a) Mangels Relevierung im Revisionsverfahren bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der ohnehin von der Rsp des Obersten Gerichtshofs ausgehenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Grundsätzlichen.
Dieser hatte sich bereits wiederholt mit den sogenannten „Hineinrutschen" beim Fußballspiel auseinanderzusetzen (6 Ob 546/82; 5 Ob 578/87 = SZ 60/176; 2 Ob 571/94 = JBl 1996, 786 [Sprung] = EvBl 1995/74; 9 Ob 1604/94; 6 Ob 169/04b). Demnach ist ein solches Verhalten (Hineinrutschen mit gestrecktem Bein „in einen Gegner", um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen) unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt.
Nach der E 6 Ob 546/82 rutschte bei einem Meisterschaftsspiel von zwei Reservevereinsmannschaften der Beklagte in Richtung Ball hinein und hatte das Bein gestreckt, weil er nur so eine Möglichkeit hatte und sah, den Ball zu spielen, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass er nicht die geringste Möglichkeit gehabt hätte, den Ball zu spielen. Der E 5 Ob 578/87 lag zugrunde, dass der ballführende Kläger den Ball entweder weggeschossen hatte oder gerade im Begriff war, ihn mit dem rechten Fuß wegzuschießen, als ihn der Beklagte von hinten seitlich gegen das linke Knie schlug. Dabei war wahrscheinlich die Spielsituation so, dass es für den Beklagten aussichtslos war, durch seine Attacke an den Ball zu gelangen. Ob es aus seiner Sicht subjektiv aussichtslos war, war nicht mehr feststellbar. Wiederum verneinte der Oberste Gerichtshof die Haftung wegen Vorliegens eines typischen Regelverstoßes beim Kampf um den Ball. Es sei nicht nur darauf abzustellen, ob die Möglichkeit, den Ball zu spielen, bestanden habe, sondern auch darauf, ob eine unrichtige Einschätzung der Situation mit Rücksicht darauf, dass Chancen und Risiken oft im Bruchteil einer Sekunde abgewogen werden müssten und ein Schluss zur Durchführung oder Unterlassung des Attackierens des Klägers in eben dieser Zeit gefasst werden müsste, und ob daher ein allenfalls damit verbundener Regelverstoß als spieltypisch zu bezeichnen sei. Sei dies zu bejahen, fehle es dem Verstoß trotz Verstoßes gegen die Spielregeln an der Rechtswidrigkeit. Zu 2 Ob 571/94 bejahte der damals erkennende Senat eine rechtswidrige und schuldhafte Schadenszufügung, weil der dort Beklagte mit gestrecktem Bein gegen das Standbein des Klägers geschlagen hatte, als dieser den Ball bereits „weggespitzelt" gehabt hatte und der Ball von ihm bereits rund 2 m entfernt war. Der hinter dem Kläger laufende Beklagte hatte nach den Feststellungen keine Möglichkeit mehr gehabt, vor diesem an den Ball zu gelangen. Auch nach der Zurückweisungsentscheidung 9 Ob 1604/94 sei nicht nur auf die Umstände des Einzelfalls und darauf abzustellen, ob die Möglichkeit bestanden habe, den Ball zu spielen, sondern auch darauf, ob der Gefährdende sich die Situation bei der in Sekundenschnelle zu fällenden Entscheidung des Durchführens oder des Unterlassens des Attackierens des Gegners vergegenwärtigen habe können, was konkret nicht der Fall gewesen sei. In dem ebenfalls eine außerordentliche Revision zurückweisenden Beschluss 6 Ob 169/04b hielt der Oberste Gerichtshof an der dargestellten Rsp weiterhin fest und bejahte die Haftung eines Spielers wegen Verletzung des gegnerischen Tormanns, weil feststand, dass die Attacke erst begann, als der Beklagte keine Chance mehr gehabt hatte, an den Ball zu gelangen. Der Tormann hatte schon beim Ansetzen des Sprungs den Ball bereits gefangen.
Völlig richtig erkannte der Erstrichter, dass es Sache des Geschädigten ist, die Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers zu beweisen (6 Ob 546/82; 5 Ob 578/87). Geht man von dem Kläger in seiner Berufung bekämpften Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach nicht gesichert festgestellt werden könne, ob sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes der Parteien der Ball noch beim Kläger befand oder ob dieser ihn bereits abgespielt gehabt habe; weiters ob zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte auf den Kläger zulief und begann, mit seinem linken gestreckten Bein in den Kläger hineinzurutschen, ersterer noch eine Chance auf den Ball gehabt hätte, ist wiederum dem Erstrichter beizupflichten, dass damit die Kriterien der Rsp für eine nicht mehr spieltypische Regelverletzung vom Kläger nicht erwiesen seien. Ausgehend von diesem Sachverhalt wäre daher die Klage abzuweisen.
Nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die Verletzung in einem „Hobbyfußballturnier" geschah. Aus dem gesamten festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich insgesamt, dass die Turnierveranstaltung in ein gewisses Regelwerk eingebettet war, steht doch fest, dass es eine „Spielunterbrechung" gab, einen „Elfmeter" und letztlich das nach der schweren Verletzung des Klägers unterbrochene und dann abgebrochene Spiel „mit 3 : 0 zu Gunsten der Mannschaft des Klägers strafverifiziert" wurde. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, für der für Fußballspiele im Allgemeinen entwickelten Rsp abzuweichen. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass auch der E 5 Ob 578/87 offenbar ein Spiel zwischen Hobbymannschaften zugrunde lag, dass sogar als bloßes „Freundschaftsspiel" bezeichnet wurde. Wie zu Recht schon in 1 Ob 606/87 = JBl 1988, 114 ausgeführt wurde, wird auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regeln gekämpft wird, ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen. Dies gilt umso mehr bei einem offensichtlich eindeutigen Regeln folgenden Hobbyfußballturnier, insbesondere unter der gegebenen Voraussetzung, dass die Verletzung des Klägers im Endspiel des Turniers (um den Turniersieg) geschah und zwar bei einem knappen Spielstand zu Lasten der Mannschaft des Beklagten.
b) Soweit nun das Gericht zweiter Instanz eine Prüfung der Tatsachenrüge des Klägers aus rechtlichen Erwägungen für überflüssig hielt, ist dem nicht zu folgen. In Wahrheit gelangte auch die zweite Instanz keineswegs aus rein rechtlichen Überlegungen zu einem abweichenden Urteil, sondern auf der Grundlage von über jene des Erstgerichts hinausgehenden Tatsachenannahmen, die es in nichtöffentlicher Sitzung und ohne Beweisergänzung traf. So steht gerade nicht fest, dass der Beklagte, wenn er den Ball infolge seiner Attacke noch getroffen hätte „einen gezielten Schuss nicht ausführen hätte können" und ihm auch ein Weiterführen des Balls nicht möglich gewesen wäre, weil er durch seinen Angriff selbst zu Sturz gekommen wäre; für ihn sei es nicht darum gegangen, einen Gegenspieler von einem Torschuss abzuhalten, er hätte den Ball selbst bei dessen Erreichen nur unkontrolliert wegschießen können, was bei der gegebenen Spielsituation unnötig gewesen sei und seiner Mannschaft für den Spielaufbau keinen Vorteil bringen habe können. Die weitere Annahme, all dies hätte wäre für den Beklagten leicht erkennbar gewesen, steht sogar in unlösbaren Widerspruch zur erstinstanzlichen Negativfeststellung, wonach nicht feststehe, dass dieser [objektiv] keine Chance mehr auf den Ball gehabt hätte. Bestand nämlich zumindest noch die Möglichkeit, an den Ball zu kommen, dann kann man den Beklagten schwerlich vorwerfen, er hätte das Gegenteil leicht erkennen können.
Im Ergebnis laufen diese Ausführungen des Berufungsgerichts darauf hinaus, die bekämpften Feststellungen des Erstgerichts durch davon abweichende ohne Beweiswiederholung zu ersetzen. In diese Richtung geht auch die abweichende Wiedergabe der negativen Feststellung über das Abspielen des Balls in der Form, dass nach der Formulierung im Urteil zweiter Instanz das Erstgericht festgestellt habe, im Zeitpunkt des Vorfalls hätte der Kläger den Ball bereits abgespielt oder sei im Begriff gewesen, dies zu tun. In Wahrheit wurde aber nur festgestellt, dass er den Ball abspielen „wollte", wogegen gerade nicht feststeht, ob er ihn im Zeitpunkt der Attacke des Beklagten noch führte („der Ball noch beim Kläger befunden hat") oder ob er ihn bereits abgespielt hatte.
Diese Vorgangsweise des Berufungsgerichts begründet einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens iSD § 503 Abs 1 Z 2 ZPO (Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 129), den der Beklagte mit seiner außerordentlichen Revision zu Recht aufzeigt. Damit verstieß das Berufungsgericht auch gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wodurch nach der Rsp eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird (Zechner aaO § 502 Rz 109 mwN).Diese Vorgangsweise des Berufungsgerichts begründet einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens iSD Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO Rz 129), den der Beklagte mit seiner außerordentlichen Revision zu Recht aufzeigt. Damit verstieß das Berufungsgericht auch gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wodurch nach der Rsp eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird (Zechner aaO Paragraph 502, Rz 109 mwN).
Aus den dargestellten Erwägungen muss die zweitinstanzliche Entscheidung in Stattgebung der außerordentlichen Revision des Beklagten aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufgetragen werden, um nun dessen Tatsachenrüge zu behandeln.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.