Die Revision an den Obersten Gerichtshof sei nicht zuzulassen gewesen, weil zum einen Fragen des Sachverhaltes (Beweis- und Tatsachenrüge) im Vordergrund gestanden seien und zum anderen die Prüfung der Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung habe, zumal zur Rechtswidrigkeit von Sportverletzungen ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 in Verbindung mit Abs 2 ZPO gestützte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2, ZPO gestützte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Beklagte beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben. Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil es - soweit ersichtlich - zur Frage der Beweislastverteilung bei Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Sportverletzungen noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung gibt - angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist, und angebliche Aktenwidrigkeiten des Berufungsurteils können mit außerordentlicher Revision nicht geltend gemacht werden (Petrasch in ÖJZ 1985, 297; 6 Ob 539/84, 4 Ob 349/84 ua) -; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger führt zu der vorerwähnten erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes zusammengefaßt aus, daß Körperverletzungen grundsätzlich immer rechtswidrig und bei der Sportausübung nur ausnahmsweise dann nicht rechtswidrig seien, wenn sie nicht durch Handlungen oder Unterlassungen entstanden seien, die das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößert hätten. Daraus ergebe sich die vom Berufungsgericht außer acht gelassene Beweislastverteilung, daß er zu beweisen habe, der Beklagte habe seine Verletzung schuldhaft verursacht - welchen Beweis er erbracht habe, womit er auch die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten bewiesen habe -, während dem Beklagten der Beweis obliege, seine Handlung sei deswegen ausnahmsweise nicht rechtswidrig gewesen, weil sie das in der Natur des Fußballsports gelegene Risiko nicht vergrößert habe - welchen Beweis der Beklagte jedoch schuldig geblieben sei -. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen aus Sportverletzungen nach den allgemeinen Normen des bürgerlichen Rechts über den Schadenersatz (§§ 1293 ff ABGB) richtet, für die Schadenersatzpflicht des schädigenden Spielers es daher erforderlich ist, daß dieser die Körperverletzung des Mitspielers durch ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten verursacht hat (SZ 54/133 mwN ua) Es ist auch richtig, daß der geschädigte Spieler jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, die die Grundlage des Rechtswidrigkeitsurteils sind (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 327 f mwN).Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen aus Sportverletzungen nach den allgemeinen Normen des bürgerlichen Rechts über den Schadenersatz (Paragraphen 1293, ff ABGB) richtet, für die Schadenersatzpflicht des schädigenden Spielers es daher erforderlich ist, daß dieser die Körperverletzung des Mitspielers durch ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten verursacht hat (SZ 54/133 mwN ua) Es ist auch richtig, daß der geschädigte Spieler jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, die die Grundlage des Rechtswidrigkeitsurteils sind (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 327 f mwN).
Richtig ist ferner, daß die Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit nicht nur aus der Verletzung von Schutzgesetzen, sondern auch aus der Verletzung absoluter Rechte - wie des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit - ableitet. Es ist allerdings heute allgemein anerkannt, daß aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden kann, wenn auch in der Handlung ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein mag. Die Rechtswidrigkeit kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Die Persönlichkeitsrechte genießen zwar grundsätzlich Schutz gegen Eingriffe Dritter. Es ist aber nicht jedes Verhalten rechtswidrig, das diese Rechte gefährdet. Es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 93 f; SZ 56/124 mwN, 7 Ob 602/85 ua).Richtig ist ferner, daß die Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit nicht nur aus der Verletzung von Schutzgesetzen, sondern auch aus der Verletzung absoluter Rechte - wie des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit - ableitet. Es ist allerdings heute allgemein anerkannt, daß aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden kann, wenn auch in der Handlung ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein mag. Die Rechtswidrigkeit kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Die Persönlichkeitsrechte genießen zwar grundsätzlich Schutz gegen Eingriffe Dritter. Es ist aber nicht jedes Verhalten rechtswidrig, das diese Rechte gefährdet. Es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 93 f; SZ 56/124 mwN, 7 Ob 602/85 ua).
Zu beachten ist, daß es bei der Ausübung verschiedener Sportarten durch mehrere Teilnehmer, insbesondere beim Kampfsport wie Fußball, aber auch bei den meisten anderen Sportarten, die in Gemeinschaft ausgeübt werden und zu einem notwendigen Naheverhältnis der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten führen, zu Gefährdungen oder Verletzungen der Beteiligten kommt. Diese Folgen sind bei einem Kampfsport wie dem Fußball geradezu typisch. Sie werden daher wegen ihrer mit der Natur dieses Sportes verbundenen Regelmäßigkeit in Kauf genommen. Im Hinblick auf den der Sportentfaltung von der menschlichen Gemeinschaft beigemessenen hohen Wert wird nämlich das mit der Sportausübung notwendigerweise verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen gebilligt. Insoweit Verletzungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sportes nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt werden, können die sie verursachenden Handlungen und Unterlassungen der den Sport Ausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden. Bei der Körperverletzung von Menschen müssen demnach die allgemeinen Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen für den Sportbereich in der eben dargestellten Weise eingeschränkt werden. Nimmt daher jemand an einem Kampfsport teil, so setzt er sich damit den ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahren, welche die Ausübung dieses Sportes mit sich bringt, aus. Ein solches die Rechtswidrigkeit der Handlung des Gefährdenden ausschließlich echtes Handeln auf eigene Gefahr wird allerdings nur dann anzunehmen sein, wenn eine Interessenabwägung ergeben sollte, daß dadurch die Sorgfaltspflichten des Gefährdenden aufgehoben werden. Dies wird in der Regel bei einem üblichen leichten Verstoß des Gefährdenden gegen objektive Sorgfaltspflichten zutreffen. Bei einem Kampfsport ist daher davon auszugehen, daß Verletzungen eines Mitspielers dann nicht rechtswidrig sind, wenn sie sich aus typischen, beim Sport unvermeidlichen Verstößen gegen Spielregeln ergeben (SZ 54/133 mwN ua).
Als ein derart typischer, beim Fußballspiel immer wieder vorkommender und daher nicht rechtswidriger Verstoß gegen Spielregeln wurde in SZ 54/133 das regelwidrige Verhalten "hohes Bein" beurteilt. Zu 6 Ob 546/82 wurde ausgeführt, es gehöre zum Kampf um den Ball - in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war festgestellt, daß der Beklagte in Richtung Ball hineinrutschte und das Bein gestreckt hatte, weil er nur so eine Möglichkeit hatte und sah, den Ball zu spielen, wobei nicht festgestellt werden konnte, daß der Beklagte nicht die geringste Möglichkeit gehabt hätte, den Ball zu spielen -, daß ein Spieler mitunter seinen Gegner tritt oder zu Fall bringt, obwohl er den Ball spielen wollte und darauf vertrauen durfte, daß ihm dies gelingen werde. Andernfalls wären Angriffe auf den ballführenden Spieler weitgehend unterbunden, die aber gerade zu den wesentlichsten Eigenheiten des Fußballspieles gehören. Die mit einem solchen Angriff des Beklagten verbundene Gefährdung des Gegners liegt in der Natur des Fußballsportes und somit im Rahmen des erlaubten Risikos. Daran ändert es nichts, wenn das festgestellte Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen die Fußballregeln darstellt, weil die Spielregel, die auf die fehlende Ballberührung abstellt, strengere Anforderungen an den Spieler stellt als die für Schadenersatzansprüche nach Verletzungen beim Sport, insbesondere beim Fußballspiel, entwickelten Grundsätze des Haftungsrechtes. Nach diesen ist nämlich nicht nur darauf abzustellen, ob die Möglichkeit, den Ball zu spielen, bestand, sondern auch darauf, ob eine unrichtige Einschätzung der Situation mit Rücksicht darauf, daß Chancen und Risken oft im Bruchteil einer Sekunde abgewogen werden müssen und der Entschluß zur Durchführung oder Unterlassung des Attackierens des Gegners in eben dieser Zeit gefaßt werden muß, und ob daher ein allenfalls damit verbundener Regelverstoß als spieltypisch zu bezeichnen ist. Ist dies zu bejahen, dann fehlt es trotz Verstoßes gegen die Spielregeln an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Aufgrund dieser Überlegungen gelangte der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung zu dem Ergebnis, daß das festgestellte Verhalten des Beklagten, durch welches der Kläger einen Riß des inneren Seitenbandes am rechten Knie erlitt, nicht rechtswidrig war, weil es sich um einen beim Fußballspiel immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß beim Kampf um den Ball gehandelt hatte.
Geht man von den dargestellten Grundsätzen aus, dann kann im Fall von Körperverletzungen beim Kampfsport nicht gesagt werden, der verletzte Sportler habe wegen der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit von Körperverletzungen durch den Nachweis, seine Verletzung sei durch ein Verhalten des auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Mitspielers verursacht worden, auch schon seiner Beweispflicht hinsichtlich jener Tatsachen, die die Grundlage des Rechtswidrigkeitsurteils sind, Genüge getan, das Vorliegen von Tatsachen, aufgrund welcher die Rechtswidrigkeit ausnahmsweise zu verneinen sei, habe der schädigende Sportler zu beweisen. Bei Körperverletzungen im Kampfsport ist es vielmehr selbst dann, wenn sie durch Verstöße gegen Spielregeln verursacht werden, Sache des verletzten Sportlers, jene (oben angeführten) Tatsachen zu beweisen, die nach herrschender Auffassung erst zur Bejahung der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlungen führen. Dieser Beweis - daß nämlich das Verhalten des Beklagten über einen beim Kampf um den Ball immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausging - ist dem Kläger aber, wie die Vorinstanzen übereinstimmend erkannt haben, nicht gelungen.
Da die Vorinstanzen somit zutreffend wegen der mangelnden Rechtswidrigkeit des schadensursächlichen Verhaltens des Beklagten zur Klageabweisung gelangten, war der außerordentlichen Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.