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, für jeden dieser Ansprüche getrennt zu beurteilen, es sei denn, daß sie gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind (4 Ob 72/91; 4 Ob 84/91; für die vergleichbare Rechtslage vor der ZVN 1983 außerdem SZ 55/98 = JBl 1983, 383 ua). Es ist ständige Rechtsprechung, daß Ansprüche aus mehreren Exekutionstiteln nicht zusammenzurechnen sind und daher die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jeden dieser Ansprüche gesondert zu beurteilen ist (RZ 1988/10; 3 Ob 122/90 ua; vergleiche auch SZ 46/29). Es macht dabei keinen Unterschied, daß die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung oder Sicherstellung von Ansprüchen, für die Exekutionstitel vorhanden sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, beantragt wird.
Der Revisionsrekurs der Verpflichteten richtet sich nur gegen den bestätigenden Teil des damit angefochtenen Beschlusses. Da der vom abändernden Teil betroffene Anspruch auf Ersatz der Vollzugsgebühren nach dem Gesagten mit den von der Bestätigung betroffenen Ansprüchen nicht zusammenzurechnen ist, hat die Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit keine Bedeutung. Der Revisionsrekurs der Verpflichteten richtet sich daher gegen einen Beschluß, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, und ist deshalb gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (3 Ob 140/90; 3 Ob 40/91 ua).Der Revisionsrekurs der Verpflichteten richtet sich nur gegen den bestätigenden Teil des damit angefochtenen Beschlusses. Da der vom abändernden Teil betroffene Anspruch auf Ersatz der Vollzugsgebühren nach dem Gesagten mit den von der Bestätigung betroffenen Ansprüchen nicht zusammenzurechnen ist, hat die Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit keine Bedeutung. Der Revisionsrekurs der Verpflichteten richtet sich daher gegen einen Beschluß, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, und ist deshalb gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (3 Ob 140/90; 3 Ob 40/91 ua).
Bei der Entscheidung über den Rekurs des Johann Friedrich B***** hat sich das Rekursgericht nicht darauf beschränkt, diesen Rekurs zurückzuweisen, weil die Rekurslegitimation fehle, sondern es hat den Rekurs auch in der Sache geprüft und ist zur Ansicht gekommen, daß ihm "inhaltlich" nicht Folge zu geben wäre. In einem solchen Fall liegt aber auch eine Sachentscheidung des Rekursgerichtes vor, mit der der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (RZ 1977/37). Der angeführte Revisionsrekurs ist daher ebenfalls gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.Bei der Entscheidung über den Rekurs des Johann Friedrich B***** hat sich das Rekursgericht nicht darauf beschränkt, diesen Rekurs zurückzuweisen, weil die Rekurslegitimation fehle, sondern es hat den Rekurs auch in der Sache geprüft und ist zur Ansicht gekommen, daß ihm "inhaltlich" nicht Folge zu geben wäre. In einem solchen Fall liegt aber auch eine Sachentscheidung des Rekursgerichtes vor, mit der der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (RZ 1977/37). Der angeführte Revisionsrekurs ist daher ebenfalls gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig.