Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Benützungsrecht an einer Grabstelle und das Recht sowie der Besitz an dem zugehörigen Grabstein nicht zusammenzufallen brauchen. Dies ergibt sich auch aus § 22 der Begräbnis- und Gräberordnung, woraus mit aller Deutlichkeit hervorgeht, daß der Benützungsberechtigte nicht Eigentümer des Grabsteins zu sein braucht, der Grabstein vielmehr im Eigentum eines anderen als des Benützungsberechtigten stehen kann.Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Benützungsrecht an einer Grabstelle und das Recht sowie der Besitz an dem zugehörigen Grabstein nicht zusammenzufallen brauchen. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 22, der Begräbnis- und Gräberordnung, woraus mit aller Deutlichkeit hervorgeht, daß der Benützungsberechtigte nicht Eigentümer des Grabsteins zu sein braucht, der Grabstein vielmehr im Eigentum eines anderen als des Benützungsberechtigten stehen kann.
Der Meinung der Beklagten, daß sie mangels einer Einantwortung ohne Verletzung der Vorschrift des § 797 ABGB. gar nicht den Besitz am Grabstein hätten erlangen können, falls diesen Grabstein ihre Mutter bei Lebzeiten erworben hätte, kann nicht gefolgt werden. Mangels einer Einantwortung könnte allerdings kein erbrechtlicher Erwerb durch die Beklagten angenommen werden. Wohl aber können die zur Erbschaft Berufenen, wenn eine Abhandlung unterbleibt, in eine Art Besitzverhältnis zu den Nachlaßgegenständen kommen. Dieser Besitznahme würde auch, weil eben die Abhandlung unterbleibt, § 797 ABGB. nicht im Wege stehen (vgl. erläuternde Bemerkungen zum Gesetz BGBl. 636/1923; Prey - Antoni "Verfahren außer Streitsachen" S. 458/459). Die Beklagten irren auch bei der Auslegung des Begriffes "Besitz" in § 1319 ABGB. Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen SZ. XIV/251 und SZ. XVII/121 ausgesprochen, daß das Wort "Besitzer" in § 1319 nicht im Sinne des § 309 ABGB. zu verstehen sei. Im Sinne des § 1319 ist nach diesen Entscheidungen Besitzer derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und, das muß erganzend beigefügt werden, hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet war.Der Meinung der Beklagten, daß sie mangels einer Einantwortung ohne Verletzung der Vorschrift des Paragraph 797, ABGB. gar nicht den Besitz am Grabstein hätten erlangen können, falls diesen Grabstein ihre Mutter bei Lebzeiten erworben hätte, kann nicht gefolgt werden. Mangels einer Einantwortung könnte allerdings kein erbrechtlicher Erwerb durch die Beklagten angenommen werden. Wohl aber können die zur Erbschaft Berufenen, wenn eine Abhandlung unterbleibt, in eine Art Besitzverhältnis zu den Nachlaßgegenständen kommen. Dieser Besitznahme würde auch, weil eben die Abhandlung unterbleibt, Paragraph 797, ABGB. nicht im Wege stehen vergleiche erläuternde Bemerkungen zum Gesetz Bundesgesetzblatt 636 aus 1923,; Prey - Antoni "Verfahren außer Streitsachen" S. 458/459). Die Beklagten irren auch bei der Auslegung des Begriffes "Besitz" in Paragraph 1319, ABGB. Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen SZ. XIV/251 und SZ. XVII/121 ausgesprochen, daß das Wort "Besitzer" in Paragraph 1319, nicht im Sinne des Paragraph 309, ABGB. zu verstehen sei. Im Sinne des Paragraph 1319, ist nach diesen Entscheidungen Besitzer derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und, das muß erganzend beigefügt werden, hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet war.
Ob diese Voraussetzungen bei den Beklagten gegeben sind, muß geprüft werden und deshalb ist die Aufhebung des Ersturteils am Platze. Dabei wird insbesondere in Betracht kommen, ob die Beklagten schon vor dem Schadensfall wegen Restaurierung des Grabsteines Schritte unternommen haben; dagegen werden reine Akte der Pietät, wie Anzunden eines Grablichtes, Ausschmückung des Grabes und dergleichen nicht als zur Herstellung eines Besitzverhältnisses hinreichend angesehen werden können.